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Landgericht Köln, 33 O 277/25

Datum:
23.04.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 277/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0423.33O277.25.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1.) Schuhe, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, mit der Bezeichnung „S.“ zu bewerben und/oder in der Werbung Produktfotos ohne Markenaufdruck zu verwenden, wenn tatsächlich Schuhe der Marke „Q.“, wie aus der Anlage K2 ersichtlich ausgeliefert werden.

und/oder

2.) Schuhe, wie in der Anlage K2 wiedergegeben, in den Verkehr zu bringen, ohne dass auf dem Produkt die Postanschrift oder elektronische Adresse des Herstellers angegeben ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2025 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich der Unterlassungsansprüche nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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