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Landgericht Krefeld, 11 O 113/04

Datum:
24.11.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 113/04
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2004:1124.11O113.04.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 15.09.2004 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Antragsgegnerin bis zum 09.09.2006 untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Ankündigung „Hiermit möchten wir Sie in Kenntnis setzen, dass wir uns von dem Handelshaus X GmbH getrennt haben. Um einen reibungslosen Ablauf in Ihrem Unternehmen zu gewährleisten, besteht für Sie die Möglichkeit, ab sofort die X-Produkte

aus dem Stammhaus in X zu beziehen„ für den Verkauf von Zerspa-nungswerkzeugen der Marke X zu werben.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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