Datum:
04.05.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 O 203/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0504.3O203.23.00
Tenor:
wird der Tenor Kostenschluss- und Endurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.2026 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass 5. wie folgt lauten muss:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74 Prozent, der Beklagte zu 2) darüber hinaus alleine zu weiteren 13 Prozent und die Klägerin zu 13 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 25 Prozent. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.