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wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 03.06.2026 gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.05.2026 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
3Soweit der Antragsteller den Unterlassungsanspruch nunmehr auch - erstmalig - auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften stützt, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verbot in Betracht. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 1 UWG aufgrund einer Herabsetzung. Unter einer Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung zu verstehen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 1.12, beck-online). Die vorliegend angegriffenen Werturteile sind jedoch sachlich gerechtfertigt, da der zugrunde liegende Sachverhalt, der in dem Artikel zutreffend wiedergegeben wurde, diese trägt, keine pauschale Abwertung erfolgt und ein sachliches Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.