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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
1.) Schuhe, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, mit der Bezeichnung „S.“ zu bewerben und/oder in der Werbung Produktfotos ohne Markenaufdruck zu verwenden, wenn tatsächlich Schuhe der Marke „Q.“, wie aus der Anlage K2 ersichtlich ausgeliefert werden.
und/oder
2.) Schuhe, wie in der Anlage K2 wiedergegeben, in den Verkehr zu bringen, ohne dass auf dem Produkt die Postanschrift oder elektronische Adresse des Herstellers angegeben ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2025 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich der Unterlassungsansprüche nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Frage, ob die Darstellung bzw. Nichtdarstellung einer Marke im Rahmen eines Online-Shops irreführend ist und ob die Beklagte als Händlerin verpflichtet ist, auf die Angabe einer Herstelleranschrift zu achten.
3Die Klägerin ist die Y. Ihr gehören mehr als X Unternehmen und zahlreiche Industrie- und Handelskammern an. Sie ist in die Liste nach § 8b UWG eingetragen.
4Die Beklagte bietet im Rahmen eines Groß- und Einzelhandels u.a. Schuhe über die Handelsplattform „R.“ an.
5Am 09.07.2025 befand sich auf der Handelsplattform „R.“ folgendes auszugsweise dargestelltes Angebot der Beklagten, mit dem die Beklagte eine „L. Sandalette“ bewarb:
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Auf der abgebildeten Sandalette befand sich kein Markenaufdruck. Hinsichtlich des Angebots wird ergänzend auf Anlage K1 Bezug genommen.
8Die in der Anzeige ersichtliche Bezeichnung „S.“ ist als Marke sowohl für Waren, als auch für Dienstleistungen eingetragen.
9Im Rahmen eines Testkaufs wurde eine Sandalette mit einem Aufdruck geliefert. Die Sandalette war wie folgt gestaltet:
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Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Hierfür sind bei der Klägerin Kosten in Höhe von 374,50 € entstanden.
12Die Klägerin behauptet, durch die Gestaltung des Angebots der Beklagten werde der angesprochene Verbraucher in die Irre geführt, weil es sich bei der angebotenen Sandalette nicht um eine Sandalette der Marke „S.“ handele und die Sandalette entgegen der bildlichen Darstellung - insoweit unstreitig - mit großem Markenaufdruck geliefert werden. Die Irreführungen seien auch relevant.
13Weiter sei die Beklagte nach Ansicht der Klägerin zur Angabe der Adresse des Herstellers nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 1, Art. 9 Abs. 6 VO (EU) 2023/988 (im Folgenden: ProdSV) verpflichtet. Für die unterbliebene Mitteilung hafte die Beklagte als Händlerin unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1, 3 ProdSV. Hierzu behauptet die Klägerin, im Rahmen des von der Beklagten ausgelieferten Produkts habe sich keine Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Herstellers befunden.
14Daher ist die Klägerin der Ansicht, sie habe auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe.
15Der Kläger beantragt,
16I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
171.) Schuhe, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, mit der Bezeichnung „S.“ zu bewerben und/oder in der Werbung Produktfotos ohne Markenaufdruck zu verwenden, wenn tatsächlich Schuhe der Marke „Q.“, wie aus der Anlage K2 ersichtlich ausgeliefert werden.
18und/oder
192.) Schuhe, wie in der Anlage K2 wiedergegeben, in den Verkehr zu bringen, ohne dass auf dem Produkt die Postanschrift oder elektronische Adresse des Herstellers angegeben ist.
20II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, der angesprochene Verkehr unterliege keinem Irrtum, weil die Marke „S.“ als Name des Geschäfts und nicht als Marke der Schuhe angesehen werde. Auch im Geschäft „H.“ würden Schuhe anderer Marken angeboten, ohne dass die Kunden über die Herkunft der Schuhe in die Irre geführt würden. Tatsächlich liege auch ein Angebot der Marke „S.“ vor, nachdem eine Kooperation mit dem Lieferanten bestehe. Der Verbraucher mache sich auch keine Gedanken darüber, dass der Schuh ohne Markenprägung ausgeliefert werde. Bei der Gestaltung des Bildes im Rahmen des angegriffenen Angebots handele es sich schon nicht um eine Angabe.
24Die Beklagte ist der Ansicht, für die fehlende Angabe der Herstelleranschrift hafte nicht sie, sondern der Hersteller. Allenfalls oblägen der Beklagten Sorgfaltspflichten, denen sie nachgekommen sei. Sie habe den Hersteller mehrfach auf die Erforderlichkeit der Anschrift hingewiesen und das Vorhandensein regelmäßig kontrolliert.
25Jedenfalls mangele es den geltend gemachten Verstößen an Relevanz, nachdem jedenfalls ein Ausreißer vorliege.
26Nachdem die Parteien in einem früheren Termin zur mündlichen Verhandlung über die Sache verhandelt haben und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
27Ergänzend wird auf die einreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist zulässig und begründet.
301. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 5c UWG, wie im Antrag Ziffer I geltend gemacht.
31a) Die Klägerin ist als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.
32Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Sie ist in die Listen nach § 8b UWG eingetragen und ihr gehören mit zahlreichen Handelskammern jedenfalls mittelbar eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Zuwiderhandlung berührt die Interessen der Mitglieder.
33b) Die angegriffene Darstellung und Bewerbung des Produkts auf der Handelsplattform R. stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, weil sie objektiv darauf gerichtet sind, den Absatz der Produkte der Beklagten zu fördern.
34c) Die aus dem Antrag ersichtliche Präsentation der Sandalette ist wettbewerbswidrig, weil die Darstellung irreführend im Sinne des § 5 UWG ist.
35Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5c Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale eines Produktes wie die betriebliche Herkunft enthält.
36Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 - TIP der Woche, mwN).
37Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 - Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 - Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport, mwN).
38Adressaten der streitgegenständlichen Werbung sind (potentielle) Kunden der Beklagten und somit die Verbraucher im Allgemeinen. Zu diesen Verkehrskreisen gehört auch die zur Entscheidung berufene Kammer, so dass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport).
39Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend, weil der angesprochene Verkehr jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Werbung dahin versteht, dass eine Sandalette der Marke „S.“ angeboten wird.
40Das zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Angebot einer Sandalette wurde deutlich sichtbar über die handelsplattform R. beworben. Auf der Seite ist als Verkäufer „K.“ angegeben. Sodann folgt die folgende Darstellung:
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Bei dieser Darstellung erkennt der Verkehr die Beklagte als Verkäuferin der Sandalette. Die Darstellung der Worte „S.“ oberhalb der Beschreibung des Produktes wird sodann als Marke in Bezug auf das Produkt wahrgenommen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass bereits eine Verkäuferbezeichnung an anderer Stelle erfolgt ist und der Verkehr keine weitere Bezeichnung eines (ggf. anderen) Verkäufers mehr erwartet. Es kommt hinzu, dass die Darstellung der Worte „S.“ unmittelbar vor der Gattungsbezeichnung „L. Sandalette“ dargestellt wird. Aufgrund dieser Positionierung wird der Verkehr annehmen, dass die Bezeichnung dem Produkt und nicht dessen Verkäufer zuzuordnen ist.
43Soweit die Beklagte vorträgt, auch bei „H.“ würden Schuhe anderer Marken angeboten, ist der Vergleich fernliegend. Richtig ist zwar, dass ein Schuhhaus in der Regel Schuhe unterschiedlicher Marken anbietet. In diesen Fällen erfolgt jedoch keine Kennzeichnung der eigentlichen Produkte mit dem Markennamen des Verkäufers, sondern es wird lediglich und für die Kunden erkennbar das Geschäft entsprechend benannt. So liegt der Fall hier indes nicht.
44Die Annahme des angesprochenen Verkehrs ist auch unzutreffend und daher irreführend. Denn tatsächlich wird ein Produkt ausgeliefert, dass mit der Marke „Q.“ gekennzeichnet ist. Die Markenbezeichnung stimmt nicht überein. Ob das Produkt vom gleichen Hersteller stammt oder die Bezeichnungen in der genannten Form markenrechtlich Verwendung finden dürfen, ist nicht erheblich, weil der Verkehr ein Produkt mit dem entsprechenden Markennamen erwartet.
45d) Die Irreführung hat geschäftliche Relevanz, weil die angesprochenen Verbraucher regelmäßig bewusst Produkte erwerben, die mit einem bestimmten Markennamen versehen sind. Daher werden sich zahlreiche Verbraucher für den Erwerb eines Produktes wegen der entsprechenden Herkunftsbezeichnung entscheiden. Dies triff auch bei einer relativ unbekannten Marke zu.
46e) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr wird in Form der Wiederholungsgefahr aufgrund der Begehung der Handlung vermutet.
47f) Weiter liegt eine Irreführung darin, dass das Produkt ohne Kennzeichnung mit einer Marke auf dem Produkt beworben, sodann aber mit der Aufschrift „Q.“ ausgeliefert wird.
48Hinsichtlich der Grundsätze zur Beurteilung, ob eine Irreführung erfolgt, kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
49Soweit die Beklagte meint, es liege schon keine Angabe vor, sodass eine Irreführung bereits hieran scheitere, kann dem nicht beigetreten werden.
50Bei der von Klägerseite angegriffenen bildlichen Darstellung des Produktes handelt es sich um Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Dies sind zum einen objektiv unrichtige, aber auch sonst zur Täuschung geeignete Angaben. Dabei fallen unter den Begriff der „Angabe“ nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern es können bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung auch Meinungsäußerungen darunterfallen. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG, der als irreführende Geschäftspraxis neben generell unwahren Angaben auch alle Geschäftspraktiken, die in irgendeiner Weise - also sowohl durch wahre Angaben als auch Meinungsäußerungen - zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind, erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 26 ff. - Prämiensparverträge). Es werden alle täuschenden oder zur Täuschung geeigneten Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt vom Tatbestand des Irreführungsverbots erfasst (BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge).
51Für die Frage, ob eine Angabe vorliegt, ist der Ausdrucksform nicht erheblich. Es ist allein zu prüfen, ob die als Angabe angegriffene Darstellung - ob in Worte gefasst oder nicht - auf Tatsachen bezieht und daher inhaltlich nachprüfbar ist. Die irreführende Angabe kann auch durch ein Bild erfolgen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die bildliche Darstellung als Behauptung einer Tatsache verstanden wird (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5 Rn. 1.39 f., mwN).
52Nach diesen Grundsätzen ist die Darstellung eines Produktes im Rahmen eines Online-Angebots als Angabe zu verstehen. Der angesprochene Verkehr wird der bildlichen Darstellung entnehmen, dass das Produkt wie aus dem Bild ersichtlich aussieht. Dies gilt auch für eine aufgebrachte oder nicht aufgebrachte Produktbezeichnung.
53Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 16.08.2018 (6 U 40/18, GRUR-RR 2019, 178) bezieht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt ausgeführt, dass der Verkehr nicht aufgrund einer Oberflächengestaltung einer Sohle auf bestimmte technische Eigenschaften schließen wird. So liegt der Fall indes hier nicht. Der Verkehr wird im vorliegenden Fall aufgrund der bildlichen Darstellung eines Produktes in dessen Bewerbung darauf schließen, dass das Aussehen des Produktes der Gestaltung des Produktfotos entspricht. Diese Erwartung wird durch die tatsächliche Gestaltung (mit großer Markenprägung) enttäuscht.
54Auch dies ist erheblich, weil Verbraucher Wert auf die erfolgte Gestaltung des Produktes legen, zu der auch die Kennzeichnung oder Nichtkennzeichnung eines Produktes gehört. Daher wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreise auch seine Entscheidung für oder gegen den Kauf des Produktes davon abhängig machen, ob die Kennzeichnung fehlt.
55Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Erstbegehung.
562. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte wegen der Nichtnennung der Anschrift des Herstellers.
57a) Vorliegend ergibt sich der Unterlassungsanspruch der Beklagten aus § 3a UWG in Verbindung mit den Regelungen des ProdSG.
58Allerdings kann sich nach der Entscheidung Knuspermüsli II des BGH (Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193) die Unlauterkeit eines Verstoßes gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nicht mehr aus § 3a UWG ergeben. Denn der BGH hält an der ursprünglich vertretenen gleichrangigen Prüfung von § 3a UWG und § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG nicht mehr fest, wenn eine Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation im Raum steht. In diesen Fällen ist die Unlauterkeit vielmehr allein nach § 5a Abs. 2 und 4, § 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen.
59Die Vorschriften zur Mitteilung der Anschrift des Herstellers (Postanschrift und E-Mail-Adresse) stellt indes keine kommerzielle Kommunikation dar, sondern betrifft die Abwicklung des Vertrages. In diesem Bereich ist § 3a UWG neben der UGP-RL anwendbar, weil vertragliche Gestaltungen nicht geregelt werden.
60Unter kommerzieller Kommunikation sind in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.
61Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Darstellung der Anschrift der Abwicklung von Gewährleistungsfällen dient.
62Art. 9 ProdSV dient dem Schutz der Verbraucher im Rahmen ihrer Marktteilnahme und stellt daher eine Marktverhaltensregelung dar.
63b) Nach Art. 9 Abs. 6 ProdSV geben die Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können, an.
64Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die die entsprechende Angabe auf den im Rahmen eines Testkaufs an die Klägerin übersandten Sandaletten fehlte.
65Dies ergibt sich aus dem vom der Klägerin eingereichten Video, das unstreitig echt ist und deren Darstellung die Beklagte nicht bestritten hat.
66Auf dem Video ist das Öffnen des Kartons zu erkennen. Weiter ist zu sehen, dass sich keine Herstellerkennzeichnung findet.
67Der Verstoß ist spürbar im Sinn des § 3a UWG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Abwicklung der Gewährleistung und der Haftung des Herstellers für den Käufer erheblich sind.
68Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich um einen Ausreißer, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar liegt es nicht fern, die Spürbarkeit im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung abzulehnen, wenn ein solcher vorgelegen hätte. Indes hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ein solcher vorliegt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei Ausreißern: Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 1.102, mwN).
69Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe die Produkte regelmäßig kontrolliert und die Herstellerin auf die Erforderlichkeit der Angaben hingewiesen. Wie und in welcher Form diese Kontrollen erfolgt wären, legt die Beklagte indes nicht dar. Hierzu wäre sie aber - jedenfalls im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - verpflichtet gewesen, worauf die Kammer hingewiesen hat.
70c) Die Beklagte haftet nach Art. 12 Abs. 1, 3 ProdSV für den Verstoß.
71Nach Art. 12 Abs. 1 ProdSV vergewissert sich ein Händler bevor er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Art. 9 Abs., 5, 6 und 7, soweit anwendbar, erfüllt haben.
72Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Die Beklagte müsste darlegen und beweisen (s.o.), dass es sich um einen Ausreißer handelt, sodass die pauschale Darlegung, es hätten Kontrollen stattgefunden, nicht hinreichend ist. Es kommt hinzu, dass die beweisbelastete Beklagte auch nach Hinweis durch die Kammer keinen Beweis angetreten hat.
73d) Die Begehungsgefahr liegt in Form der Wiederholungsgefahr aufgrund der Erstbegehung vor.
743. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe der Aufwendungen der Klägerin ist unstreitig.
754. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
765. Streitwert: 35.000 €.