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Landgericht Krefeld, 11 O 85/04

Datum:
29.09.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 85/04
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2004:0929.11O85.04.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.07.2004 wird mit dem folgenden Wortlaut im Hauptsacheausspruch aufrecht erhalten:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, Abbildungen mit pornografischem Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben, wozu das von der Antragsgegnerin verwendete Altersverifikationssystem “über18.de“ nicht ausreicht.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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