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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 30.11.2016 aufgehoben.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Krefeld vom 08.07.2016 wird zurückgewiesen.
Diese Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
2I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 21.02.2016 ist über das Vermögen der Schuldnerin auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für die Anmeldung der Forderungen wurde im Eröffnungsbeschluss eine Frist bis zum 24.04.2012 gesetzt.
3Die Beteiligte zu 1) meldete ihrer Forderung bei dem Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 19.03.2012 und Eingangsdatum laut Stellungnahme des Beteiligten zu 3) am 21.04.2012 an. Der Beteiligte zu 3) reichte die Forderungsanmeldung jedoch erst am 28.04.2016 bei Gericht ein. Hierdurch wurde ein nachträglicher Prüfungstermin erforderlich. Für den zusätzlichen Prüfungstag hat das Amtsgericht mit Kostenrechnung vom 08.07.2016 der Beteiligten zu 1) 20,- EUR gemäß Nr. 2340 KVGKG in Rechnung gestellt.
4Mit ihrer Kostenerinnerung vom 15.07.2016 hat die Beteiligte zu 1) eingewandt, dass die Forderungsanmeldung fristgerecht beim Insolvenzverwalter eingereicht worden sei, weshalb ihr keine Kosten für eine nachträgliche Forderungsprüfung in Rechnung gestellt werden könnten.
5Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung auf die Erinnerung hin mit Beschluss vom 30.11.2016 aufgehoben. Die Beschwerde hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage zugelassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG.
6Der Beteiligte zu 2) hat gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 02.12.2016 (zu Az.: 560 E 6 -81/16) Beschwerde eingelegt.
7Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.12.2016 nicht abgeholfen und hat sie zur Entscheidung dem Landgericht Krefeld, Beschwerdekammer, zur Entscheidung vorgelegt.
8II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig.
9Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
10Das Amtsgericht hat im Eröffnungsbeschluss eine Frist zur Anmeldung der Forderungen bis zum 24.04.2012 gesetzt. Die Forderungsanmeldung wurde von dem Beteiligten zu 3) jedoch erst am 28.04.2016 bei Gericht eingereicht. Hierdurch wurde ein zusätzlicher Prüfungstermin erforderlich.
11Gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO ist die nachträgliche Forderungsprüfung auf Kosten des Säumigen vorzunehmen. Nach einhelliger Meinung gilt im Grundsatz als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 2340 KVGKG der nachmeldende Gläubiger (HK/Preß/Henningsmeier InsO, 5. Auflage, § 177, Rn. 14; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage, § 33 GKG, Rn. 4; Hartmann Kostengesetze, 34. Auflage, Nr. 2340 KV GKG, Rn. 2). Ob der nachmeldende Gläubiger die Fristsäumnis selbst verschuldet hat oder nicht, ist unerheblich, da es nach überwiegender Meinung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht grundsätzlich auf ein Verschulden des nachmeldenden Gläubigers nicht ankommt (HK/Preß/Henningsmeier InsO, 5. Auflage, § 177, Rn. 14; Uhlenbruck/Sinz InsO, 14. Auflage, § 177, Rn. 30).
12Die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 InsO, der eine Ausnahmeregelung für nachrangige Forderungen darstellt, sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beteiligte zu 1) ist mit ihrer Forderung nicht nachrangig i.S.d. § 39 InsO.
13III. Eine Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Beschwerdewerts erübrigt sich (§66 Abs. 8 GKG).
14Gründe, die weitere Beschwerde gemäß 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht zuzulassen, sind nicht ersichtlich.