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Die Beschwerde der Beteiligten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.500,-- €
G r ü n d e :
2Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.11.03 gemäß § 11 HGB bestimmt, in welchen Blättern die während des Jahres 2004 bei dem Amtsgericht Krefeld vorgenommenen Eintragungen in das Handelsregister bekannt gemacht werden sollen. Unter den bezeichneten Tageszeitungen ist die Beteiligte nicht enthalten. Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt, die Entscheidung anzufechten, weil sie, um gleichen Wettbewerb mit anderen Zeitungen betreiben zu können, auch ein Recht auf Veröffentlichung besitze. Die Grundsätze des Wettbewerbs seien vorliegend verletzt.
3Es kann dahinstehen, ob gegen die Entscheidung des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Die Beteiligte hat aber in jedem Fall kein Beschwerderecht gemäß § 20 FGG, da sie nicht geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. An der Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Tageszeitungen wirkt die Beteiligte nicht mit. Nach § 11 Abs. 2 HRV ist lediglich die Industrie- und Handelskammer vor der Auswahl der Blätter gutachtlich zu hören. Auf eine etwaige Verletzung dieses Rechtes könnte sich nur die Industrie- und Handelskammer berufen, aber nicht die Beteiligte. Den Interessen der regionalen Wirtschaft wird dadurch Rechnung getragen, dass die Industrie- und Handelskammer eine Stellungnahme abgeben kann und die Tageszeitungen die Möglichkeit haben, sich insoweit an die Industrie- und Handelskammer zu wenden. Eine unmittelbare Beteiligung der verschiedenen Zeitungen an dem Auswahlverfahren ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Aus diese Grunde wird ein Beschwerderecht der unberücksichtigt gebliebenen Zeitungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Münchener Kommentar, § 11 Rdnr. 7; Baumbach-Hopt, HGB, 31. Auflage, § 11 Rdnr. 1).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.