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Der Antragsgegnerin wird betreffend ihren Sohn E, geboren am 00.00.0000 vorläufig die elterliche Sorge entzogen und dieses Recht dem Jugendamt des Kreises Viersen als Pfleger übertragen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser einstweiligen Anordnung wird beschlossen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1666 Abs. 1 BGB, §§ 621 Nr. 1, 621 g ZPO.
3Das Jugendamt hat glaubhaft dargelegt, dass es zur Vermeidung einer Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes E notwendig ist, der Kindesmutter das Kind vorläufig wegzunehmen und der Obhut des Jugendamtes zu übergeben. Zu den Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 1.9.2004 (AZ. 7 F 264/04) verwiesen. Wegen der Eilbedürftigkeit kann keine Anhörung der Eltern erfolgen.
4Termin zur Anhörung wird von Amts wegen bestimmt werden.
5Nettetal, den 7.9.2004
6F
7Direktorin des Amtsgerichts