Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Krefeld, 12 O 11/12

Datum:
10.09.2012
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 O 11/12
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2012:0910.12O11.12.00
 
Parallelentscheidung(en):
teilweise (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2003 (I ZR 294/02), Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.05.2012 (Rs. C-533))
Schlagworte:
CMR; Leistungsklage, negative Feststellungsklage, autonome Auslegung; einheitlicher Streitgegenstand, Vorlagebeschluss, Europäischer Gerichtshof
Normen:
Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV; Art 71 EuGVVO, Art. 27 Abs. 2 EuGVVO; Art. 31 Abs. 1 CMR, Art. 31 Abs. 2 CMR
Sachgebiet:
Wirtschaftsrecht, Bürgerliches Recht, Recht der Europäischen Gemeinschaften
Leitsätze:

1.

Steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 31 Abs. 2 CMR (Urteil vom 20.11.2003, I ZR 294/02), wonach eine in einem Mitgliedsland zuvor erhobene negative Feststellungsklage einer inländischen Leistungsklage über den gleichen Anspruch nicht entgegensteht, im Einklang mit europäischem Recht?

2.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?

3.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. A, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?

2.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank