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Amtsgericht Krefeld, 5 C 185/18

Datum:
20.12.2018
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 185/18
ECLI:
ECLI:DE:AGKR:2018:1220.5C185.18.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die sich an dem oberen Ende der Grenzwand zwischen den Grundstücken „W 00 in L“ und „W 000 in L“ befindliche Schieferverkleidung nebst Unterbau in Richtung des Grundstücks „W 00 in L“ zu beseitigen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Beseitigung der unter Ziff. 1) genannten Schieferverkleidung nebst Unterbau in Verzug befinden.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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