Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu zahlen 170.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 13. Oktober 2016.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsgegner wird als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Herrn C, verstorben am 00.00.0000, vorbehalten.
Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 170.000,- €.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner als Rechtsnachfolger des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Herrn C im Wege des Stufenverfahrens auf Zugewinnausgleich in Anspruch.
4Zur Einführung in den Sach- und Streitstand wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Teilbeschlusses vom 12. Januar 2017 Bezug genommen, der den Beteiligten vorliegt und durch den der Antragsgegner rechtskräftig dazu verpflichtet worden ist, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über das Vermögen des Erblassers zu den für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtagen der Heirat am 00.00.0000 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 15. Oktober 2008 und diese Auskünfte zu belegen.
5Mit Übergang in die Bezifferungsstufe nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner unter Verzicht darauf, ihre Forderung später eventuell noch zu erhöhen, auf 170.000,- € nebst Zinsen in Anspruch.
6Sie selbst hat in der Zeitspanne, die für den Zugewinnausgleich maßgeblich ist, keinen Zugewinn erwirtschaftet.
7Dies ist unstreitig geworden im Verlaufe des Verfahrens, in dem die Antragstellerin ihr Anfangsvermögen unter Bezeichnung der einzelnen Vermögenskomponenten
8Depot Deutsche Postbank 5.378,29 €,
9Konto Volksbank 9.322,74 €,
10Rückkaufswert Lebensversicherung LVM Münster
11Nr. A.AAA.AAA.AAA/AA 11.821,27 €,
12Lebensversicherung LVM Münster
13Nr. B.BBB.BBB.BBB-BBBB 6.224,36 €,
14Girokonto Raiffeisenbank 2.206,01 €,
15PKW ca.10.000,00 €,
16in die Ehe mitgebrachter Hausrat ca. 13.000,00 € und
17in die Ehe mitgebrachte Elektrogeräte ca. 1.200,00 €
18mit einem noch zu indexierenden Gesamtbetrag in Höhe von 59.152,67 € angegeben und Endvermögen als nicht vorhanden dargelegt hat unter Hinweis darauf, bei Trennung vom Erblasser über kein eigenes Konto mehr verfügt und vormals vorhandene Vermögenswerte aufgelöst zu haben, und dabei zudem ohne jegliches sonstiges Eigentum gewesen zu sein.
19Der Rechtsvorgänger des Antragsgegners hat in der für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Zeitspanne einen Zugewinn erwirtschaftet in streitiger Höhe.
20Soweit sein Anfangs- und Endvermögen stets unstreitig waren oder im Verlaufe des Verfahrens, jedenfalls für die erste Instanz, unstreitig gestellt worden sind, ist von folgenden Vermögensgesamtheiten auszugehen:
21Betreffend das Anfangsvermögen des Rechtsvorgängers des Antragsgegners bei Heirat am 00.00.0000:
22Aktiva mit einem unstreitig gebliebenen Gesamtwert in Höhe von 82.719,28 €, bestehend aus folgenden Immobilien, sämtlich eingetragen beim Amtsgericht Viersen, Grundbuch von G2, Blatt 000 A:
23Flur X Nr. 57
24Flur X Nr. 52
25Flur X Nr. 23
26Flur X Nr. 59
27Flur X Nr. 56
28Flur X Nr. 58
29Flur X Nr. 51
30Flur X Nr. 208
31Flur X Nr. 287
32Flur X Nr. 60
33Als Passiva Schulden bei der WestLB in Höhe von 150.000,-- DM entsprechend 76.693,78 €.
34Ob, und wenn ja in welcher Höhe, der Rechtsvorgänger des Antragsgegners bei Heirat weitere Schulden hatte, wird von den Beteiligten unterschiedlich bewertet.
35Zum Stichtag des Anfangsvermögens waren auf dem Grundstück des Verstorbenen G2, Flur X, Nr. 287 zugunsten der Sparkasse Krefeld seit Januar 1998 eingetragen eine Grundschuld über 500.000,-- DM und eine weitere Grundschuld über 900.000,-- DM jeweils nebst 15 % Jahreszinsen und einmaliger Nebenleistung in Höhe von 10 %, deren Einfluss auf die Vermögensbilanz des Verstorbenen bei Heirat streitig bewertet wird. Diese Grundschulden sicherten zwei Darlehen, die die Sparkasse Krefeld als Kreditgeberin Ende 1997 bzw. März 1998 den Herren X und W als Darlehensnehmern gewährt hatte.
36Im Rahmen beider Grundschuldbestellungen hatten Herr X und Herr W „für die Zahlung des Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und dies sonstigen Nebenleistungen) entspricht, übernommen die persönliche Haftung – als Gesamtschuldner – und sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen“.
37Hintergrund des Absicherungsvorgangs auf dem Grundstück des Erblassers war folgendes:
38Die Herren X, Steuerberater, und W, Land- und Pferdewirt, beabsichtigten damals die gemeinsame Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, u.a. zur Zucht und Haltung von Pferden. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wollten sie den Grundbesitz des Erblassers G2, Flur X, Nr. 287 zu Eigentum erwerben. Am 3. November 1997 hatten sie deshalb mit dem Erblasser einen notariellen Kaufvertrag über diesen, schon damals dem Erblasser gehörenden Grundbesitz, abgeschlossen. In der Folgezeit hatte sich herausgestellt, dass der Kreis Viersen den Herren X und W als künftigen Eigentümern die zur Verwirklichung ihrer Pläne notwendigen Baugenehmigungen nicht erteilen würde, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Qualifikation, Landwirt zu sein, fehlte.
39Da die Parteien des notariellen Kaufvertrages vom 03.11.1997 diese Schwierigkeit vorhergesehen hatten, war in den Notarvertrag für diesen Fall eine Rücktrittsklausel aufgenommen worden. Von dieser hatten alle drei Vertragsparteien in der Folgezeit Gebrauch gemacht und am 10. Juni 1998 gemeinsam die vollständige Aufhebung des Kaufvertrages erklärt.
40Da die Herren X und W an ihren Bau- und Zuchtplänen festhielten und der Erblasser im Unterschied zu ihnen die für die benötigten Baugenehmigungen erforderliche persönliche Qualifikation aufwies, kam es am 27. November 2000 zu einem erneuten notariellen Kaufvertrag, durch den der Erblasser den in Rede stehenden Grundbesitz nunmehr veräußerte an die Herren X und W und sich selbst als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
41Zur Gesellschaftsgründung hatten die Herren X, W und C zuvor am 27. Juni 2000 folgenden privatschriftlichen Vertrag miteinander geschlossen:
42„Gesellschaftsvertrag zwischen Herrn C, Landwirt… und Herr W, Landwirt und Pferdewirtschaftsgeselle… und Herr X, Landwirt und Steuerberater… sind übereingekommen, im Rahmen einer gemeinsamen Berufsausübung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen.
43§ 1
44Die Partnerschaft tritt nach außen auf unter der Bezeichnung C, W und X GbR.
45…
46§ 2
47Gegenstand der Gesellschaft ist die Zucht, Haltung, Verpachtung, Bewertung (Reitbetrieb) und Versorgung von Pferden.
48Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern und zu dienen. …
49§ 4
50Die Partner sind übereingekommen, gemäß ihrer jeweiligen Ausbildung und ihren Fähigkeiten folgende Dienste der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen:
51Herr C ist für die Zucht und Haltung verantwortlich und unterstützt darüber hinaus Herrn W bei seinen Aufgaben.
52Herr W übernimmt die Verantwortung für das Bewegen, die Versorgung und Verpachtung der Pferde.
53Herr X zeichnet für den kaufmännischen Betrieb verantwortlich, namentlich die Finanzierung, Buchhaltung und Abschlusstechnik.
54§ 5
55Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Partnerschaft stehen den Partnern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Partner verantwortlich.
56§ 6
57Herr C ist Eigentümer des Grundbesitzes G2, Flur X, Flurstück X, Blatt 000 A. In der Verfügung über dieses Grundstück ist Herr C nicht beschränkt. Herr C bringt nun das Eigentum an diesem Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Anlagen sowie die damit verbundene Nutzungsmöglichkeiten in die Gesellschaft ein. Die Parteien bilden eine Miteigentümergemeinschaft.“
58Diesen Vertrag hatten die drei Gesellschafter unter dem 30.06.2000/30.03.2001 privatschriftlich wie folgt ergänzt:
59„In Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages vom 27.06.2000 nehmen die Gesellschafter folgende Ergänzung vor:
60Beteiligung: Herr C 2 %
61Herr W 49 %
62Herr X 49 %.
63Die Beteiligung von Herrn C bezieht sich nur auf das eingebrachte Grundstück, an den aufstehenden Gebäuden und am laufenden Geschäftsbetrieb ist er ebenfalls nicht beteiligt.
64Die Führung des Geschäftsbetriebes und die Geschäfte können die Herren W und X auch alleine verantwortlich zeichnen.
65Der Anteil von Herrn C kann nicht übertragen oder vererbt werden. Beim Tode von Herrn C fällt der Anteil an die Gesellschaft. Ein Ausgleich oder eine Abfindung ist nicht mehr zu leisten.“
66Auch „in Ergänzung zum Notarvertrag vom 27. November 2000“ hatten sie unter dem 08.12.2000 privatschriftlich eine Ergänzung festgehalten, die inhaltlich die privatschriftliche Vereinbarung vom 30.06.2000/30.03.2001 – nunmehr in Bezug auf den Notarvertrag vom 27.11.2000 – wiederholt mit dem Zusatz:
67„Im Falle einer Veräußerung des bebauten Grundstückes im Ganzen oder in Teilen, werden die Herrn C, W und X zustimmen und das Grundbuch entsprechend berichtigen lassen.“
68Betreffend das Endvermögen des Rechtsvorgängers des Antragsgegners bei Zustellung des Scheidungsantrags am 00.00.0000:
69Grundbesitz: wie bei Heirat, allerdings nunmehr mit jeweils streitigen Verkehrswerten und ohne das zwischenzeitlich an die X, W und C GbR übertragene Grundstück Flur X, Flurstück X,
70sonstige Vermögenspositionen:
71Finanzanlagen 5.404,59 €
72Kassenbestand 3.744,24 €
73Girokontenguthaben 193,88 €
74350,26 €
75Forderungen Dritten gegenüber 11.712,59 €
76Tiervermögen im Laufe des Verfahrens für die erste Instanz
77unstreitig gestellt mit 38.400,00 €
78eine Beteiligung an der X, W, C GbR
79mit in ihrem Umfang und Wert streitiger Größe
80Jeep mindestens 2.500,00 €
81Pferdeanhänger mindestens 1.500,00 €
82Stalltraktor mindestens 2.750,00 €.
83An Verbindlichkeiten des Erblassers zum Stichtag Endvermögen gab es unstreitig Schulden bei Bankinstituten in Höhe von 69.356,61 €.
84Die Antragstellerin geht davon aus, dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners gegenüber einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von jedenfalls 170.000,- € erworben zu haben, den sie dem Antragsgegner gegenüber als Rechtsnachfolger ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes gemäß § 1933 BGB geltend machen könne. Sie errechnet nämlich einen von ihr angenommenen Zugewinn des Erblassers aus der Ehezeit in Höhe von mindestens 404.487,87 €.
85Zu diesem Ergebnis gelangt sie mit der Rechnungslegung gemäß Schriftsatz vom 15.03.2021, Bl. 956 bis 959 der Gerichtsakten, zu der sie neben dem unstreitig gewordenen Sachverhalt wie folgt vorträgt:
86Sie akzeptiere es für die erste Instanz, den Umfang der Beteiligung des Erblassers an der C, X, W GbR auf 2 % zu beschränken, und behauptet, diese GbR-Beteiligung des Erblassers habe zum Stichtag jedenfalls 28.000,00 € ausgemacht, da das Vermögen der GbR zum Stichtag bestehend aus dem inzwischen bebauten Grundstück Flur X Flurstück X einen Verkehrswert in Höhe von 1, 4 Millionen Euro gehabt habe.
87Den Wert der im Endvermögen des Antragsgegners liegenden Immobilien habe der Sachverständige zutreffend bestimmt, so dass der Wert des im Alleineigentum des Erblassers zum Stichtag Endvermögen stehenden Grundbesitzes bereits 269.958,61 € ausmache.
88Die zum Stichtag aufgrund Notarvertrages mit einem Dritten als Käufer bereits festgeschriebenen Kaufpreise für den Grundbesitz Flur X, Flurstück X und Flur X, Flurstück X erhöhten das Endvermögen des Erblassers um weitere 56.872,10 €, weil dieser Kaufvertrag erst nach dem Stichtag abgewickelt wurde.
89Hinzu komme als weiterer Vermögenswert des Erblassers am 00.00.0000 der Rückkaufswert der Lebensversicherung R + V mit einem Betrag von 55.701,93 €. Dem Erblasser habe zu der Versicherungs-Nr. #####/#### am 15.10.2008 ein Anspruch gegen die R + V Lebensversicherung mit diesem Betrag als Rückkaufswert der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung zugestanden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass das Finanzamt Mönchengladbach am 12.01.2015 wegen angenommener Steuerschulden diesen Anspruch des Erblassers gegen die Lebensversicherung gepfändet habe. Zum Einen stamme die Pfändung aus der Zeit weit nach dem Stichtag, zum Anderen sei der gepfändete und von der Lebensversicherung an das Finanzamt Mönchengladbach auch ausgekehrte Betrag später an den Antragsgegner ausgezahlt worden, da tatsächlich Steuerschulden nicht bestanden hätten.
90Zudem gehöre zum Endvermögen des Erblassers des weiteren der Verkehrswert des Grundbesitzes Flur X, Flurstück X, auch wenn der Erblasser bei Zustellung des Scheidungsantrages als Eigentümer dieses Grundstückes nicht eingetragen war. Zum Stichtag habe der Erblasser jedenfalls einen Anspruch auf unentgeltliche Übertragung dieses Grundstückes gehabt, wie er ihm in der Folgezeit nach dem erfolgreichen Führen eines Rechtsstreites auch zugesprochen worden ist.
91Jeep, Pferdeanhänger und Stalltraktor seien zum Stichtag des Endvermögens mehr wert gewesen als vom Antragsgegner zugestanden worden sei.
92Der Erblasser habe zudem zum Stichtag weitere werthaltige bewegliche Güter gehabt, einen Traktor der Marke G im Werte von 25.000,00 €, zwei Anhänger und einen Miststreuer im Gesamtwert von 5.000,00 € und diverse Reitsportartikel im Werte von 8.000,00 €.
93Die Antragstellerin beantragt,
94dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 170.000,- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit.
95Der Antragsgegner beantragt,
96den Leistungsantrag der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe des Leistungsantrages die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehaltes nach § 780 ZPO in den Tenor des Beschlusses des Inhaltes, dass ihm die Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderung und Kosten auf den Nachlass des Erblassers, des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen J., auch genannt J. W. C, zuletzt wohnhaft in 41372 Niederkrüchten, S-Straße, vorbehalten werde.
97Er tritt der Zugewinnausgleichsberechnung der Antragstellerin entgegen, insbesondere mit der Behauptung, zum Stichtag des Endvermögens habe der Erblasser weitere Verbindlichkeiten gehabt, und zwar:
98weitere Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 99.282,03 €
99Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 47.424,06 €
100sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 58.404,49 €
101und berechtigte Rückstellungen in Höhe von 1.600,00 €.
102Er trägt vor, die Existenz dieser Verbindlichkeiten ergebe sich daraus, dass entsprechende Verbindlichkeiten festgehalten seien im Jahresabschluss zum 30.06.2008 und dem Einkommensteuerbescheid des Erblassers für das Steuerjahr 2007. Er meint, bei diesen Dokumenten handele es sich „sozusagen“ um amtliche Dokumente mit entsprechendem Beweiswert, da von der Steuerberaterin des Erblassers bzw. dem Finanzamt anhand damals vorliegender Unterlagen erstellt.
103Der Antragstellerin sei es verwehrt, die Existenz dieser Verbindlichkeiten pauschal zu bestreiten. Der Charakter der vom Antragsgegner vorgelegten Belege führe zu einer Beweislastumkehr, zwinge die Antragstellerin jedenfalls zu substantiiertem Bestreiten, nicht zuletzt deshalb, weil sie als Ehefrau des Erblassers zu dessen Vermögen eine größere Nähe gehabt habe als der Antragsgegner als dessen Erbe. Dies gelte umso mehr, da sie während der Ehe in die Geschäfte des Erblassers einbezogen gewesen.
104Das Gericht hat Beweis erhoben zum Wert der im Endvermögen des Erblassers befindlichen Immobilien durch Einholung eines Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3 vom 30. Dezember 2019 und 4. März 2020 und die mündlichen Ausführungen des Gutachters entsprechend dem Sitzungsprotokoll vom 28.10.2020 Bezug genommen.
105Zudem hat es eine Auskunft der Sparkasse Krefeld eingeholt zu den dem ergänzenden Beweisbeschlusses vom 01.02.2021 entnehmbaren Fragen. Wegen des Ergebnisses dieses Auskunftsersuchens wird auf die schriftliche Auskunft der Sparkasse Krefeld vom 11.03.2021, Bl. 960 G.A. verwiesen.
106Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
107Die Vorverfahrensakten 00 F 00/00 AG Viersen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Erörterung.
108II.
109Der Zahlungsantrag der Antragstellerin ist einschließlich Zinsforderung zulässig gestellt und der Höhe nach begründet; allerdings erfolgt die Verpflichtung des Antragsgegners aufgrund seiner insofern zulässig erhobenen Einrede aus § 780 ZPO unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung, der sich allerdings nicht beziehen kann auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten ( vgl. hierzu Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Aufl., Geimer, § 780 Rdn. 12).
1101.
111Die Zulässigkeit des Zahlungsbegehrens der Antragstellerin, mit dem sie dem Antragsgegner gegenüber von einem von ihr als oberhalb von 170.000,- € liegend angenommenen Anspruch auf Zugewinnausgleich nur den Teilbetrag von 170.000,- € geltend macht, scheitert nicht an § 253 ZPO, anwendbar über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
112Die Antragstellerin begehrt mit den 170.000,- € nicht einen Teilbetrag aus einer Summe von Ansprüchen, den sie näher präzisieren müsste, sondern beschränkt ihre Forderung auf einen Teilbetrag des von ihr angenommenen einheitlichen und einzigen Gesamtanspruches aus § 1378 BGB. Um diesen zulässig beantragen zu können, ist eine nähere Erläuterung, wie sich die geforderte Summe zusammensetzt, nicht erforderlich, um dem in § 253 ZPO enthaltenen Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun.
1132.
114Dass der Antragsgegner dem Grunde nach dazu verpflichtet ist, der Antragstellerin als Erbe ihres am 19.11.2015 verstorbenen Ehemannes C gemäß § 1371 Abs. 2 BGB Zugewinnausgleich zu leisten, ist in den Gründen des am 12.01.2017 bekanntgegebenen, später rechtskräftig gewordenen Teilbeschlusses ausgeführt worden, die nach wie vor gelten und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
1153.
116In der Höhe verlangt die Antragstellerin zurecht 170.000,- €.
117Dies folgt als Rechenergebnis aus der Ermittlung des vom Erblasser C in der für den Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB maßgeblichen Zeitspanne erworbenen Zugewinns, der zu ½ der Antragstellerin gegenüber auszugleichen ist, da diese in dem fraglichen Zeitraum einen Zugewinn nicht erwirtschaftet hat.
118a)
119Letzteres ist zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens jedenfalls unstreitig geworden. Die Antragstellerin hat angegeben, ein noch zu indexierendes Anfangsvermögen in Höhe von 59.152,67 €, bestehend aus
1205.378,29 € Depot Deutsche Postbank
1219.322,74 € Konto Volksbank
12211.821,27 € Rückkaufswert Lebensversicherung LVM
1236.224,36 € Lebensversicherung LVM
1242.206,01 € Girokonto Raiffeisenbank
12510.000,00 € Wohnzimmereinrichtung
1263.000,00 € Schlafzimmer
12710.000,00 € Pkw Escort
1281.200,00 € Haushaltsgeräte,
129gehabt zu haben, dem keinerlei Endvermögen gegenüber zu stellen sei, weil sie bei ihrem endgültigen Auszug aus der Ehewohnung ihre gesamte Habe beim Erblasser zurückgelassen habe und vormals bestehende Lebensversicherungsguthaben in der Ehezeit ausgezahlt worden seien.
130Diese Vermögensgesamtheiten hat der Antragsgegner zunächst in Abrede gestellt, insbesondere zum Stichtag betreffend das Endvermögen, weil „nun wirklich nicht mehr nachvollziehbar ist die Behauptung der Antragstellerin, sie habe im Endvermögen nichts besessen, habe vielmehr ihre sämtliche Habe bei Auszug aus der Ehewohnung bei dem verstorbenen Herrn C hinterlassen“. Nachdem die Antragstellerin aber die von ihr angegebene Vermögenslosigkeit bei Zustellung des Scheidungsantrags näher erläutert hat, u.a. durch die Hinweise darauf, sie habe in der Ehe ihre eigenen Konten aufgelöst und fortan ihre Kontogeschäfte nur noch über das Konto des Erblassers, ausgestattet mit einer Kontovollmacht für dieses, erledigt, ist der Antragsgegner auf das Anfangs- und Endvermögen der Antragstellerin in der Folgezeit konkret nicht mehr eingegangen. Vielmehr hat er in keinem der von ihm später unternommenen, an den zwischenzeitlich erreichten Verfahrensstand angepassten Versuche, die Höhe des der Antragstellerin eventuell zustehenden Zugewinnausgleichsanspruches zu bestimmen, dem von ihm ermittelten Zugewinn des Erblassers einen Zugewinn der Antragstellerin gegenüber gestellt.
131Damit hat er sein anfängliches Bestreiten gegenüber den Angaben der Antragstellerin zu ihrem eigenen Anfangs- und Endvermögen im Verlaufe des Verfahrens ersichtlich aufgegeben. Dass die Antragstellerin in der Ehe einen Zugewinn nicht erwirtschaftet hat, ist damit unstreitig geworden.
132b)
133Der Erblasser hat zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages demgegenüber einen Zugewinn in Höhe von jedenfalls 340.000,- € erworben.
134Dies ergibt sich bei einem Vergleich seines Endvermögens am 15.10.2008 mit seinem Anfangsvermögen am 00.00.0000.
135aa)
136Das Endvermögen des Antragsgegners am 15.10.2008 setzt sich zusammen aus einer Fülle von Einzelpositionen.
137(1)
138Unstreitig waren stets folgende Habenpositionen:
1395.404,59 € Finanzanlagen
14011.712,59 € Forderungen an Dritte
1413.744,24 € Kassenbestand
142(2)
143Unstreitig im Laufe des Verfahrens sind die folgenden weiteren Habenpositionen geworden:
144193,88 € Girokonto Sparkasse
145350,26 € Sparkonto Sparkasse
14638.400,00 € Tiervermögen
147- letztere Position von der Antragstellerin für die 1. Instanz unstreitig gestellt -.
148(3)
149Zum Endvermögen des Erblassers gehörte unstreitig auch ein umfangreicher Grundbesitz.
150(a)
151Dieser ist nach abschließender Durchführung der Beweisaufnahme zur Höhe seines Verkehrswertes am 15.10.2008 zunächst betreffend die zur G2 gehörenden, im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von G2 zu
152Flur X Flurstück X,
153Flur X Flurstück X,
154Flur X Flurstück X,
155Flur X Flurstück X einschließlich Bebauung
156Flur X Flurstück X
157Flur X Flurstück X
158Flur X Flurstück X
159eingetragenen sieben Grundstücke mit einem Gesamtbetrag in Höhe von gerundet 289.000,- € in die Endvermögensbilanz einzustellen.
160Der mit der Ermittlung der Verkehrswerte dieser Immobilien beauftragte Sachverständige Dr. L2 hat diesen Gesamtbetrag angesetzt, nachdem er jede der sieben Einzelimmobilien in seinem von Sachkunde getragenen, schriftlichen Gutachten vom 30.12.2019 einzeln bewertet hat auf der Grundlage von ihm übersichtlich dargestellter Gesichtspunkte und Rechenschritte.
161Diesen Wertfestlegungen des Gutachters ist zu folgen.
162Die vom Antragsgegner erhobenen Einwände gegen die Bewertungsergebnisse des Gutachtens bleiben unbeachtlich, denn die mündliche Anhörung des Sachverständigen hat ergeben, dass der Gutachter seinen Bewertungen keine falschen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.
163Der Grundbesitz Flur X Flurstück X und X war zum Stichtag Ackerland.
164Da die Milchquotenregelung vor dem Stichtag abgeschafft worden ist (zum 01.04.2015), wurde der Verkehrswert von Flur X Flurstück X zum Stichtag nur durch den Verkehrswert von Grund und Boden bestimmt.
165Die Bebauung auf Flur X Flurstück X bewertet der Sachverständige nachvollziehbar mit 165.285,36 €.
166Sein Begutachtungsauftrag war erschwert durch den seit Stichtag eingetretenen beträchtlichen Zeitablauf mit der sich hieraus ergebenden Unklarheit vom Bebauungszustand am 15.10.2008. Der Sachverständige hat seine Bewertungsparameter erläutert unter Hinweis darauf, sich wegen dieser Unsicherheiten in der Tatsachenfeststellung am Normalzustand der zu bewertenden Fertighäuser orientiert zu haben in der Annahme durchschnittlicher Art und Güte, normal gepflegten Zustandes und eines Alters von nicht mehr als 20 Jahren unter Berücksichtigung durchschnittlich hoher Baukosten. Konkrete Einwendungen nach diesen ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen sind auch vom Antragsgegner in der Folgezeit nicht mehr vorgebracht worden.
167Auch der Verkehrswert des Grundbesitzes Flur X Flurstück X gehört zum Immobilienvermögen des Erblassers zum Stichtag 15.10.2008.
168Dies folgt allerdings nicht aus einer zum Stichtag gegebenen Eintragung des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch, denn als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war zu diesem Zeitpunkt noch Frau C3.
169Dass dieser Grundbesitz mit seinem vom Sachverständigen auf 9.150,- € bestimmten Verkehrswert in die Vermögensbilanz zum Stichtag Endvermögen gleichwohl einzustellen ist, beruht darauf, dass der Erblasser zum Stichtag einen Rechtsanspruch hatte auf unentgeltliche Übertragung des Eigentums an diesem Grundbesitz. Der Erblasser hatte durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 1989 im Rahmen einer Betriebsübernahme einen kompletten landwirtschaftlichen Betrieb übernommen von seiner Tante, Frau C3. Inhalt des Betriebsübernahmevertrages waren u.a. die landwirtschaftlichen Flurstücke Niederkrüchten, Flur X Flurstücke X, X, X und X. Das unmittelbar neben Flurstück X gelegene Flurstück X wurde im notariellen Vertrag vom 24.10.1989 von allen Beteiligten übersehen und nicht ausdrücklich als Inhalt des Betriebsübernahmevertrages beurkundet. Weiterer Inhalt des Betriebsübernahmevertrages war das gesamte tote und lebende Inventar von Frau C3 einschließlich aller Milchquoten. Nur unter der Bedingung der kompletten Betriebsübernahme war zum damaligen Zeitpunkt eine Übernahme der auf dem Weideland - zu dem auch Flur X Flurstück X gehörte - liegenden Milchquoten möglich.
170Vom Tage der Übernahme im Jahre 1989 an bewirtschaftete Herr C den gesamten von ihm übernommenen Hof einschließlich der hier streitgegenständlichen Fläche, Flur X, Flurstück X in der Annahme, auch Flurstück X sei von ihm im Betriebsübergabevertrag übernommen worden. Auch Frau C3 hatte dies akzeptiert. Erst im Jahre 2007 fiel es ihrem Sohn auf, dass dieses Stück Weideland, Flur X, Flurstück X nicht im Notarvertrag vom 24.10.1989 aufgeführt war, gleichwohl aber von Herrn C bewirtschaftet wurde. Er bot Herrn C daher an, dieses Flurstück nachzukaufen. Diesem Angebot trat der Erblasser entgegen mit der Rechtsauffassung, im Rahmen des Hofübergabevertrages dieses Flurstück bereits übernommen zu haben. Es folgte ein Rechtsstreit, der letztlich damit endete, dass der Erblasser sich mit seiner Rechtsauffassung durchsetzen konnte. Dementsprechend kam es dann in der Folgezeit dazu, dass eine Eigentumsumschreibung – wegen zwischenzeitlichen Todes des Erblassers – auf den Antragsgegner erfolgte, und zwar unentgeltlich.
171(b)
17256.872,10 € kommen hinzu, weil zwei weitere Grundstücke am 15.10.2008 noch im Eigentum des Erblassers standen und sich aus dieser Eigentumsposition ergibt, dass sich das Endvermögen des Erblassers um weitere 56.872,10 € erhöht. Es handelt sich um den Grundbesitz Flur X, Flurstück X, und Flur X, Flurstück X, den der Erblasser mit Notarvertrag vom 17.01.2006 (Bl. 245 ff der Gerichtsakten) verkauft hatte an Herrn K als Käufer zu einem Kaufpreis von 56.872,10 €, in Bezug auf den die grundbuchrechtliche Eigentumsumschreibung und auch die Kaufpreiszahlung erst nach dem 15.10.2008 vollzogen wurden. Der Notarvertrag vom 17.01.2006 verpflichtete den Erblasser zum Stichtag des Endvermögens zur Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines Kaufpreises von 56.872,10 €. Welchen Verkehrswert diese Grundflächen am 15.10.2008 tatsächlich hatten, ist damit für dieses Verfahren unbeachtlich. Einem höheren oder niedrigeren Grundstücksverkehrswert stand zum Stichtag Endvermögen somit die gleich hoch zu bewertende Verpflichtung des Erblassers zur Eigentumsübertragung entgegen, so dass ausschließlich die Höhe des vereinbarten, noch nicht erfüllten Kaufpreisanspruches in die Vermögensbilanz zum 15.10.2008 als Aktivposition einzustellen ist.
173(4)
174Das Endvermögen des Erblassers erhöht sich um weitere 18.450,- €, weil in seinem Eigentum zum Stichtag noch Fahrzeuge standen, die mit diesem Gesamtbetrag in die Vermögensbilanz vom 15. Oktober 2008 einzustellen sind.
175(a)
176Ein Jeep Cherokee, gebraucht angeschafft im März 2008 für 14.200,- €, dessen Verkehrswert am Stichtag 6 Monate später ebenfalls noch mit 14.200,- € anzusetzen ist.
177Auch wenn der Kaufvertrag von März 2008 als Käuferin des Jeeps die Antragstellerin ausweist, ist dieses Fahrzeug zum 15. Oktober 2008 dem Alleineigentum des Erblassers zuzuordnen. Dies folgt aus dem Vergleich, der in dem vor dem Amtsgericht Viersen zu dem Aktenzeichen 00 F 00/00 zwischen der Antragstellerin und dem Erblasser geführten Verfahren am 24.11.2011 als geschlossen festgestellt worden ist (Bl. 513 ff), und an den der Antragsgegner als Rechtsnachfolger des Erblassers gebunden ist.
178Dass dieses Fahrzeug 6 Monate nach Ankauf noch mit 14.200,- € anzusetzen ist, folgt daraus, dass auch dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnommen werden kann, der Pkw sei bei seinem Ankauf im März 2008 überzahlt worden.
179Es kommt hinzu der Erfahrungssatz, dass gebrauchte Fahrzeuge innerhalb von 6 Monaten regelmäßig einen Wertverlust nicht erfahren, jedenfalls dann nicht, wenn zwischen Ankauf des Gebrauchtfahrzeuges und Stichtag kein, was auch der Antragsgegner nicht behauptet, besonderes Schadensereignis vorgefallen ist.
180(b)
181Ein Pferdeanhänger, gebraucht gekauft, mit einem vom Antragsgegner zugestandenen Verkehrswert zum Stichtag in Höhe von 1.500,- €.
182Dass die Antragstellerin daran erinnern will, beim Ankauf dieses Anhängers durch den Erblasser zugegen gewesen zu sein und daher, ausgehend von dem von ihr insofern erinnerten Kaufpreis, davon ausgehen zu können, der Verkehrswert dieses Anhängers zum Stichtag habe noch 6.000,- € betragen, ist unbeachtlich. Darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des Endvermögens des Erblassers ist die Antragstellerin. Ihr Vortrag zum Verkehrswert des Anhängers zum Stichtag enthält keinerlei substantiell konkrete, einer Beweisaufnahme zugängliche Details zur Wertbestimmung. Der Hänger ist damit nur mit dem vom Antragsgegner akzeptierten Verkehrswert in die Vermögensbilanz des Erblassers einzustellen.
183(c)
184Ähnlich verhält es sich mit der Höhe des Verkehrswertes des zum Endvermögen des Erblassers gehörenden Stalltraktors, den der Antragsgegner mit 2.750,- € zugesteht. Auch hier könnte der Kaufpreis, den der Erblasser für dieses gebrauchte Nutzfahrzeug gezahlt hat, ein verlässlicher Hinweis auf den Verkehrswert zum Stichtag sein, denn – unstreitig – erfolgte dieser Erwerb im Juni 2008, also ebenfalls ganz kurz vor dem Stichtag. Auch hier ist allerdings der Kaufpreis streitig und ein schriftlicher Kaufvertrag betreffend dieses Fahrzeug liegt nicht vor.
185Der von der Antragstellerin vorgelegte Kontoauszug, der eine Barabhebung vom Konto des Erblassers am 16.06.2008 – dem Tag des Traktorerwerbs - in Höhe von 13.000,- € ausweist, hat nicht den mit einem Kaufvertrag vergleichbaren indiziellen Beweiswert. Denn, wie das Geld verwendet wurde, kann dem Kontoauszug nicht entnommen werden. Daran ändert auch der auf dem Kontoauszug vorgenommene handschriftliche Vermerk „Stalltraktor“ nichts. Von wem dieser Vermerk stammt, wann und warum er vorgenommen wurde, ist von der Antragstellerin nicht unter Beweis gestellt.
186(d)
187Für die weiteren, von der Antragstellerin in die Endvermögensbilanz des Erblassers eingestellten beweglichen Güter – Traktor G, zwei Anhänger, ein Miststreuer und diverse Reitsportartikel – kann ein Verkehrswert zum Stichtag der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Antragsgegner bestreitet unter Hinweis auf die Anschaffungsjahre zwischen 1992 und 1995 betreffend die Fahrzeuge und unter Verweis auf die Unsubstantiiertheit der Position „diverse Reitsportartikel“ insofern jegliche Verkehrswerte zum Stichtag.
188Die Antragstellerin versucht, diesem Bestreiten entgegenzutreten, im Ergebnis indes ohne Erfolg.
189Auch wenn mit der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass der Erblasser im Rahmen des von ihm ausgeübten Gewerbes über Zubehör wie Sättel und ähnliches verfügt haben muss, ergibt sich hieraus nichts Konkretes, einer Beweisaufnahme Zugängliches, um die Gegenstandsgesamtheit „diverse Reitsportartikel“ wertmäßig einschätzen zu können.
190Zum Traktor, zu den beiden Anhängern und dem Miststreuer fehlen jegliche der üblichen wertbildenden Faktoren betreffend Fahrzeuge wie Laufleistung, Pflegezustand etc., ohne die auch ein Gutachter zu einer verlässlichen Wertbestimmung nicht kommen kann, gerade dann nicht, wenn es um Fahrzeuge geht, die zum Bewertungsstichtag bereits älter als 10 Jahre waren.
191(5)
192Ungeachtet dessen, ob und mit welchen Beträgen das aktive Endvermögen des Erblassers zum Stichtag 00.00.0000 noch höher gewesen sein könnte, weil auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 55.000,- € und eine GbR-Beteiligung zur Vermögensbilanz gehört haben könnten, errechnet sich ein positives Endvermögen des Erblassers in Höhe von 354.771,05 € ( 424.127,66 – 69.356,61 € ).
193(a)
194Die zum Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers sind begrenzt auf 69.356,61 €.
195Dieser Betrag setzt sich zusammen aus zwei Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, und zwar in Höhe von 21.100,63 € gegenüber der Volksbank zu Konto-Nr. 000 000 0000, und in Höhe von 48.255,98 € gegenüber der Volksbank zu Konto-Nr. 00 000 000 00.
196Beide Belastungen sind belegt durch auf den Stichtag 00.00.0000 bezogenen Kontoauszüge, vgl. Bl. 271 ff G.A.
197(b)
198Weitere Verbindlichkeiten des Erblassers zum 15. Oktober 2008 sind der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.
199Zwar behauptet der Antragsgegner, der Erblasser sei zum Stichtag weiteren Forderungen ausgesetzt gewesen in Höhe weiterer 206.713,58 € und bezieht sich zur näheren Konkretisierung dieser Verbindlichkeiten darauf, im Jahresabschluss zum 30.06.2008 seien diese Verbindlichkeiten ausgewiesen, dies sei plausibel, weil ebenso im Jahresabschluss zum 30.06.2009 Verbindlichkeiten des Erblassers nicht nur gegenüber Bankinstituten, sondern auch entstanden aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen sind.
200Auch hält der Antragsgegner diesen seinen Vortrag zur Existenz weiterer Verbindlichkeiten für hinreichend substantiiert, weil es die mit der Bilanzerstellung beauftragte Steuerberaterin gewesen sei, die diese Verbindlichkeiten anhand ihr vorliegender Unterlagen so festgestellt habe.
201Grundsätzlich obliegt es auch dem Antragsteller eines Zugewinnausgleichsverfahrens, im Rahmen seiner Beweislast für die Endvermögen beider Beteiligter behauptete Negativtatsachen zu widerlegen.
202Da letzteres aber nur geht, wenn der in Anspruch Genommene zuvor seine Behauptung zum Bestehen weiterer Verbindlichkeiten im Rahmen einer gesteigerten Substantiierungslast dezidiert dargelegt hat, sind vorliegend keine weiteren Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, auch wenn die Antragstellerin sich darauf beschränkt, die Existenz weiterer, als die durch Bankunterlagen bewiesenen, stichtagsbezogenen Schulden zu bestreiten.
203Der Vortrag des Antragsgegners zu diesen weiteren Verbindlichkeiten ist nämlich unsubstantiiert, auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vorbringens vom 13.04.2021.
204In der Erwiderung vom 18. Juni 2018 auf die von der Antragstellerin unter dem 05.02.2018 vorgenommene Bezifferung ihrer Leistungsansprüche verwies der Antragsgegner zum Endvermögen des Erblassers zunächst im Fließtext auf Verbindlichkeiten in Höhe von 48.255,98 € und 21.100,63 €, zu denen er stichtagsgenaue Kontounterlagen vorlegt. Nur in der rechnerischen Zusammenfassung am Ende seiner Erwiderungsschrift finden sich neben diesen beiden Bankverbindlichkeiten als Sollpositionen auch noch „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 99.282,03 €, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 47.427,06 € und sonstige Verbindlichkeiten 58.404,49 €“.
205Diese Vortragsweise veranlasste die Antragstellerin dazu, in der Folgezeit nur noch von Verbindlichkeiten des Erblassers zum Stichtag in Höhe der nachgewiesenen Bankschulden auszugehen.
206Dieser Berechnungsweise widersprach der Antragsgegner in der Folgezeit konkret nicht, und zwar auch da noch nicht, als in Verbindung mit dem von ihm erbetenen rechtlichen Hinweis des erkennenden Gerichtes erkennbar werden musste, dass diese Berechnungsweise auch durch das Gericht übernommen worden war. Erst die Erörterung im Schlusstermin der mündlichen Verhandlung veranlasste den Antragsgegner dazu, seinen Ausgangsvortrag von Juni 2018 konkret wieder aufzugreifen und erneut zu behaupten, die in der Bilanz vom 30.06.2008 ausgewiesenen Gesamtverbindlichkeiten hätten auch am 15.10.2008 noch bestanden.
207Dieser Vortrag zur Darstellung bestehender Verbindlichkeiten des Erblassers zum Stichtag indes ist unsubstantiiert.
208Dabei ist schon unklar, ob der Antragsgegner selbst noch davon ausgeht, neben den durch Kontounterlagen inzwischen zum Stichtag belegten ( und damit auch zu berücksichtigenden ) Bankschulden seien weitere „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 99.282,03 €“ in die Vermögensbilanz zum 15.10.2008 aufzunehmen.
209Da diese Position in den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners vom 13.04.2021 nicht mehr angesprochen wird, ist anzunehmen, dass auch er sich auf diese weitere Verbindlichkeit nicht mehr beruft.
210In jedem Fall trägt er dem im Zugewinnausgleichsverfahren herrschenden Stichtagsprinzip nicht Rechnung, das vorgibt, dass die in Bezug zu nehmenden Vermögenspositionen sämtlich stichtagsgenau, also hier zum 15.10.2008, beziffert werden müssen.
211Statt dessen nimmt er Bezug auf eine Bilanz, die sich auf ein Datum bezieht, das 3 ½ Monate vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichsverfahre lag.
212Abgesehen davon, dass der Vortrag des Antragsgegners insofern dem Stichtagsprinzip nicht entspricht, ist auch seine Behauptung, zum 30.06.2008 seien die genannten hohen Verbindlichkeiten existent gewesen, nicht hinreichend substantiiert, denn er legt nicht dar, aus welchen Einzelpositionen die von der Steuerberaterin in die Bilanz aufgenommenen Gesamtverbindlichkeiten bestanden.
213Damit ist es der Antragstellerin verwehrt, den gebotenen, durch Sachvortrag vorzubereitenden Gegenbeweis anzutreten. Daran ändert sich im Streitfall auch nichts dadurch, dass es sich bei der Antragstellerin um die in den Geschäftsbetrieb des Erblassers vormals einbezogene Ehefrau des Erblassers handelt.
214(bb)
215Dem Endvermögen des Antragsgegners in Höhe von 354.771,05 € steht gegenüber ein Anfangsvermögen in Höhe von indexiert 6.935,72 €.
216Es setzt sich zusammen aus unstreitig gebliebenem Immobilienvermögen in Höhe von 82.719,28 €, von dem in Abzug zu bringen sind persönliche Verbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von 76.693,78 €.
217Weitere Verbindlichkeiten reduzieren das Anfangsvermögen des Erblassers nicht.
218Zwar war Grundbesitz des Erblassers zum Stichtag belastet mit Grundschulden zugunsten der Sparkasse Krefeld über 1.400.000,- DM.
219Diesen Grundschulden lagen aber zugrunde Darlehensverträge, die die Herren X und W bei der Sparkasse Krefeld abgeschlossen hatten und die diese auch bedienen konnten.
220Einen Hinweis darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden haben könnte, die von den Herren X und W eingegangenen Darlehnsvertragsverpflichtungen könnten notleidend werden mit der sich hieraus ergebenden Gefahr, die Kreditgeberin könnte aus der dinglichen Sicherheit zum Nachteil des Erblassers vorgehen, gibt es nicht.
221Den Darlehnsverträgen beigetreten ist der Erblasser in der Folgezeit als Kreditnehmer auch nicht, wie die im Verfahren eingeholte Auskunft der Sparkasse Krefeld ergeben.
222Eine Mithaftung des Erblassers im Innenverhältnis gegenüber den Herren X und W bestand zum Stichtag ebenfalls nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestehend aus diesen drei Herren.
223Zur wirksamen Gesellschaftsgründung ist es nämlich erst nach dem Stichtag gekommen. Der zwischen den Herrn X, W und C vor dem Stichtag am 27.06.2000 geschlossene privatschriftliche Vertrag, durch den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen ihnen gegründet werden sollte, war formunwirksam.
224Da sich der Erblasser in diesem Vertrag dazu verpflichtet hatte, in die Gesellschaft ein Grundstück einzubringen, hätte der Gesellschaftsgründungsvertrag insgesamt der notariellen Beurkundung bedurft.
225Dieser Formmangel ist durch Abschluss des notariellen Vertrages vom 27.11.2000 zwar geheilt worden, aber nur ex nunc und nicht rückwirkend.
226Damit reduziert die Belastung des Grundbesitzes des Erblassers mit Grundschulden zugunsten der Sparkasse in Höhe von nominal 1.400.000,00 DM zum Stichtag des Anfangsvermögens des Erblassers nicht.
227(cc)
228Somit beträgt der vom Erblasser in der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn jedenfalls 347.835,33 €.
229Diesen hat der Antragsgegner im Verhältnis zu der Antragstellerin zur Hälfte als Rechtsnachfolger des Erblassers auszugleichen, also mithin in Höhe des Zahlungsantrages der Antragstellerin in Höhe von 170.000,- €, zuzüglich Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.
2304.
231Allerdings greift zugunsten des Antragsgegners, weil von ihm geltend gemacht, der Vorbehalt des § 780 ZPO, der indes nicht gilt in Bezug auf die vorzunehmende, auf §§ 113 FamFG, 91 ZPO beruhende Kostenentscheidung.