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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vortäufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 800,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.
Tatbestand:
2Die Klägerin fuhr am 10. Juli 1994 gegen 11.00 Uhr mit dem Fahrrad auf dem O.-weg in X. Der Weg wird schräg von Eisenbahngleisen der Bundesbahn, die nicht mehr benutzt werden, gekreuzt. In der Nähe der Gleise befindet sich ein Loch im Asphalt, dessen Größe die Klägerin mit 10 x 15 cm und einer Tiefe von etwa 10 cm angibt. Vor den Gleisen befindet sich ein Andreaskreuz (Zeichen 201 der StVO) sowie an der Einfahrt der Straße das Zeichen unbeschrankter Bahnübergang (Zeichen 151 der StVO) und ein Schild, das die Durchfahrt von Kraftverkehr verbietet. Der Klägerin ist der Weg bekannt; sie hat ihn schon häufiger benutzt.
3Bei dem Überqueren der Gleise kam die Klägerin zu Fall und vertetzte sich. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Sie trägt hierzu vor, die Gleise ragten 5 cm über die Bitumenoberfläche hinaus. Dies sei für sie nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Sie habe die Gleise sehr aufmerksam und langsam überquert. Jedoch habe sich das Rad in dem Schlagloch verfangen. Sie habe daraufhin das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Durch die vohandenen Schilder sei sie nicht auf Unebenheiten hingewiesen worden.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt.
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe mit Unebenheiten im Bereich der Gleisanlage rechnen müssen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist unbegründet
11Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verletzung der der Beklagten obliegenden öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 9a StrWG-NW). Denn aufgrund einer Straßenverkehrssicherungspflicht ist eine Gemeinde grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die sich diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können (OLG Düsseldorf Urteil vom 11.3.1993 -18U 253/92; Münchner Kommentar, § 823 RdNr. 231).
12Um eine solche Gefahrenquelle handelt es sich hier nicht. Wie sich aus den von beiden Parteien vorgelegten Fotos sowie der Beschreibung der Unfallstelle ergibt, sind die Bahngleise und das daneben befindliche Schlagloch schon von weitem gut sichtbar. Die Klägerin hätte deshalb ihre Fahrweise darauf entsprechend einstellen müssen. Sie war nämlich wie jeder Verkehrsteilnehmer gehalten, auf den Verlauf des beabsichtigten Weges zu achten. Sie durfte nicht darauf vertrauen, daß der Weg keine Unebenheiten aufwies und sie völiig sorglos fahren konnte. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß es sich bei dem Weg um eine nicht viel benutzte Nebenstraße handelt, die wenig befahren wird und von der deshalb auch kein erstklassiger Pflegezustand erwartet werden konnte, sondern auch daraus, daß der Weg der Klägerin von häufigen Benutzungen her bekannt war. Ein umsichtiger Radfahrer weiß darüberhinaus, daß er bei dem Überfahren von Gleisen besonders vorsichtig sein muß und solche Gleise zweckmäßigerweise nicht schräg sondern im rechten Winkel überquert. Auch wenn die Gleise 5 cm über der Straßenoberfläche herausgeragt haben sollten, war dies rechtzeitig zu erkennen und konnte von der Klägerin berücksichtigt werden. Auch das Schlagloch war gut erkennbar und die Klägerin hätte, da außer diesem verhältnismäßig kleinen Schlagloch keine sonstigen Straßenschäden vorhanden waren (wie auf den Fotos erkennbar ist), leicht einen anderen Weg nehmen können. Wenn sie also gerade in das einzige vorhandene Schlagloch gefahren ist, so war sie erheblich unaufmerksam und hat den Sturz selbst verschluldet. Jedenfalls trifft die Beklagte kein Verschulden, da sie für eine einwandfreie glatte Straßenfläche auf dieser bedeutungslosen und für den allgemeinen Kraftverkehr gesperrte Straße nicht zu sorgen brauchte.
13Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorlaufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 9, 711 ZPO, 232 Abs. 2 BGB. -
14Streitwert: 3.000,- DM