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Landgericht Köln, 15 S 88/25

Datum:
19.02.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 S 88/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0219.15S88.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 70 C 26/24
Normen:
WEG § 23 Abs. 4; WEG § 45 S. 2
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach vom 30.04.2025 - 70 C 26/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.09.2024 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über (a)) die Genehmigung der Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für 2025 und über (b)) die Fortgeltung der Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für 2025 bis zur Fassung eines neuen Beschlusses über Vorschüsse aus Einzelwirtschaftsplänen werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger drei Fünftel und die Beklagte zwei Fünftel. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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