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Landgericht Krefeld, 6 T 84/04

Datum:
22.03.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 84/04
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2004:0322.6T84.04.00
 
Tenor:

Auf die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstel-lers vom 05.02.04 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 15.01.04 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung über den Grundbuchberichtigungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsge-richt zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO).

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 
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