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Amtsgericht Krefeld, 3 C 239/11

Datum:
24.05.2012
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivil
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 239/11
ECLI:
ECLI:DE:AGKR:2012:0524.3C239.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, bei welchem Anbieter die Telekommunikationsanschlüsse

00000/00000,00000/000000 (Fax),00000/000000 und00000/000000 (Fax)

unter welcher Kundennummer geführt werden.Der Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber den zu den Telekommunikationsanschlüssen 00000/00000, 00000/000000 (Fax), 00000/000000 und 00000/000000 (Fax) gehörenden Telekommunikationsanbietern unter Angabe der Kundennummer, der Telefonnummern, des Namens und Vornamens, des Geburtsdatums, der aktuellen Anschrift, mitzuteilen, dass einer Übernahme des Vertrages durch die Klägerin zugestimmt wird sowie dass das Nutzungsrecht an den bezeichneten Rufnummern aufgegeben wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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