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Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
Bildträger, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 JuSchG bekannt gemacht ist, im Internet in einer Weise anzubieten, anzukündigen, anzupreisen oder zu bewerben, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „M. VHS - FSK 16“, V.-Artikelnummer N01.
Bildträger mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ (FSK 18) im Versandhandel anzubieten, ohne durch geeignete technische oder sonstige Vorkehrungen sicherzustellen, dass vor Vertragsschluss eine zuverlässige Altersverifikation des Bestellers erfolgt und die Ware ausschließlich dem volljährigen Besteller oder einer nachweislich volljährigen empfangsberechtigten Person persönlich ausgehändigt wird, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „VHS K. uncut“, V. Artikel-Nr.: N02.
Bildträger, für die in der konkret angebotenen Fassung keine deutsche Alterskennzeichnung nach § 12 JuSchG besteht, im Versandhandel anzubieten, ohne durch geeignete technische oder sonstige Vorkehrungen sicherzustellen, dass vor Vertragsschluss eine zuverlässige Altersverifikation des Bestellers erfolgt und die Ware ausschließlich dem volljährigen Besteller oder einer nachweislich volljährigen empfangsberechtigten Person persönlich ausgehändigt wird, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „VHS X.“, V.-Artikelnummer N03.
Bildträger im Rahmen eines Online-Angebots als mit einer deutschen FSK-Kennzeichnung versehen oder für eine solche Fassung entsprechend freigegeben darzustellen, obwohl für die konkret angebotene Fassung keine entsprechende deutsche Alterskennzeichnung nach § 12 JuSchG besteht, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „L.“ (VCL Video; beworben mit „FSK-Einstufung 16“)“.
Bildträger mit vorhandener Alterskennzeichnung im Rahmen eines Online-Angebots anzubieten, ohne auf die vorhandene Alterskennzeichnung in dem Angebot deutlich hinzuweisen, insbesondere wenn die Kennzeichnung auf den im Angebot wiedergegebenen Abbildungen der Hülle und des Bildträgers nicht deutlich sichtbar ist, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „VHS Paket Q.“, V.-Artikelnummer N04.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegner zu 80 %.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
2Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die vorstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht, durch Vorlage von Bildaufnahmen aus dem Internet sowie weiterer Unterlagen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 05.05.2026 abgemahnt. Die Abmahnung sowie die Erwiderung des Antragsgegners vom 06.05.2026 lagen der Kammer vor. Mit Beschluss vom 22.05.2026 hat die Kammer den Antragsgegner zu dem Vorbringen der Antragstellerin angehört. Eine fristgerechte Stellungnahme erfolgte nicht.
3I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und überwiegend begründet.
4Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a, 5 UWG.
51. Die Parteien sind Mitbewerber beim Angebot von Trägermedien im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.
62. Die streitgegenständlichen Angebote auf V. stellen geschäftliche Handlungen im Sinne von § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie dienen der Förderung des Absatzes des Antragsgegners.
73. Der Antragsgegner handelte auch unlauter im Sinne des § 3a UWG. Dabei stellen die entscheidungserheblichen Vorschriften des JuSchG Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen als Verbraucher dar (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei V.; Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 3a Rn. 1.334).
8a) Der Antragsgegner hat durch das Anbieten des indizierten Videofilms „M. VHS - FSK 16“ (Verfügungsantrag zu 1.a) gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstoßen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Videofilm in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 JuSchG eingetragen ist (vgl. Anlagen AS-1 bis AS-3).
9b) Der Antragsgegner hat durch Anbieten des Videofilms „VHS K. uncut“ (Verfügungsantrag zu 1.b), im Versandhandel gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG verstoßen. Der Videofilm besitzt keine Jugendfreigabe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG. Das streitgegenständliche Angebot auf V. stellt auch ein Versandangebot im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG dar, weil kein wirksames Altersverifikationssystem verwendet wird.
10c) Mit dem Angebot des Videofilms „VHS X.“ (Verfügungsantrag zu 1.c) im Versandhandel verstößt der Antragsgegner ebenfalls gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG. Videofilme ohne FSK- bzw. USK-Altersfreigabe gelten auch dann als nicht gekennzeichnet, wenn sie von einer ausländischen Bewertungsstelle oder einem internationalen Ratingsystem eine Alterseinstufung erhalten haben (Liesching in: BeckOK JugendschutzR, 6. Ed. 31.12.2025, JuSchG § 12 Rn. 29). Ein wirksames Altersverifikationssystem liegt auch bei diesem Angebot nicht vor.
11d) Das Angebot des „VHS Paket Q.“ (Verfügungsantrag zu 1.e) stellt einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 12 Abs. 2 S. 4 JSchG dar. Eine hinreichende Kennzeichnung im Angebot des Antragsgegners ist nicht erkennbar.
124. Die vorgenannten Verstöße gegen das JuSchG sind geeignet die Interessen der Antragstellerin spürbar zu beeinträchtigen. Der Antragsgegner verschafft sich dadurch einen wettbewerblichen Vorteil, während die Antragstellerin in ihrem gewerblichen Verhalten die gesetzlichen Vorschriften beachten muss.
135. Der Antragsgegner handelt darüber hinaus unlauter, indem er für sein Angebot des Videofilms „L.“ (Verfügungsantrag zu 1.d) gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend wirbt. Die Angabe einer FSK-Altersfreigabe erweckt bei dem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, der entsprechende Videofilm sei nach offizieller Überprüfung für bestimmte Altersgruppen geeignet. Eine solche Überprüfung hat vorliegend aber gerade nicht stattgefunden. Dies ist jedenfalls insoweit geeignet, den Verkehr zu einem Kauf zu bewegen, dass der Videofilm von Kindern oder Jugendlichen geschaut werden soll.
146. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vollendete Verletzungshandlung indiziert. Sie wurde auch nicht durch die Unterlassungserklärung des Antragsgegners vom 06.05.2026 ausgeräumt. Diese lässt nicht hinreichend erkennen, welches konkrete Verhalten künftig unterlassen werden soll. Auch die behauptete Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des Antragsgegners lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da er diese jederzeit wieder aufnehmen könnte (vgl. BGH, GRUR 1998, 824, 828 - Testpreis-Angebot).
157. Der „insbesondere“-Zusatz war aus den Verfügungsanträgen zu streichen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen, da dieser in dem dadurch über die konkrete Verletzungsform hinausgehenden Umfang nicht begründet ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 22 - Jogginghosen).
16II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.