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Landgericht Köln, 14 O 113/26

Datum:
29.04.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 O 113/26
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0429.14O113.26.00
 
Leitsätze:

§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eröffnet keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für Urheberrechtsstreitsachen. Die Formulierung "Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet" umfasst vielmehr Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium.

 
Tenor:

erklärt sich das Landgericht Köln für sachlich un­zu­stän­dig und ver­weist den Rechtsstreit auf An­trag ohne mündliche Verhandlung

zurück an das Amtsgericht Köln.

 
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