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Landgericht Köln, 15 S 6/25

Datum:
30.03.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 S 6/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0330.15S6.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 204 C 214/24
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof , V ZR 56/26
 
Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.05.2025 - AG Köln - 204 C 214/24 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft S.-straße und 5 in 00000 X1 in der Eigentümerversammlung vom 31.10.2024 zu TOP 2 betreffend die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 2023 mit dem Wortlaut „Die Eigentümer beschließen die sich aus dem vorgelegten Entwurf der Jahreseinzelabrechnungen 2023 ersichtlichen Nachschüsse sowie Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse. Diese sind sofort fällig. Etwaige Guthaben aus den jeweiligen Einzelabrechnungen werden - falls vorhandenen - mit offenen Posten verrechnet. Die Eigentümergemeinschaft beauftragt den Verwalter hiermit, gegen säumige Eigentümer im Namen der J. mittels eines Inkassounternehmens und unter anwaltlicher sowie gerichtlicher Zuhilfenahme vorzugehen.“ wird zur Position Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.731,08 EUR und 952,93 EUR für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird im aus den Gründen zu II.4. ersichtlichen Umfang zugelassen.

 
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