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1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Produkt „L.“ Paste Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen mit der Angabe zu werben:
1. Zitat wurde entfernt.,
1.1. „Zitat wurde entfernt.“,
2. „Zitat wurde entfernt.“,
3. „Zitat wurde entfernt.“,
4. „Zitat wurde entfernt.“,
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11. „Zitat wurde entfernt.“,
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13. „Zitat wurde entfernt.“,
jeweils wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (25.02.2025) zu zahlen.
3.
Die Widerklage wird abgewiesen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist in Bezug auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung von gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Interessen sowie die Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbes gehören. Der Kläger ist zudem ein in die beim Bundesamt für Justiz nach § 8b UWG geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verbraucherverband. Mitglieder des Klägers im Bereich Tierbedarf/Futtermittel sind - neben B. - sowohl Groß- als auch Einzelhändler sowie Hersteller.
3Die Beklagte ist Herstellerin von Futtermitteln. Sie vertreibt online auf dem Marktplatz Amazon das Produkt „L.“. Es handelt sich um eine Paste, die insbesondere das Tonmineral Bentonit (bzw. Montmorillonit) und L-Glutamine enthalten soll.
4Mit Schreiben vom 25.11.2025 mahnte der Kläger die Beklagte ab mit der Begründung, es lägen übertriebene und nicht belegte Wirkversprechen vor.
5Der Kläger behauptet, die als Anlage K2 vorgelegte Mitgliederliste sei weiterhin aktuell. Die dort unter Ziffer in erheblicher Anzahl aufgeführten Unternehmen seien aktuelle und aktive Mitbewerber der Beklagten.
6Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten verstoße gegen Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EG) 767/2009 („FuttermittelverkehrsVO“), die bestimme, dass die Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln keine krankheitsbezogene Werbung enthalten dürfe. Zugleich seien die streitbefangenen Wirkungsauslobungen aber auch irreführend und begründeten einen Verstoß gegen die § 3a UWG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b), Art. 13 Abs. 3 lit. a) Verordnung (EG) 767/2009, §§ 19, 20 LFGB sowie auch gegen die §§ 3, 5 UWG, weil es nicht wissenschaftlich erwiesen sei, dass die ausgelobten Wirkungen (wie z.B. der „Stopp“ von akutem Durchfall und Erbrechen, die Bindung von Toxinen und gar die „Reparatur“ von Darmgewebe) nach Verzehr eintreten würden.
7Der Kläger beantragt,
8I.
9die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
10für das Produkt „L.“ Paste Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen mit der Angabe zu werben:
111. Zitat wurde entfernt.,
121.1. „Zitat wurde entfernt.“,
132. „Zitat wurde entfernt.“,
143. „Zitat wurde entfernt.“,
154. „Zitat wurde entfernt.“,
165. „Zitat wurde entfernt.“,
176. „Zitat wurde entfernt.“,
187. „Zitat wurde entfernt.“,
198. „Zitat wurde entfernt.“,
209. „Zitat wurde entfernt.“,
2110. „Zitat wurde entfernt.“,
2211. „Zitat wurde entfernt.“,
2312. „Zitat wurde entfernt.“,
2413. „Zitat wurde entfernt.“,
25jeweils wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben
26II.
27die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (25.02.2025) zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Im Wege der Widerklage beantragt sie,
31den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 2.002,41 EUR zu zahlen;
hilfsweise widerklagend den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an
die Beklagte und Widerklägerin 357,00 EUR zu zahlen.
36Der Kläger beantragt,
37die Widerklage abzuweisen.
38Die Beklagte ist der Meinung, dass es keine Mitglieder bei dem Kläger gäbe, die Wettbewerber seien. Sie ist der Auffassung, man müsse auf einen Markt bezogen auf Ergänzungsfutter oder diätische Ernährung für Hunde und Katzen abstellen.
39Die Beklagte macht sodann den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend, indem sie behauptet, es gäbe mindestens 16 Mitglieder des Klägers, die ähnliche Bewerbungen von Futtermitteln tätigten. Der Kläger verfahre nach dem Prinzip der „unclean hands“.
40Schließlich behauptet die Beklagte, bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich um ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, dessen Vertrieb ihrer Auffassung über Artt.9, 10 Abs.1 der Verordnung (EG) 767/2009 erlaubt sei. Da es einem besonderen Ernährungszweck diene, dürfe hiermit auch gemäß Art.13 Abs.3 b) geworben werden.
41Schließlich behauptet die Beklagte noch, es lägen wissenschaftliche Belege dafür vor, dass Bentonit-Montmonirollit und L-Glutamine die versprochenen Wirkungen zeigen können. Sie verweist insofern auf die Anlagen B6, B7 und B8.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43Entscheidungsgründe
44Die zulässige Klage ist begründet.
45I.
461.
47Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG klagebefugt. Bei dem gerichtsbekannten Kläger handelt es sich um einen qualifizierten Wirtschaftsverband, der in die Liste nach § 8 b UWG eingetragen ist. Er handelt vorliegend in Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Die Kammer ist vorliegend durch die Vorlage der Anlagen K2 und K3 davon überzeugt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben und deren Interessen berührt sind.
48Zunächst ist die Kammer aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 03.02.2025 davon überzeugt, dass die als Anlage K2 zur Akte gereichte Mitgliederliste zum Zeitpunkt der Klageerhebung aktuell war und dass sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Beklagte setzt sich mit der Glaubhaftmachung in diesem Punkt auch nicht auseinander und bestreitet auch nicht die Teilnahme konkreter Mitglieder. Dass ggf. aus einem Konzern mehrere Schwestergesellschaften benannt werden, was die Beklagte als „künstliche Vergrößerung“ bezeichnet, ist für den vorliegenden Fall unerheblich, sofern die einzelnen Gesellschaften tatsächlich jeweils Mitglied sind. Schließlich kommt es auf die konkrete Anzahl der Mitglieder nicht wirklich an, solange eine erhebliche Anzahl von Wettbewerbern Mitglied sind.
49Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass auch ausreichend Mitglieder auf dem hier relevanten Markt Mitglieder des Klägers sind. Die Wettbewerbereigenschaft wird grundsätzlich weit gefasst, so dass hier ein Markt für Tierfuttermittel, insbesondere für Haustiere, mindestens ausreichend ist. Eine besondere Differenzierung zwischen Tierfutter und Ergänzungsfutter oder gar diätischer Tiernahrung vorzunehmen, ginge jedenfalls zu weit. Im Ergebnis sind damit genügend Wettbewerber in der Mitgliederliste aufgeführt, so z.B. nicht nur die auf den Seiten 65-68 gelisteten 35 Unternehmen im Bereich des Tierbedarfs, sondern auch die ab Seite 46 aufgeführten großen Lebensmittelverkäufer wie I. C. GmbH, J. Dienstleistungen GmbH & Co KG, Z. Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., der zahlreiche Händler der Z. vertritt.
50Im Übrigen sieht die Kammer auch Unternehmen, die Tierbedarf im weiteren Sinn, mithin auch Produkte für Hunde und Katzen wie Bürsten, Shampoos und sonstige Ausstattung, für Wettbewerber auf dem relevanten Markt, der ja weit zu fassen ist. Einen eigenen Markt nur für diätisches Futter oder für Futterergänzung sieht die Kammer nicht. Schließlich verweist aber auch die Beklagte selbst auf immerhin 16 Mitglieder des Klägers, die ebenfalls Produkte bezogen auf Durchfall oder Entgiftung vertreiben.
512.
52Gegen die Zulässigkeit der Klage kann nicht der Einwand des Rechtsmissbrauches erhoben werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass Mitglieder des Klägers ähnlich werben, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der sogenannte "unclean hands"-Einwand nur dann Erfolg haben kann, wenn von der angegriffenen Verletzungshandlung nicht auch Interessen Dritter, insbesondere von Verbrauchern, betroffen sind ((OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 6 U 91/21 -, Rdnr.17, juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.39 m. w. N. aus der Rspr.). So liegt der Fall hier aber gerade. Die angegriffenen Handlungen der Beklagten richten sich an Verbraucher und betreffen deren Interessen.
53Die Beklagte hat auch kein systematisches Vorgehen in dem Sinne, dass die eigenen Mitglieder gezielt außen vorgelassen und Wettbewerber angegangen werden, substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend abseits seines Verbandszwecks tätig ist, um möglicherweise neue Mitglieder zu rekrutieren. Ob die seitens der Beklagten ins Feld geführten Werbung von Mitgliedern des Klägers tatsächlich mit der Werbung des Klägers vergleichbar sind und ob die etwaigen Verstöße insbesondere von der Intensität her ebenfalls vorliegen, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er grundsätzlich auch bereit ist, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, ihm seien die angeführten Verstöße bislang unbekannt gewesen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Kläger hier nachhaltig und systematisch eigene Mitglieder verschont. Vielmehr kann auch die Möglichkeit bestehen, dass er hinsichtlich der nunmehr bekannt gewordenen möglichen Verstöße eigener Mitglieder den Ausgang des hiesigen Verfahrens abwartet oder dass er aktuell auch Verstöße eigener Mitglieder prüft.
543.
55Schließlich sind die Anträge auch hinreichend bestimmt. Es wird auf die konkrete Verletzung, wie sie aus der Anlage K4 ersichtlich ist, Bezug genommen. Insbesondere durch die Verwendung des Wortes "jeweils" ist im Rahmen der Auslegung klar, dass der Kläger die einzelnen aufgezählten Verstöße im Sinne des "und/oder" miteinander verbinden wollte.
56II.
57Die Klage ist in vollem Umfang begründet:
58Der Kläger ist aus denselben Erwägungen zur Klagebefugnis auch aktivlegitimiert.
59Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aller beanstandeten Bewerbungen aus den §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art.13 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.767/2009 (in Folgenden: „FuttermittelverkehrsVO“) i.V.m. § 20 LFBG.
60Nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a) FuttermittelverkehrsVO darf durch eine Kennzeichnung nicht behauptet werden, dass ein Einzel- oder Mischfuttermittel eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt. Ebenso sieht § 20 Abs.1 LBFG unter Verweis auf Art.13 Abs.3 FuttermittelverkehrsVO vor, dass es verboten ist, Werbung für Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen zu tätigen mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen. Das Verbot gilt unabhängig von dem Irreführungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG, so dass es auf die objektive Richtigkeit der Aussage nicht ankommt (OLG Koblenz, Urt. v. 10.05.2021, Az. 9 U 1586/20, Rdnr. 59; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.08.2023, Az. 6 U 64/22, Rdnr. 31 - Ergänzungsfuttermittel; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024, Az. 37 O 54/23 jeweils zitiert nach juris).
61Im vorliegenden Fall stellt das Produkt der Beklagten gemäß Art.3 Abs.1 j) FuttermittelverkehrsVO ein Mischfuttermittel in der Form des Ergänzungsfuttermittels dar, dessen Bewerbung sich nach Art.13 richtet. Ferner ist das Produkt ein Futtermittelzusatzstoff, bzw. eine Vormischung i.S.d. § 20 LFGB.
62Die Kammer vermag die Auffassung der Beklagten, vorliegend werde keine krankheitsbezogene Werbung getätigt, nicht teilen. Im Gegenteil: Die Kammer bewertet sämtliche beanstandeten Werbeaussagen vorliegend als krankheitsbezogene Angaben.
63Der Begriff der Krankheit ist weit auszulegen (OLG Stuttgart, Urt.v. 06.06.2019, 2 U 144/18, Rdnr.56; OLG Koblenz, aaO; Schleswig-Holsteinisches OLG, aaO.; LG Düsseldorf, aaO, Rdnr. 29). Krankheit ist jede, auch jede unerhebliche oder vorübergehende, Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus. Selbst unter Berücksichtigung eines nicht ganz so weiten Krankheitsbegriffes ist im vorliegenden Fall der Bezug zu krankhaften Zuständen vorhanden:
64Die Bezeichnungen „Durchfallstopp“ und „Diarrhoestop“ (Ziffer 1.) beziehen sich auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Verdauung. Die Bewerbung, diese Beeinträchtigung „stoppen“ zu könne, ist in jedem Fall eine krankheitsbezogene Bewerbung. Da auch Symptome einen krankhaften Zustand begründen, kommt es auf die Differenzierung der Beklagten, Durchfall könne vielfältige Ursachen haben, nicht an. Denn die Krankheit, die gelindert oder gestoppt werden soll, liegt bereits in der Beeinträchtigung. Schließlich gibt es auch Arzneimittel gegen das Symptom Durchfall.
65In diesem Sinn handelt es sich auch bei den unter den Ziffern 2. bis 5. beanstandeten Bewerbungen um krankheitsbezogene Angaben. Auch diese Angaben versprechen die Beseitigung der Beeinträchtigung in Form von Durchfall und Erbrechen. Die unter 5. aufgelistete Bewerbung zielt ebenfalls im Kontext gesehen darauf ab, anzukündigen, dass Durchfall - gleich welche Ursachen vorliegen - gelindert oder gestoppt werden könne.
66Auch die unter den Ziffern 6. bis 8. sowie 10. beanstandeten Bewerbungen bewertet die Kammer aufgrund der Erwähnung, das Produkt könne „Toxine“ binden, als eine krankheitsbezogene Werbung. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch das Gericht zählt, verstehen unter „Toxinen“ mindestens schädliche, wenn nicht gar giftige Substanzen. Der Zustand, dass sich Toxine im Körper, konkret im Magen oder Verdauungstrakt befinden, ist ein krankhafter Zustand. Das „Binden“ der Toxine stellt das Heilversprechen eines solchen Zustandes dar. Insbesondere die Verwendung des Begriffs „Toxin“ im Zusammenhang mit Symptomen wie Durchfall (Ziffer 10.) geht über eine Angabe im Zusammenhang mit einer bloßen Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus. Es wird nicht nur eine Optimierung im Sinne einer Entgiftung versprochen, vielmehr wird suggeriert, es könnten giftige Stoffe, die zu derart erheblichen Symptomen wie Durchfall führen, bekämpft werden.
67Die unter Ziffer 9. beanstandete Werbung, L-Glutamin…. Aminosäure, unterstützt die …. Reparatur des Darmgewebes“ ist ebenfalls krankheitsbezogen. Zerstörtes Darmgewebe stellt eine Krankheit dar.
68Ebenso verhält es sich mit den unter Ziffer 11. beanstandeten Angaben. Ohrenprobleme bei Hunde und Katzen stellen ebenfalls eine Beeinträchtigung der Gesundheit dar, die behandelt werden kann. Auch hier werden diese Ohrenprobleme wieder in den Zusammenhang mit Toxinen gesetzt.
69Die Bewerbungen unter 12. und 13. stellen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur allgemeine Ausführungen dar. Vielmehr sind sie in den Kontext der gesamten Bewerbung zu setzen. Schließlich wird auch unter 12. der gewünschte Kontext durch die Erwähnung des Produkts als Hilfe explizit hergestellt. Der Ziffer 13. ist der Kontext mittelbar zu entnehmen, da hier suggeriert wird, man habe einen Inhaltsstoff, der gegen die erwähnten Beeinträchtigungen helfe.
70Im Ergebnis sind sämtliche Werbeversprechen als krankheitsbezogene Wirkversprechen nach Art.13 Abs.3 a) Futtermittelverkehrsverordnung verboten. Auf die Frage, ob die Wirkversprechen wissenschaftlich nachgewiesen sind, kommt es hier nicht an.
71Das Gericht vermag vorliegend auch nicht zu erkennen, dass ein einziges der unter den Ziffern 1. bis 13. getätigten Wirkversprechen gemäß Art.13 Abs.3 b) i.V.m. Artt.9, 10 Futtermittelverkehrsverordnung noch zulässig sein könnte. Im Umkehrschluss zu Art.13 Abs.3 b) wäre eine Kennzeichnung und Aufmachung von Ergänzungsfuttermitteln dann erlaubt, wenn sie einem besonderen Ernährungszweck dienen und die festgelegten Bedingungen erfüllen, die in dem Verzeichnis für besondere Ernährungszwecke nach den Artt.9, 10 Futtermittelverkehrsverordnung aufgeführt sind. Die Ernährungszwecke und die damit zusammenhängenden Bedingungen sind wiederum in der Verordnung (EU) 2020/354 (bzw. vormals in der Richtlinie 2008/38 EG gelistet.
72Die Beklagte bezieht sich im vorliegenden Fall auf den besonderen Ernährungszweck Nr.21, „Linderung akuter Resorptionsstörungen“. Diesem Ernährungszweck soll laut Liste mit einer Nahrung begegnet werden, deren wesentliche ernährungsphysiologischen Merkmale „erhöhter Elektrolytgehalt, Natrium > 1,8 %, Kalium > 0,6 %“ und „leichtverdauliche Kohlenhydrate, > 32 %“ sind.
73Nach Auffassung der Kammer ist die hier beanstandete Bewerbung bereits nicht mehr von diesem Verwendungszweck gedeckt. Das Stoppen im Sinne einer Heilung von Durchfall geht über die bloße Linderung von Resorptionsstörungen hinaus. Unter Resorption verstehen die angesprochenen Verkehrskreise eine Störung bei der Aufnahme (von Nährstoffen oder Nahrung). Diese kann Folge einer Durchfallerkrankung oder einer Vergiftung sein. Beide Zustände gehen jedoch über den Zustand einer bloßen Resorptionsstörung weit hinaus.
74Hinzu kommt, dass das Produkt der Beklagten im Wesentlichen auch nicht auf die Merkmale aus der Liste abstellt. Die Bewerbung der Beklagten setzt ihren Schwerpunkt der möglicherweise helfenden Stoffe auf Bentonit, Holzkohle und L-Glutamin und nicht auf die gelisteten Elektrolyte und leicht verdaulichen Kohlenhydrate. Das Produkt der Beklagten ist jedenfalls laut Darstellung in der beanstandeten Bewerbung ein anderes Produkt als die diätische Nahrung, auf die Nr.21 abzielt.
75Der Anspruch auf Bezahlung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs.3 UWG. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ausführungen in der Abmahnung (Anlage K5) zur Klagebefugnis ausreichend. Der Kläger führte aus, dass dem Verband 24 Anbieter von Tierbedarf, drei bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialbetriebe, welche in ihren Filialen deutschlandweit auch Futtermittel im ständigen Sortiment sowie als Aktionsware regelmäßig auch weiteren Tierbedarf anbieten. Da diese Angaben nach Auffassung des Gerichts zutreffen und ausreichend sind, ist auch die Abmahnung vollständig. Dem Kläger zuzumuten, bereits mit der Abmahnung eine Mitgliederliste vorzulegen, führte zu weit.
76Die Widerklage ist unbegründet, da die Abmahnung berechtigt war und die Klage begründet ist.
77Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.08.2025 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er keinen neuen Sachvortrag enthält. Die erneute rechtliche Befassung wurde in den Urteilsgründen behandelt.
78Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
79Der Streitwert wird auf 32.002,41 EUR festgesetzt.