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Landgericht Köln, 15 S 126/25

Datum:
07.05.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 S 126/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0507.15S126.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 118 C 14/25
Normen:
"BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2"; WEG § 28 Abs. 2 S. 1
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 15.09.2025 - 118 C 14/25 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.04.2025 zu Tagesordnungspunkt 3, die Jahresabrechnung 2024 betreffend, wird insoweit für ungültig zu erklärt, als dass in die Abrechnungsspitzen die Kostenposition „Instandsetzung Haus 74“ eingeflossen ist.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.04.2025 zu Tagesordnungspunkt 4, nach der Bezeichnung im Protokoll (Jahresabrechnung 2024 und Entlastungen für das Wirtschaftsjahr 2024; letzter Tagesordnungspunkt in deren Zusammenfassung eingangs des Protokolls noch aufgeteilt in die Tagesordnungspunkte 3 und 4), wird hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse bezüglich der Verwalterentlastung für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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