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Landgericht Krefeld, 2 O 221/15

Datum:
12.05.2016
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 221/15
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2016:0512.2O221.15.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 86/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.

Das Rubrum des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.10.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

1.

dort der Beigetretene zu 1) N. C., vertreten durch Rechtsanwalt P. aus X., aufgenommen wird und

2.

die Beigetretenen zu 2) und 3) Q. und S. D. dem Vergleich ohne anwaltliche Vertretung beigetreten sind.

II.

Der Tenor des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.10.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs tragen die Klägerin und die Beigetretenen zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu 22 %, die Beklagte zu 18 % und der Beigetretene zu 1) zu 60 %.

III.

Der Beschwerde der Klägerin vom 5.11.2015 wird nicht abgeholfen.

 
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