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Den Eltern wird die elterliche Sorge für T3 undT4 vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet.
Zum Vormund wird bestellt: Stadt O Fachbereich Kinder, Jugend und Familie.
Die Vormundschaft wird berufsmässig geführt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
3Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.
4Der Anordnung liegt die Darstellung der derzeitigen Lebenssituation im Haushalt der
5Antragsgegnerin und Kindesmutter zugrunde, erfolgt in der Antragsschrift vom 27.10.2014 durch die antragstellende Behörde.
6Danach sind hinreichende Gründe dafür gegeben anzunehmen, dass die Antragsgegner beide derzeit ihr Sorgrerecht nicht zum Wohle ihrer beiden Söhne ausüben, sondern ihren Kindern schaden, die Antragsgegnerin und Kindesmutter dadurch, dass sie nicht dafür zu sorgen scheint, dass ihren Kindern in ihrem Haushalt die grundlegendsten Bedürfnisse erfüllt werden, der Antragsgegner und Kindesvater dadurch, dass er die wohl gegebene Betreuungsnot seiner Kinder nicht zu erkennen vermag.
7Die wegen des Eilbedarfs zunächst unterbliebene persönliche Anhörung aller Beteiligten wird kurzfristig nachgeholt.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.