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Landgericht Köln, 33 O 252/26

Datum:
22.06.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 O 252/26
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0622.33O252.26.00
 
Tenor:
  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

  1. Bildträger, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 JuSchG bekannt gemacht ist, im Internet in einer Weise anzubieten, anzukündigen, anzupreisen oder zu bewerben, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „M. VHS - FSK 16“, V.-Artikelnummer N01.

  2. Bildträger mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ (FSK 18) im Versandhandel anzubieten, ohne durch geeignete technische oder sonstige Vorkehrungen sicherzustellen, dass vor Vertragsschluss eine zuverlässige Altersverifikation des Bestellers erfolgt und die Ware ausschließlich dem volljährigen Besteller oder einer nachweislich volljährigen empfangsberechtigten Person persönlich ausgehändigt wird, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „VHS K. uncut“, V. Artikel-Nr.: N02.

  3. Bildträger, für die in der konkret angebotenen Fassung keine deutsche Alterskennzeichnung nach § 12 JuSchG besteht, im Versandhandel anzubieten, ohne durch geeignete technische oder sonstige Vorkehrungen sicherzustellen, dass vor Vertragsschluss eine zuverlässige Altersverifikation des Bestellers erfolgt und die Ware ausschließlich dem volljährigen Besteller oder einer nachweislich volljährigen empfangsberechtigten Person persönlich ausgehändigt wird, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „VHS X.“, V.-Artikelnummer N03.

  4. Bildträger im Rahmen eines Online-Angebots als mit einer deutschen FSK-Kennzeichnung versehen oder für eine solche Fassung entsprechend freigegeben darzustellen, obwohl für die konkret angebotene Fassung keine entsprechende deutsche Alterskennzeichnung nach § 12 JuSchG besteht, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „L.“ (VCL Video; beworben mit „FSK-Einstufung 16“)“.

  5. Bildträger mit vorhandener Alterskennzeichnung im Rahmen eines Online-Angebots anzubieten, ohne auf die vorhandene Alterskennzeichnung in dem Angebot deutlich hinzuweisen, insbesondere wenn die Kennzeichnung auf den im Angebot wiedergegebenen Abbildungen der Hülle und des Bildträgers nicht deutlich sichtbar ist, wie geschehen im V.-Shop „P.“ durch das Angebot „VHS Paket Q.“, V.-Artikelnummer N04.

  6. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  7. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegner zu 80 %.

  8. Der Verfahrenswert wird auf 30.000 € festgesetzt.

 
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