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Landgericht Köln, 15 S 17/25

Datum:
05.02.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 S 17/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0205.15S17.25.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.05.2025 - 204 C 87/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, verboten,

auf dem Balkon der Beklagten Bienenvölker zu halten, wenn dies ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt und

ein Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür anzubringen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin erster Instanz vom 17.12.2024. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zwei Fünftel und die Beklagten als Gesamtschuldner drei Fünftel.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zwei Fünftel und die Beklagten als Gesamtschuldner drei Fünftel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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