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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts
Nettetal vom 08.01.1992 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, unter Beach-tung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: 5.000,- DM.
Gründe:
2I.
3Am 19.07.1990 wurde in den Niederlanden über das Vermögen des Schuldners durch Beschluß des Landgerichts in Roermond der Konkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde ein niederländischer Rechtsanwalt, der Antragsteller, ernannt.
4Unter dem 21.11.1991 hat der Antragsteller die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners in Brüggen, Grundbuch Blatt X, beantragt.
5Mit Beschluß vom 08.01.1992 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Verfahren nach § 172 ZVG ein besonderes Vollstreckungsverfahren darstelle, welches grundsätzlich nur aufgrund inländischer vollstreckbarer Entscheidungen durchgeführt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluß, Blatt 21 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
6Gegen den am 16.02.1992 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller mit einem am 21.01.1992 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein. Er vertritt die Ansicht, daß die Tatsache der Anerkennung eines ausländischen Konkurses in der Bundesrepublik auch die Rechtswirkung haben müsse, daß die Zwangsversteigerung eines Schuldner-Grundstücks betrieben werden könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 03.02.1992, Blatt 29 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.
7II.
8Die gemäß §§ 95 ZVG, 11 Abs. 2 Rechtspfleger-Gesetz in Verbindung mit § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
9Der Antragsteller ist berechtigt, gemäß § 172 ZVG die Zwangsversteigerung des im Eigentum des Gemeinschuldners stehenden Grundstücks zu beantragen. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller das Verfahren als Konkursverwalter in dem in den Niederlanden über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffneten Konkurses betreibt.
10Die Konkurseröffnung nach niederländischem Recht ist ein staatlicher Hoheitsakt, der auf den Machtbereich des Eröffnungsstaates nicht beschränkt ist. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 95, 256 (264 f.), für eine Konkurseröffnung in Belgien mit Vermögen der Gemeinschuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland; siehe auch Hess/Kropshofer, 3. Auflage, § 237 KO, RndNr. 7; Böhle/Stamschräder/Kilger, 14. Auflage, § 237 KO Anm. 5.). Wie der Bundesgerichtshof mit überzeugender Begründung ausführt, findet das sogenannte Territorialitätsprinzip, welches davon ausgeht, dass das Inlandsvermögen des Gemeinschuldners durch einen Konkurs nicht berührt wird, im Gesetz keine Stütze (BGHZ 95, 256 (260 ff.)).Dies bedeutet, daß ein ausländischer Konkursverwalter, der Inlandsvermögen des Gemeinschuldners zur Masse ziehen will, das auch nach deutschem Recht kann, weil dieses seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners grundsätzlich anerkennt. Insoweit besteht auch kein Anlaß, zwischen einem inländischen, einem belgischen (wie in dem vom BGH entschiedenen Fall) und einem niederländischen Konkursverwalter zu differenzieren.
11Geht man demnach davon aus, daß ein niederländischer Konkursverwalter berechtigt ist, Vermögen des Gemeinschuldners in der Bundesrepublik Deutschland zur Masse zu ziehen, so kann er auch die Verwertung eines Grundstücks durch Beantragung einer Zwangsversteigerung gemäß § 172 ZVG betreiben. Auch in dem Antragsverfahren nach § 172 ZVG wird lediglich mit staatlichem Zwang dem Verfügungs- und Verwaltungsrecht des Konkursverwalters Geltung verschafft (vgl. Zeller/Stöber, 13. Auflage, § 172 ZVG Anm. 1.3).
12Deutsche Rechtsvorschriften stehen dem nicht entgegen. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen muß sich der Auslandskonkurs in das Gesamtgefüge deutscher Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze eingliedern. Daraus folge, daß ein inländischer Konkurs einem ausländischen grundsätzlich vorgehen und gemäß § 237 KO beim Auslandskonkurs die Einzelzwangsvollstreckung in das Inlandsvermögen aufgrund bestehender Titel weiterhin zulässig sein müsse. Desweiteren müsse es sich bei dem Auslandskonkurs überhaupt um einen Konkurs handeln.
13Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsstellung eines niederländischen Konkursverwalters ist mit der eines deutschen Konkursverwalters vergleichbar. Der niederländische Konkursverwalter wird vom Konkursgericht ernannt. Er steht bei seiner Tätigkeit unter der Aufsicht eines Konkursrichters (Rechter-commissaris). Der Konkursverwalter hat das Recht, angemeldeten Konkursforderungen zu widersprechen und deren Geltendmachung in ein Gerichtsverfahren zu überführen. Das Konkursverfahren endet, wenn die Konkursmasse durch den Konkursverwalter vollständig verteilt worden ist (vgl. dazu Martindale-Hubbell, Law Directory, Vol. VIII, Kapitel Niederlande, Seite 3).
14Auch die weiteren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Ein Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde im Inland bisher - soweit ersichtlich- nicht eröffnet. Die Interessen inländischer Gläubiger werden nicht beeinträchtigt, weil ein Beschluß gemäß § 172 ZVG keine Beschlagnahme des Grundstücks herbeiführt (§ 173 ZVG).
15Das Antragsrecht des niederländischen Konkursverwalters ergibt sich weiterhin daraus, daß er auch befugt wäre, das Grundstück freihändig zu veräußern. Dies folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ, aaO), wonach inländisches Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gezogen werden kann. Nach Artikel 176 Abs. 1 der niederländischen Konkursordnung ist der Antragsteller befugt, dem Gemeinschuldner gehörende Gegenstände zu versteigern oder mit Zustimmung des Konkursrichters zu veräußern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn ein inländischer Konkursverwalter unter Beachtung des deutschen Rechts nach den materiell-rechtlichen Vorgaben seines Heimatlandes im Inland tätig wird. So wird angenommen, daß ein ausländischer Konkursverwalter Forderungen des Gemeinschuldners im eigenen Namen geltend machen kann (vgl. BGHZ, aaO), Geschäftsanteile des Schuldners an einer inländischen Gesellschaft an sich ziehen kann, die Eintragung des Konkursvermerks in das Grundbuch veranlassen sowie die Herausgabe von Sachen vom Gemeinschuldner verlangen kann (vgl. Hess/Kropshofer, 3. Auflage, § 237 KO, .RndNr. 16 f.).
16Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Verfahren nach § 172 ZVG ein besonderes Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Zwar kommt ein Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel nur aufgrund eines inländischen Vollstreckungstitels oder eines geeigneten ausländischen Titels in Gang. Ein solcher Vollstreckungstitel liegt hier nicht vor. Da für das Verfahren nach § 172 ZVG jedoch keine Vollstreckungstitel notwendig ist (vgl. Zeller/Stöber, aaO, § 172 RndNr. 5), stellt das Fehlen eines Titels keinen Grund dar, dem niederländischen Konkursverwalter das Antragsrecht zu verweigern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls noch, daß auch nach § 105 Abs. 1 KO der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens zuzulassen ist, wenn die Forderung des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners glaubhaft gemacht werden. Das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist somit auch nach deutschem Recht nicht erforderlich.
17Die Grenze der Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens ist erst dort zu ziehen, wo der ausländische Konkursverwalter mehr Befugnisse geltend macht, als ihm nach deutschem Recht zustehen. Insbesondere darf er keine orginären hoheitlichen Zwangsbefugnisse ausüben (vgl. Hess/Kropshofer, aaO, RndNr. 17; Böhle/Stamm- Schräder/Kilger, aaO, Anm. 6). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Antragsteller lediglich die gleichen Rechte wahrnehmen will, die einem deutschen Konkursverwalter gemäß § 126 KO zustehen.
18Das Amtsgericht wird deshalb den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden haben.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 788 ZPO.
20Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte gemäß § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Kostenordnung.