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Amtsgericht Krefeld, 112 M 690/17

Datum:
07.11.2017
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
112 M 690/17
ECLI:
ECLI:DE:AGKR:2017:1107.112M690.17.00
 
Rechtskraft:
rechtkräftig
 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 16.08.2016 (DR II 1355/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 
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