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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung des (…) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das (…) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger hatte im Jahre 0000 seinen Anteil an einer Gemeinschaftspraxis von Ärzten verkauft. Als Kaufpreis ist im Kaufvertrag ein Betrag von X EUR vereinbart. Gegenüber dem Finanzamt X. gab der Kläger den Kaufpreis im November 0000 mit X EUR an (…) und den Veräußerungsgewinn mit X EUR (…). Das Finanzamt forderte den Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 0000 auf, weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere Unterlagen hinsichtlich des Ein- und Austritts aus der Praxisgemeinschaft. Obwohl dies nicht geschah, erging unter dem 14. Juni 0000 ein vorläufiger Bescheid des Finanzamtes X. gem. § 164 Abs. 1 AO für das Jahr 0000 (…). In diesem Bescheid wurde der Veräußerungsgewinn auf X EUR festgesetzt. Nach Vorlage des Anteilskaufvertrages erging am 25. Juli 0000 ein Änderungsbescheid des Finanzamtes, in dem Veräußerungserlös nunmehr auf X EUR festgesetzt wurde (…). Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass sich aus dem Kaufvertrag ein Kaufpreis von X EUR ergebe und nach Abzug der erklärten Veräußerungskosten ein Gewinn in der festgesetzten Höhe verbleibe. Mit Schreiben vom 27. Juli 0000 legte der Kläger durch ein Steuerberaterbüro Einspruch ein. Der Steuerberater erläuterte im Zuge des Einspruchsverfahrens mit Schreiben vom 03. August 0000 (…) und 07. August 0000 (…), dass der verringerte Veräußerungsgewinn mit einer Abstandszahlung zusammenhänge, die die Erwerber zur Auflösung des Praxismietverhältnisses zahlen sollten; diese Abstandszahlung habe den im Kaufvertrag vereinbarten Betrag von einer Jahresmiete überstiegen, so dass der Kaufpreis um den Differenzbetrag gemindert worden sei. Unter dem 28. August 0000 erging dann ein erneuter Änderungsbescheid, in dem der Veräußerungserlös auf den ursprünglichen Betrag von X EUR festgesetzt wurde.
3Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten für die Tätigkeit des Steuerberaters in dem Einspruchsverfahren in Höhe von 829,43 EUR gemäß dessen Rechnung vom 03.11.0000 (…).
4Der Kläger ist der Ansicht, der Änderungsbescheid vom 25.07.0000 hätte nicht ergehen dürfen, da dem Finanzamt die entsprechenden Berechnungsgrundlagen schon vorher klar gewesen seien. Jedenfalls habe das Finanzamt ihn anhören müssen, sobald es nach Einreichung des Kaufvertrages festgestellt habe, dass der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis nicht mit dem Kaufpreis aus den zuvor eingereichten Unterlagen übereinstimme.
5Der Kläger beantragt,
6(…) zu verurteilen, an ihn 829,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.01.0000 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7(…) beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen gegen (…) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte die eingeklagten Ansprüche zu. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) sind nicht erfüllt.
11Der Erlass des Änderungsbescheides vom 25.07.0000 stellt keine Amtspflichtverletzung dar, da sich nach Eingang des Kaufvertrages beim Finanzamt ein Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der Steuererklärung ergab. Woher der Widerspruch im Vergleich zu der Aufstellung, die der Steuererklärung anlag (…) resultierte, war für das Finanzamt nicht erkennbar, so dass es ohne weitere Informationen von der Richtigkeit der Kaufpreisangabe in dem Kaufvertrag ausgehen durfte und musste.
12Das Finanzamt hätte den Kläger vor Erlass des Änderungsbescheides auch nicht anhören müssen. Zwar ist der Änderungsbescheid ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 91 Abs. 1 AO, so dass diese Vorschrift grundsätzlich einschlägig ist. Die Voraussetzungen der Anhörungspflicht waren aber dennoch nicht erfüllt, da § 91 Abs. 1 AO sie nur für solche Entscheidungen vorschreibt, die das Finanzamt aufgrund von Tatsachen treffen will, die der Steuerpflichtige nicht kennt. Das war vorliegend nicht der Fall, der Änderungsbescheid erging vielmehr ausschließlich aufgrund der vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen. Mit dem Kaufvertrag hätte der Kläger eine Erklärung oder Berechnung vorlegen können, aus der sich ergibt, dass nicht der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis, sondern ein verminderter Kaufpreis für die Steuerberechnung zugrundegelegt werden muss. Die Widersprüchlichkeit seiner Angaben hätte ihn auch ohne weiteres offenbar sein müssen.
13Abgesehen von diesen Erwägungen ist es zweifelhaft, ob dem Kläger der geltend gemachte Schaden nicht auch dann entstanden wäre, wenn das Finanzamt ihn angehört hätte. Es ist nämlich naheliegend, dass der Kläger nicht nur auf einen Änderungsbescheid hin, sondern auch auf bloße Nachfrage des Finanzamtes um Aufklärung des Widerspruchs einen Steuerberater mit dessen Klärung und Erklärung beauftragt hätte.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
15Streitwert: 829,43 Euro.