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Landgericht Krefeld, 2 O 294/13

Datum:
26.03.2014
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 294/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2014:0326.2O294.13.00
 
Tenor:

auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestzungsbeschluss vom 17.02.2014 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt der Beklagte.

 
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