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Landgericht Krefeld, 11 O 77/06

Datum:
17.01.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 77/06
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2007:0117.11O77.06.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 20 U 20/07
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Rechtskraft:
seit 26.02.2007
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Betriebsfunk des Klägers abzuhören und/oder über ein Display abzulesen und die so enthaltenen Kenntnisse und Daten bezüglich bestellter Funktaxifahren an Fuhrunternehmen weiter zu leiten, die dann die von Kunden des Klä-gers bestellten Funktaxifahrten durchführen;

b)

dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange der Beklagte die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunktes und der Anzahl der durchgeführten Funktaxifahrten.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 20.000,00 €.

 
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