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Landgericht Krefeld, 5 O 313/13

Datum:
30.12.2016
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 313/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2016:1230.5O313.13.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 14/17
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.919,52 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen die Entfernung der in die zum Wohnhaus der Beklagten gehörende Garage der Liegenschaft X-straße 107, L. eingebrachten Dämmplatte und, für den Fall, dass diese beschädigt ist, der Fußbodenheizungsanlage sowie die Erneuerung der Dämmplatte und gegebenenfalls der Fußbodenheizungsanlage mit einer für eine Garagennutzung ausreichenden Drucklastbeständigkeit nebst hierzu erforderlicher Arbeiten zur Ausstemmung und Neuaufbringung des Estrichs.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Streithilfe; diese trägt der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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