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Landgericht Krefeld, 12 O 30/02

Datum:
09.07.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
12 O 30/02
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2002:0709.12O30.02.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin selbst

      oder einem Bevollmächtigten ihrer Wahl, der jedoch

      zur Verschwiegenheit verpflichteter Wirtschaftsprü-

      fer oder vereidigter Buchsachverständiger sein muß,

      in ihren, der Beklagten, Geschäftsräumen Einsicht

      in ihre Bücher und Schriften des Jahres 2001

      zu gewähren.

   2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin

      die Beklagte verurteilt sehen will,

      a) ihr Einsicht zu gewähren auch in die Bücher

         und Schriften der Jahre 1997 bis 2000,

      b) sie zu ermächtigen, an das Bundesamt für

         Finanzen in Bonn ein sachdienliches Auskunfts-

         ersuchen zu richten über die Beziehungen der

         Beklagten zur X,USA,

      c) nach erteilter Auskunft die Jahresabschlüsse

         1997 bis 2001 zu berichtigen.

   3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

   4. Die weiteren Entscheidungen bleiben vorbehalten.

 
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