Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin am Landgericht vom 24.07.2023 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 30.06.2023 kostenpflichtig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz des zuständigen Gerichtsvollziehers, der im Zusammenhang mit der Zustellung eines elektronisch beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Drittschuldner für die Fertigung von Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Dokumentenpauschale gem. KV 700 angesetzt hat.
4II.
5Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
6Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher für die Fertigung von Abschriften die Dokumentenpauschale gemäß KV 700 GVKostG in seiner Kostenrechnung angesetzt.
7Hinsichtlich der (wohl noch) streitigen Frage, ob ein Gerichtsvollzieher für die Fertigung und Beglaubigung von Kopien eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dessen Erlass auf elektronischem Wege beantragt wurde, die vorgenannte Dokumentenpauschale in Ansatz bringen kann, wenn er im Nachgang die Zustellung einer von ihm gefertigten Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst Aufforderung gemäß § 840 beim Drittschuldner veranlasst, schließt sich das Gericht den überzeugenden einschlägigen Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg, B.v. 30.01.2023, 6 T 28/23, des Amtsgerichts Arnsberg, B.v. 20.03.2023, 43 M 569/23 und des Amtsgerichts Krefeld, B.v.28.07.2023, 111 M 659/23 an. Das Gericht teilt die Begründungen dieser Entscheidungen und beruft sich insoweit des Weiteren auf den Aufsatz von Goergen, DGVZ 2022,32.
8Der Kostenansatz ist insbesondere nicht gemäß § 133 Abs. 2 ZPO verwehrt. Denn der Gerichtsvollzieher wird bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als reines Zustellorgan tätig, ohne dass es sich bei Fertigung von Abschriften des Pfändungs -und Überweisungsbeschlusses um vorbereitende Schriftsätze innerhalb des Erkenntnisverfahrens i.S.v. §§ 130 ZPO ff. handeln würde. Zudem erweist sich die Zustellung des Pfändung und Überweisungsbeschlusses als reines Zustellungsverfahren auf Betreiben einer Partei, was von dem eigentlichen Vollstreckungsauftrag im Sinne von §§ 753, 754a ZPO strikt zu trennen ist und auch unter diesem Aspekt keine Anwendung von § 133 Abs.2 ZPO rechtfertigt.
9Schließlich ist der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers auch nicht zu beanstanden, soweit er eine weitere Dokumentenpauschale für die Übersendung der eingegangenen Zustellungsurkunde nebst weiterer Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubigervertreter berechnet hat.
10Wie die Erinnerungsführerin selbst ausführt, ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 24 Abs. 3 GVGA gehalten, die zurückgekehrte Zustellungsurkunde mit einem weiteren Ausdruck des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verbinden und dem Gläubigervertreter zu übersenden. Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung von § 24 Abs. 3 GVGA gehandelt. In Anbetracht der aktuellen Rechtslage ist nicht ersichtlich, wieso dem Gerichtsvollzieher dann ein Kostenansatz verwehrt bleiben soll. Allein der Umstand, dass sich § 24 Abs. 6 GVGA nicht näher zum Kostenansatz verhält, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass dem Gerichtsvollzieher ein Kostenansatz nunmehr verwehrt bleiben soll. Der maßgebliche Gebührentatbestand ergibt sich insoweit nämlich aus KV 700 GVKostG, sodass nicht nachvollziehbar ist, wieso eine "Nichtregelung" in § 24 Abs. 6 GVGA den Gebührentatbestand aus KV 700 GVKostG ausschließen soll. Hier ist der Gesetzgeber gefordert eine andere Kostenregelung, sofern er sie rechtspolitisch für geboten erachten sollte. Dies kann nicht " auf kaltem Wege" über eine Erlasslage bewirkt werden.Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
11Nach §§ 5Abs. 2 S.2 GVKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG wird die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.