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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 836,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2002 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Beklagten in Höhe von 50 % dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz des Hausgrundstücks P-Str. 00 in Krefeld noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 90 % und der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner 10 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 10 % der Kläger selbst und 90 % der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) tragen 10 % die Widerbeklagte zu 2) selbst und 90 % der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 90 % der Beklagte selbst und 10 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.04.2002. Der zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alte Beklagte traf sich mit einem Gleichaltrigen, A , auf einem privaten Garagenhof hinter dem Grundstück B in C, um dort abwechselnd mit dem BMX-Fahrrad des Beklagten die parkenden Pkw zu umrunden. Der Garagenhof wird im Bereich der Zufahrt durch eine 1,60 m hohe Hecke umrandet, was dazu führte, dass der dort fahrende Beklagte für den Kläger, der einen VW Transporter fuhr, nicht sichtbar war. Der Beklagte, der keinen Fahrradhelm trug, befuhr mit seinem Fahrrad die in dem Garagenhof in Richtung Ein- und Ausfahrt führende Fahrbahn. Als der Kläger mit einer Geschwindigkeit zwischen 26 und 33 km/h auf den Garagenhof fuhr, kam es zur Kollision. Obwohl der Kläger vor dem Zusammenstoß noch ein Ausweichmanöver versucht hatte, prallte der Beklagte seitlich rechts an dem Wagen des Klägers auf. Der Pkw des Klägers stieß infolge des Ausweichmanövers gegen einen geparkten Pkw BMW. Der Kläger hat infolgedessen ein neues Fahrzeug erworben, das am 14.06.2002 zugelassen worden ist.
3Der Beklagte erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom. Er musste per Magensonde sowie intravenös ernährt werden und wurde im Monat nach dem Unfallereignis insgesamt dreimal operiert. In der Folgezeit mussten krankengymnastische Behandlungsmaßnahmen und eine neuropädiastrische Rehabilitationsbehandlung in der Therapieklinik M durchgeführt werden. Die vorhandenen Bewegungsstörungen konnten nach einigen Monaten wieder normalisiert werden. Der Beklagte wurde am 28.08.2002 aus der Therapieklinik entlassen.
4Der Beklagte hat sich außerprozessual zunächst mit einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Klägers einverstanden erklärt.
5Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit einer Entfernung von weniger als einem Meter zur Hecke die 6 Meter breite Fahrbahn in Richtung Hofausfahrt benutzt. Er behauptet, der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Beklagte die rechte Seite der etwa sechs Meter breiten Fahrbahn benutzt hätte. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den Unfall und habe den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Er verlangt Ersatz des Sachschadens, von Sachverständigenkosten und von Nutzungsausfall sowie Zahlung einer Auslagenpauschale. Den Gesamtbetrag beziffert er mit 1.673,20 Euro, von dem er jedoch wegen eines möglichen Mitverschuldens lediglich 50 % geltend macht.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 836,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2002 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Widerklagend beantragt er,
111. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
122. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz des Hausgrundstücks P-Str. 00 in Krefeld noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
13Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
14die Widerklage abzuweisen.
15Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei kein Vorwurf hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls zu machen. Er behauptet, dem Kläger sei aus seiner langjährigen Nutzung des Parkplatzes bekannt gewesen, dass sich dort spielende Kinder bewegten. Er bestreitet mit Nichtwissen, auf der linken Seite der Zufahrt zur Ausfahrt gefahren zu sein. Zudem ist er der Ansicht, der Kläger habe das Gebot "rechts vor links" zu beachten gehabt. Zur Höhe des Schmerzensgeldantrages trägt der Beklagte diverse physische und psychische Einschränkungen, die er infolge des Unfalls erlitten habe, vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 07.03.2005 (Bl. 27-33 d.A.) Bezug genommen.
16Der Kläger ist der Ansicht, dem Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten.
17Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes wenden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) ein, dass diese was unstreitig ist vorprozessual bereits 25.000 Euro an den Beklagten gezahlt hat. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass ein Schmerzensgeldanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht bestehe, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bisher nicht festgestellt sei.
18Das Gericht hat die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beigezogen (Staatsanwaltschaft Krefeld, 10 Js 560/02). Die Akten lagen vor.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässige Widerklage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet und im übrigen unbegründet.
21I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 2 BGB.
221. Das Verhalten des Beklagten, nämlich das schnelle Fahren mit einem BMX-Fahrrad im Einfahrtsbereich eines Parkhofes stellt ein fahrlässiges Verhalten dar. Der im Unfallzeitpunkt zehnjährige Beklagte hatte auch die gemäß § 828 Abs. 2 BGB erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit. Denn dass ein solches Verhalten im Straßenverkehr sei es auch auf einem privaten Parkhof Gefahren für die körperliche Unversehrtheit von Personen und für das Eigentum birgt, ist auch einem zehnjährigen Kind bewusst.
232. Hinsichtlich der Verursachungsquote hält die Kammer eine Haftung beider Beteiligten zu jeweils 50 % für angemessen. Den Beklagten trifft ein erheblicher Mitverschuldensvorwurf. Auch dem damals zehnjährigen Beklagten musste bewusst sein, dass in den Parkhof einfahrende Fahrzeuge ihn aufgrund der Höhe der Hecke nicht bemerken können, so dass in diesem Bereich die Gefahr eines Unfalls besonders hoch ist. Zudem durfte der Beklagte dort nicht fahren, da es sich nicht um eine öffentliche Straße handelte und in einem privaten Parkhof einfahrende Kraftfahrzeugfahrer nicht mit schnell fahrenden Fahrrädern rechnen müssen. Den dahingehenden Ausführungen des Beklagten vermag das Gericht nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass es ein Mitverschulden des Radfahrers begründet, wenn er den Radweg in der falschen Richtung benutzt (Palandt / Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 254, Rn. 20). Wenn bereits in einer solchen Situation, in der mit Radfahrern, die sich derart verhalten, zu rechnen ist, ein Mitverschulden angenommen wird, so muss dies erst recht in einem Bereich gelten, der überhaupt nicht (und nicht nur für die Benutzung in einer Richtung) für die Benutzung durch Radfahrer vorgesehen ist.
24Zu Lasten des Beklagten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er im Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm trug. Zwar sind Fahrradfahrer straßenverkehrsrechtlich nicht zum Tragen eines Helmes verpflichtet, wie sich aus § 21 a Abs. 2 StVO ergibt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Nichttragen eines Schutzhelmes einen Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB nicht begründen kann (Münchener Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 42; aA OLG Nürnberg, DAR 1999, 507). Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat (BGHZ 135, 235, 240; Münchener Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 3). Eine Selbstgefährdung wird durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht verboten; gleichwohl sieht § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt (BGHZ 135, 235, 240).
25Das Nichttragen eines Fahrradhelmes stellt eine solche Außerachtlassung der eigenen Interessen dar. Die Eignung von Schutzhelmen zur Vermeidung schwerer Schädel-Hirn-Traumata ist seit langem bekannt und wissenschaftlich belegt (Pluisch, NZV 1994, 17, 19). Die Anwendung dieser Sorgfaltsmaßnahme ist auch jedermann wirtschaftlich zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage des Mitverschuldens nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine allgemeine Verkehrsanerkennung in dem Sinne vorliegt, dass die Schutzmaßnahme etwa bereits von der Bevölkerungsmehrheit praktiziert wird (Staudinger / Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, 2005, § 254, Rn. 51, der zudem bereits vom Vorliegen einer allgemeinen Überzeugung, dass ein gewissenhafter Radfahrer einen Schutzhelm tragen müsse, ausgeht; anders OLG Hamm VersR 2001, 1577; Münchener Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 42).
26Die Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelmes bei Fahrradfahrern generell ein Mitverschulden begründet, kann indes im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern, wie dem im Unfallzeitpunkt zehnjährigen Beklagten, stellt das Nichttragen eines Schutzhelmes ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar (vgl. Münchener Kommentar zum BGB / Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 42).
27Hinsichtlich des Verschuldensanteils des Klägers war dessen Geschwindigkeit von 26-33 km/h bei der Einfahrt in den Parkhof zwar überhöht, jedoch nicht wesentlich überhöht. Die Lichtbilder der Hofeinfahrt (Bl. 71 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, Bild 3, 4, 6) belegen, dass es sich nicht um eine Kurve handelt, die in einem 90-Grad-Winkel verläuft, sondern dass der Winkel abgeschrägt ist, so dass selbst ein Fahrradfahrer, der die Kurve in Richtung der Ausfahrt schneidet, unter Umständen noch rechtzeitig zu erkennen ist (Lichtbild 6, Bl. 72 der StA-Akte). Unter diesen Umständen, die dem Kläger bekannt waren, ist eine Geschwindigkeit um 30 km/h angesichts der durch die Hecke bedingten eingeschränkten Einsehbarkeit des Parkhofes zwar zu hoch, wie bereits dadurch belegt wird, dass der Kläger nicht rechtzeitig auf den Beklagten reagieren konnte. Die Geschwindigkeit des Klägers ist jedoch nicht als so überhöht anzusehen, dass eine über 50 % hinausgehende Haftungsquote zu Lasten des Klägers gerechtfertigt wäre.
28Der Kläger muss sich jedoch zudem die Betriebsgefahr seines Pkw anrechnen lassen, so dass insgesamt eine hälftige Teilung der Verschuldensanteile als angemessen erscheint.
293. Der Kläger hat durch den Unfall einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 1.673,20 Euro erlitten, nämlich einen Sachschaden an seinem Pkw in Höhe von 950 Euro sowie sonstigen Vermögensschaden durch Sachverständigenkosten (144,20 Euro). Es besteht ebenfalls ein Anspruch auf die geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro und auf den Nutzungsausfallschaden (559 Euro), da der Kläger den Pkw zwar nicht reparieren lassen, aber einen Neuwagen erworben hat.
30Nach Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 50 % verbleibt ein Anspruch des Klägers in Höhe von 836,60 Euro.
314. Der Zinsanspruch des Klägers seit dem 11.07.2002 ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
32II. Die zulässige Widerklage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages unbegründet und hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet.
331. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Kläger über die bereits von der Widerbeklagten zu 2) erhaltenen 25.000 Euro hinaus.
34Zwar steht dem Beklagten aufgrund der erlittenen Schmerzen durch 3 Operationen und die erforderliche Nachbehandlung ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu. Selbst unter Berücksichtigung der von dem Beklagten geltend gemachten Auswirkungen auf die Psyche und die schulische Leistungsfähigkeit erreicht dieser Schmerzensgeldanspruch aufgrund des oben dargelegten erheblichen Mitverschuldens des Beklagten, der unberechtigt auf dem privaten Parkhof Radrennspiele mit einem Freund ohne Schutzhelm durchführte, keine Höhe, die über die bereits gezahlten 25.000 Euro hinausginge.
35Eine Vergleichbarkeit mit der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 25.03.1999, Az.: 3 U 166/97; zitiert bei Hacks / Ring / Böhm, 23. Aufl. 2005, laufende Nr. 2795), in der der dortigen Klägerin 65.000 Euro zugesprochen wurden, besteht nicht. Dort erlitt die Geschädigte ein Schädel-Hirn-Trauma mit hirnorganischen Schäden, die u.a. zu schwersten Gleichgewichtsstörungen führten, einem Augenfehler und schweren Störungen der motorischen Fähigkeiten sowie vier Jahre später einen erneuten Beinbruch, der auf die Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen war. Durch die fortbestehenden Gleichgewichtsstörungen besteht eine ständige Gefahr weiterer Verletzungen. Die Geschädigte hatte sich zudem anfänglich im Koma befunden. Die Frakturen mussten durch Anschrauben externer Fixateurschienen und durch Knöchelschienen behandelt werden. Die Geschädigte war längere Zeit auf den Rollstuhl angewiesen; ihr späteres Berufsleben ist deutlich beeinträchtigt.
36Auch weitere Fälle, in denen die Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge in der beantragten Höhe für angemessen gehalten hat, weichen im Schweregrad der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen erheblich von dem hier vorliegenden Fall ab (OLG Koblenz, Az. 12 U 6/93, zitiert bei Hacks / Ring / Böhm, 23. Auflage, 2005, Nr. 2796: 65.000 Euro bei Verursachung eines schweren Hirnschadens mit erheblicher Verminderung der Hirnleistungen und Schwerhörigkeit, wodurch der Beruf aufgegeben werden musste; OLG Nürnberg, ZfS 1995, 452; Hacks / Ring / Böhm, a.a.O., Nr. 2797: 65.000 Euro bei durch ein Schädel-Hirn-Trauma bedingtem neunmonatigen Krankenhausaufenthalt und durchlittener Lebensgefahr sowie komplikationsreichem Behandlungsverlauf (u.a. blutiger Herzbeutelerguss)).
37Demgegenüber waren nach dem Vortrag des Beklagten dessen Bewegungsstörungen am 28.08.2002, also vier Monate nach dem Unfall, wieder normalisiert. Eine naheliegende Gefahr weiterer Verletzungen besteht im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Braunschweig zugrunde lag, nicht.
38Auch eine unfallbedingte Beeinträchtigung des Fortkommens des Beklagten ist nicht in dem erforderlichen Maße dargetan. Nach dem Befund der Therapieklinik M vom 16.10.2002 (Bl. 42 d.A.), der insoweit auf Angaben der Mutter des Beklagten beruht, besuchte der Beklagte vor dem Unfall die 5. Klasse der Hauptschule. Er sei lese- und rechtschreibschwach gewesen und habe in der Grundschule viel Unterstützung durch die Mutter benötigt. In dem neuropsychologischen Bericht wird daher von bereits prätraumatisch vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und Teilleistungsproblemen ("Lesen, Rechtschreibung, vermutlich auch visuell-räumliche Wahrnehmung", Bl. 44 d.A.) ausgegangen. Vor diesem Hintergrund kann allein aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte die 5. Schulklasse wiederholen musste, und aufgrund der vorgelegten Schriftprobe (Bl. 40 d.A.), nicht davon ausgegangen werden, dass infolge des Unfalles eine Beeinträchtigung des späteren Berufslebens eingetreten ist.
39Nach alledem hat der Beklagte auf der Grundlage der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung seines erheblichen Mitverschuldens, das darauf beruht, dass er auf einem privaten Garagenhof mit dem BMX-Rad an nicht einsehbarer Stelle mit einem Fahrrad die abgestellten Pkw umrundete und dabei keinen Schutzhelm trug, keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in einer die bereits erhaltenen 25.000 Euro übersteigenden Höhe.
402. Der Feststellungsantrag des Beklagten ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Parteien haben sich nicht vorprozessual über eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Beklagten und von 25 % zu Lasten des Klägers geeinigt. Zwar erklärt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seinem Schreiben vom 14.08.2003 (Bl. 86 d.A.), er habe in seinem Schreiben vom 07.02.2003 angeboten, eine Haftungsquote von 25 % zu Lasten des Klägers zu akzeptieren. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen; in dem in Bezug genommenen Schreiben (Bl. 99 d.A.) bot der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vielmehr eine Quote von "75 % zu 25 % zu Lasten Ihres VN" des Klägers an. Dem Kläger lag dieses Schreiben vor, so dass aufgrund der Bezugnahme im Schreiben vom 14.08.2003 aus dem Empfängerhorizont dieses nicht als Angebot zur Einigung über eine Haftungsquote von 25 % hinsichtlich des Klägers verstanden werden konnte. Aus dem Empfängerhorizont handelte es sich vielmehr um einen Schreibfehler, da aus der Formulierung deutlich wird, dass lediglich der Standpunkt aus dem Schreiben vom 07.02.2003 wiedergegeben werden sollte.
413. Der Feststellungsantrag ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
42Hinsichtlich des materiellen Schadens folgt dies daraus, dass nicht abzusehen ist, welche finanziellen Nachteile im übrigen aus der Gesundheitsschädigung des Beklagten erwachsen.
43Das Feststellungsbegehren hat auch hinsichtlich des weiteren immateriellen Schadens Erfolg. Auch in Zukunft sind neue Beeinträchtigungen nicht völlig auszuschließen.
44Soweit der Beklagte die Feststellung einer über eine Haftungsquote von 50 % hinausgehenden Schadensersatzpflicht der Widerbeklagten beantragt, war die Klage aus den vorstehend genannten Gründen abzuweisen.
45III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Streitwert für die Klage: 836,60 Euro.
47Streitwert für die Widerklage: 50.000 Euro.