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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 16.10.2025 (25 C 133/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aufgrund des von ihm behaupteten Unfallereignisses vom 06.12.2019 zutreffend verneint.
6Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis eines schadensursächlichen Unfallereignisses unter Beteiligung eines bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 2) nicht gelungen.
71. Soweit der Kläger rügt, das Amtsgericht habe die Aussage des Zeugen H. im Ergebnis falsch gewürdigt, wendet er sich im Wesentlichen gegen die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Es besteht jedoch entgegen der Ausführungen der Berufung kein Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zu zweifeln (§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO).
8a. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG, Beschluss vom 06.02.2008 - 12 U 115/07, Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, Rn. 5 ff.; jeweils zit. nach juris). Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist (BGH, NJW 2015, 74; OLG München Beschl. v. 4.7.2017 - 28 U 635/17, BeckRS 2017, 145223, Rn. 17 m. w. Nw.).
9§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH, Urteil vom 11.02.1987 - IV b ZR 23/86, Rn. 12, zit. nach juris).
10b. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts gerecht.
11Das Amtsgericht hat die angebotenen Beweise - mit Ausnahme der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) - erhoben und diese in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ausgewertet und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Amtsgericht hat dabei insbesondere auch die Angaben des Klägers und des Zeugen H. umfassend gewürdigt. Dabei hat das Amtsgericht auch die Glaubhaftigkeit der inhaltlich gegenläufigen Aussagen des persönlich angehörten Klägers und des Zeugen H. bewertet und die jeweils für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände dargelegt. Diese Bewertung des hierzu vornehmlich berufenen Tatrichters ist nachvollziehbar und schlüssig. Auch das Ergebnis, wonach für das Amtsgericht nach Verwertung aller erhobenen Beweismittel Zweifel an einer Unfallbeteiligung der Beklagten bestehen bleiben, ist nach den vorbezeichneten Maßstäben nicht zu beanstanden.
122. Auch soweit die Berufung zutreffend rügt, dass die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) erstinstanzlich unterblieben sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte Parteivernehmung des Geschäftsführers war hinsichtlich möglicher unfallkompatibler Schäden am Fahrzeug der Beklagten zu 2) unergiebig. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) hat ausgesagt, er habe nichts von einer etwaigen Beschädigung des Firmenwagens im Dezember 2019 oder danach mitbekommen. Erstmals sei er hierauf durch das Schreiben der Versicherung aufmerksam gemacht worden. Er hat aufgrund der Parksituation des Firmenwagens auch plausibel und nachvollziehbar erklärt, weshalb ihm eine solche Beschädigung - wäre sie vorhanden gewesen - durchaus aufgefallen wäre. Auch bei einer im weiteren Verlauf erfolgten Veräußerung des Fahrzeugs sei eine Beschädigung des Fahrzeugs im linken hinteren Bereich nicht aufgefallen.
133. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
14III.
15Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
16Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.718,00 Euro