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Landgericht Köln, 87 O 18/25

Datum:
19.11.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
87 O 18/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:1119.87O18.25.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher für ein Lebensmittel mit der Angabe eines „Bonus´“ in der Weise zu werben, dass beim Kauf des beworbenen Produkts der Verbraucher einen Bonus im Wert eines bestimmten Eurobetrags zur Anrechnung auf den Kaufpreis zu einem beliebigen Kauf erhalten soll, ohne in der Werbung neben dem „Bonus“-Eurobetrag gleichzeitig den Gesamtpreis des Produkts zu benennen,

wie insgesamt geschehen in der Online-Werbung der Beklagten für das Produkt „I.“ nach Anlage K 3.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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