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wird dem Kläger zu 2) in Erweiterung der Prozesskostenhilfebeschlüsse vom 17.09.2024 und vom 07.02.2025 Prozesskostenhilfe bezüglich der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 04.12.2025 (Bl. 653 ff. der Akte) insoweit bewilligt, als er mit dem Antrag zu 11. (von den Klägern als 15. bezeichnet) einen Betrag von 99.641,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und als er mit dem Antrag zu 12. (von den Klägern als 16.bezeichnet) einen Betrag von 56.298,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt.
Insoweit wird Herr Rechtsanwalt Y. dem Kläger zu 2) zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 03.12.2025 zurückgewiesen.
Gründe
2Prozesskostenhilfe konnte nur insoweit bewilligt werden, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs.1 ZPO).
3Im Rahmen des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs nach § 843 Abs.1 BGB wegen der Beeinträchtigung der Patientin in der Haushaltsführung ist der Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, auszugleichen. Messbar ist ein Schaden insoweit - im vorliegenden Fall teilweise als Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs.1 Alt.1 BGB und teilweise als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs.1 Alt.2 BGB - an der Entlohnung, die für die Vornahme der von der Patientin nicht mehr selbst ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft zu zahlen gewesen wäre. Festzustellen ist daher, welche Hausarbeiten die Patientin vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, inwieweit in den relevanten Zeiträumen ihr dies nicht mehr möglich war und für welche Anzahl von Stunden eine geübte Hilfskraft hätte beschäftigt werden müssen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.11.2015 - 5 U 73/14 -, juris, Rz 32). Der Schaden besteht dann abstrakt in dem Nettolohn, welcher hypothetisch der Hilfskraft zu zahlen gewesen wäre.
4Durch die nunmehr erfolgte Vorlage der weiteren Unterlagen von Klägerseite ist von neuen Erkenntnissen zur Entwicklung der gesundheitlichen Situation der Patientin auszugehen: Ausweislich der Begutachtung vom 07.04.2016 durch den F. (Anlage K 26) lag 2015/2016 eine gesundheitliche Situation der Patientin mit einem Zeitaufwand in der Grundpflege von 63 Minuten am Tag und einem Zeitaufwand für die Hauswirtschaft (im Wochendurchschnitt) von 60 Minuten am Tag vor (vgl. Bl. 684 der Akte). Es wurde Pflegestufe I zuerkannt, nachdem die Patientin u.a. berichtet hatte, dass sie sich mit dem Rollstuhl innerhalb der Wohnung eigenständig fortbewegen könne und Kontinenz bestehe. Im Hausbesuch war ein eigenständiger Transfer vom Sessel in den Rollstuhl und retour und eine eigenständige Fortbewegung im Rollstuhl möglich. Die Patientin erschien bewusstseinsklar, in allen Bereichen orientiert, eigenständig und am Tagesgeschehen interessiert bei gedrückter Stimmungslage und Ablehnung aller Therapien.
5Ab dem Jahr 2017 erhielt die Patientin Leistungen nach dem Pflegegrad 2.
6Ab dem 01.12.2017 wurde ihr ein Pflegegrad 4 zuerkannt. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 12.01.2018 (K 31, Bl. 707 ff.) wurde ein Pflegebedarf durch die Angehörigen in einem Umfang von zusammen 30 Stunden in der Woche inklusive der Zeit für Beaufsichtigung und Betreuung - umgerechnet also 4,29 Stunden täglich - für plausibel gehalten (Bl. 719 der Akte). Eine Mitwirkung am Einkauf war körperlich und aufgrund der Aphasie nicht möglich. Bei der Zubereitung sämtlicher heißer Speisen und Getränke hatte die Patientin Unterstützung notwendig, im Hausbesuch wurde aber selbständig ein Kaffee zubereitet. Eine Mitwirkung bei leichten oder aufwändigen Haushaltstätigkeiten war der Patientin nicht möglich. Es wird auf die Ausführungen im Gutachten (Bl. 720 der Akte) verwiesen.
7Soweit nicht bereits gutachterlichen Einschätzungen greifen, ist von Folgendem auszugehen: Die Patientin lebte nach den Angaben der Kläger mit dem Kläger zu 2) und einer erwachsenen Tochter in einer 73 m² großen Wohnung eines Mehrparteienhauses mit Garten. Ungeachtet der vorgetragenen Absprache unter den Familienmitgliedern ist für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Versorgung der erwachsenen Tochter außer Acht zu lassen. Auszugehen ist daher von einem 2-Personen-Haushalt. Für einen solchen Haushalt kann nach der Tabelle von Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018) bei mittlerer Anspruchsstufe und einer nicht erwerbstätigen Frau ein Arbeitsaufwand von 38,2 Stunden angesetzt werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass eine geübte Haushaltshilfe nicht für eine solche Stundenzahl beschäftigt worden wäre, sondern für die Haushaltsführung eine geringere Stundenanzahl benötigt hätte. Auf die von der Klägerin tatsächlich benötigte Zeit kommt es nicht unmittelbar an.
8Die Kammer geht vor dem Hintergrund der Wohnungsgröße und der beschriebenen Tätigkeit von einer erforderlichen Haushaltstätigkeit einer geübten Person mit maximal 30 Wochenstunden, umgerechnet also 4,29 Stunden täglich, aus.
9Sowohl für den Haushaltsführungsschaden als auch für den Pflegemehraufwand geht die Kammer vor dem Hintergrund der Gutachten im Rahmen der erforderlichen Schätzung davon aus, dass eine kontinuierliche, wenn auch nicht lineare Entwicklung der gesundheitlichen Situation der Patientin zum Schlechten stattgefunden haben dürfte.
10Die Kammer hat keine Bedenken, die von Klägerseite angesetzten Beträge zum geschätzten Nettolohn zu übernehmen. Als Untergrenze für die Schätzung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2024 - VI ZR 12/24 - der jeweilige Mindestlohn ansetzbar; gegebenenfalls könnte ein Abschlag vorzunehmen sein, wovon die Kammer angesichts der konkreten Beträge absieht.
11Erfolgsaussichten haben nach Ansicht der Kammer daher folgende Anteile der Berechnung der Kläger zum Haushaltsführungsschaden:
1201.04.2015 - 31.12.2016 = 641 Tage x 2 h (laut Begutachtung für die Patientin und den Ehemann zusammen) zu je 8,50 € = 10.897 €
1301.01.2017 - 31.12.2018 = 730 Tage x 4,29 h zu je 8,84 € = 27.684,23 €
1401.01.2019 - 31.12.2019 = 365 Tage x 4,29 h zu je 9,19 € = 14.390,16 €
1501.01.2020-31.1.2020 = 365 Tage x 4,29 h zu je 9,35 € = 14.640,70 €
1601.01.2021 - 31.12.2021 = 365 Tage x 4,29 h zu je 10,45 € = 16.363,13 €
1701.01.2022 - 31.05.2023= 516 Tage x 4,29 h zu je 12,00 € = 26.563,68 €, somit eine Forderung von 99.641,90 €.
18Hinsichtlich des Pflegemehraufwands ergibt sich Folgendes:
1901.04.2015 - 31.12.2016 = 641 Tage x 1 h (laut Gutachten) zu je 8,50 € = 5.448,50 € 01.01.2017 - 31.12.2018 = 730 Tage x 4,29 h zu je 8,84 € = 27.684,23 €
2001.01.2019 - 31.12.2019 = 365 Tage x 4,29 h zu je 9,19 € = 14.390,16 €
2101.01.2020-31.1.2020 = 365 Tage x 4,29 h zu je 9,35 € = 14.640,70 €
2201.01.2021 - 31.12.2021 = 365 Tage x 4,29 h zu je 10,45 € = 16.363,13 €
2301.01.2022 - 31.05.2023= 516 Tage x 4,29 h zu je 12,00 € = 26.563,68 €, somit eine aussichtsreiche Forderung von 105.090,40 € abzüglich der erhaltenen Pflegeleistungen in Höhe von - 56.298,- € = 56.298,00 € €.