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wird der Beschwerde der
Beteiligten zu 1., N. X., vertreten durch Rechtsanwälte H.
vom 22.06.2022, begründet durch Schriftsatz vom 11.07.2022 gegen den Beschluss vom 15.06.2022 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Mit Antrag vom 19.07.2021, Bl. 170 der Akte, beantragt die D den Vollzug der Abtretungserklärung vom 21.03.2019 bezüglich des Rechts Abt. XXX Nr. X. Die Teilung des Grundpfandrechts nebst der Abtretung wurde am 16.08.2021 im Grundbuch eingetragen. Mit Antrag vom 07.02.2022 bzw. 24.03.2022, Bl. XXX der Akte wird die Abtretung des vorrangigen Teilbetrages zur Eintragung im Grundbuch beantragt. Diese Abtretung ist am 01.04.2022 im Grundbuch eingetragen worden. Es bestand jeweils bei vorgenannten Abtretungen keine Zweifel, dass der Teilbetrag der Abtretungsgläubigerin als Berechtigte zur Verfügung steht.
3Mit Schreiben vom 20.05.2022, Bl. XXX der Akte beantragt die Eigentümerin, vertreten durch Rechtsanwälte H die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, hilfsweise einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen.
4Vorliegender Sachverhalt begründet jeweils keine antragsgemäße Entscheidung auf Berichtigung des Grundbuchs bzw. Eintragung eines Amtswiderspruchs. Es liegt kein Fall der Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO bzw. der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO vor.
5Grundsätzlich sind an eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO strenge Anforderungen zu stellen. Nachzuweisen ist die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück. Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigten Eintragung entgegenstehen können (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 369, u.a. BayObLG 1971, 336(339)). Zur Zeit der jeweiligen Eintragung der Abtretungserklärung, waren diese nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vertreters der Vollstreckungsgläubigerin, Rechtsanwalt X vom 20.06.2022 sowie 29.07.2022 sind nicht alle Möglichkeiten ausgeräumt (auch ganz entfernte) , die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen. Demnach war die jeweils abtretende Gläubigerin bevollmächtigt, die Abtretung zu erklären und zu beurkunden. Das Grundbuch entspricht der materiellen tatsächlichen Rechtslage. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung und Eintragung im Grundbuch war und ist auch aktuell das Grundbuch nicht unrichtig.
6Auch die hilfsweise beantragte Eintragung eines Amtswiderspruchs ist abzulehnen. Insofern wird auf vorgenannte Ausführungen Bezug genommen, darüber hinaus kommt ein Amtswiderspruch nicht in Betracht, wenn die Unrichtigkeit sich erst nachträglich ergibt (Schöner Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 400). Die Eintragung muss zudem unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sein, auch dies ist vorliegend nicht der Fall (Rn. 401).
7Seitens des Grundbuchamts besteht keine Möglichkeit der antragsgemäßen Entscheidung gemäß Schreiben vom 20.05.2022 der Beschwerdeführerin, soweit die Abtretungserklärungen angezweifelt werden, wäre dies gegebenenfalls im Prozesswege vor einem Zivilgericht zu klären.
8Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 15.06.2022 Bezug genommen.
9Der Beschwerde gegen vorgenannten Beschluss ist mithin nicht abzuhelfen.