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Landgericht Köln, 88 O 61/26

Datum:
23.04.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
88 O 61/26
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0423.88O61.26.00
 
Tenor:
  1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für die Leistungen ihrer Apotheke zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

Bilddarstellung wurde entfernt“

  1. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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