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Landgericht Köln, 33 O 66/22

Datum:
22.01.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 66/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0122.33O66.22.00
 
Tenor:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland für Geschirrspülmaschinenprodukte

a) mit der Aussage „Empfohlen No 1* Beko/Bosch/Siemens *siehe Rückseite“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben

Bilddarstellung wurde entfernt.

b) mit der Aussage „Empfohlen No. 1* Riedel / C. & V. *siehe Rückseite“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben

Bilddarstellung wurde entfernt.

c) mit der Aussage „Empfohlen No. 1* Beko/Bosch/Siemens

P. ist die von führenden Geschirrspülmaschinenhersteller am häufigsten empfohlene Marke“

zu werben oder werben zu lassen wie nachstehend wiedergegeben

Bilddarstellung wurde entfernt.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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