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Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (6 C 668/90) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
4Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil über den zuerkannten Betrag von 270,00 DM hinaus weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 7. Juni 1990 verneint.
5Auch die Kammer ist der Auffassung, daß der Kläger wegen Verletzung der ihm obliegenden Schadensmiderungspflicht nach § 254 BGB sich als Restwert des Fahrzeuges den von der Beklagten mit 5.000,00 DM angegebenen Betrag anrechnen lassen muß.
6Wie die Erfahrung zeigt, bestehen bei der Bewertung des Restwertes bei der Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadensbasis immer wieder erhebliche Differenzen zwischen den jeweils in Ansatz gebrachten Werten durch Sachverständige auf der einen Seite und die am Markt zu erzielenden Erlöse bei Veräußerung eines irreparablen Fahrzeuges auf der anderen Seite. Deshalb steht die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Haftpflichtversicherung des Schädigers vor Veräußerung des Unfallfahrzeuges jeweils Gelegenheit gegeben werden muß, dazu Stellung zu nehmen, ob sie bereit ist, auf der Basis der von einem Sachverständigen ermittelten Werte abzurechnen. Zwar muß sich der Geschädigte nicht selbst darum kümmern, ein beschädigtes Fahrzeug möglichst günstig zu verkaufen.
7Zur Minderung des Schadens ist er aber verpflichtet, zumindest der Versicherung die Möglichkeit zur Stellungnahme vor Veräußerung des Unfallfahrzeuges einzuräumen. Dies hat der Kläger hier nicht getan. Zwar ist es aus seiner Sicht verständlich, daß er den Unfallschaden, der kurz vor seinem Urlaub eingetreten war, möglichst zügig abwickeln wollte. Das allein rechtfertigt aber nicht, wie hier geschehen, den Wagen bereits wenige Tage nach dem Unfall zu veräußern, ohne der Beklagten die Möglichkeit zu geben, zu der Abrechnung des Sachverständigen Stellung zu beziehen. Das bedeutet, daß der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat, mit der Folge, daß weitergehende Ansprüche nach Maßgabe des Gutachtens nicht bestehen, wobei das Amtsgericht zu Recht den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Restwert von 5.000,00 DM akzeptiert hat, was die Vernehmung des Zeugen X ergeben hat, daß zu diesem Betrag eine Veräußerung des Unfallfahrzeuges durch die Versicherung möglich gewesen wäre.
8Zu Recht hat das Amtsgericht darüberhinaus die Auslagenpauschale auf 30,00 DM statt der verlangten 40,00 DM beschränkt, da über den zuerkannten Betrag von 30,00 DM hinaus weitere Auslagen nur dann ersetzt verlangt werden können, wenn sie im einzelnen belegt werden.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Streitwert:3.310,00 DM