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Landgericht Krefeld, 5 O 343/03

Datum:
29.04.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 343/03
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2004:0429.5O343.03.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 71/04
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, in dem Bauvorhaben der Klägerin “G Y” sei es unzulässig, den ersten Wohnsitz anzumelden.

Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR

vorläufig vollstreckbar.

 
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