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Landgericht Köln, 14 O 195/24

Datum:
05.03.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 195/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0305.14O195.24.00
 
Leitsätze:

1. Zur Prüfung der Schutzfähigkeit von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs. Vorliegend Schutzfähigkeit von Symbolen in Bauzeichnungen verneint, u.a. wegen eines beachtlichen Freihaltebedürfnisses.

2. Es ist erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Dies erfordert die Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen. Der bloße Verweis auf eine nicht näher spezifizierte Schöpfung durch eine Miturhebergemeinschaft genügt nicht, wenn bestritten ist, dass das betreffende Werk von den benannten Personen gemeinschaftlich geschaffen worden ist. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt dann nach Ansicht der Kammer nicht.

3. Zur im Streitfall verneinten wettbewerblichen Eigenart von Symbolen einer Bauzeichnung als untergeordnetes Element einer Hauptsache.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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