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Landgericht Krefeld, 2 S 69/02

Datum:
26.03.2003
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 69/02
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2003:0326.2S69.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kempen, 14 C 256/98
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18. November 2002 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nach-gelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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