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Landgericht Krefeld, 7 T 77/13

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 77/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2013:0718.7T77.13.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 16.05.2013 abgeändert.

Die der Verfahrenspflegerin zu zahlende Vergütung wird gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf 1.451,80 € festgesetzt.

Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.292,54 €

 
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