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Amtsgericht Krefeld, 112 M 691/17

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
112 M 691/17
ECLI:
ECLI:DE:AGKR:2017:1116.112M691.17.00
 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 21.02.2017 (DR II 116/17) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 
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