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Landgericht Krefeld, 5 O 438/08

Datum:
10.11.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 438/08
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2010:1110.5O438.08.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I 23 U 220/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 21.04.2009 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.959,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 841,63 € seit dem 17.10.2008 und aus weiteren 2.117,80 € seit dem 17.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 380,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 sowie Nebenleistungen in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin 1.431,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 357,- € seit dem 12.11.2007 und aus weiteren 1.074,57 € seit dem 17.10.2008 sowie weitere 464,10 € nebst Zinsen hieraus seit dem 17.11.2007 sowie Nebenleistungen in Höhe von 156,50 € zu zahlen.Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66%, der Beklagte zu 2) zu weiteren 21% und die Klägerin zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 80% und die Klägerin zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 7%, der Beklagte zu 2) selbst zu 93%.Die Kosten ihrer Säumnis tragen die Beklagten jeweils selbst.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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