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Landgericht Köln, 81 O 44/24

Datum:
16.01.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 44/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0116.81O44.24.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, unter der Bezeichnung

pp.

in der Bundesrepublik Deutschland Telekommunikations- und Medienkommunikationsdienstleistungen, nämlich die Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

pp.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen hat und zwar unter zusätzlicher Angabe der unter dieser Bezeichnung betriebenen Werbung.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Abmahnung i. H. v. 760,92 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung einer entsprechenden Kostenrechnung.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38% und die Beklagte zu 62%.

7. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu 1. in Höhe von 10.000 €, zu 3. in Höhe von 2.000 € und zu 4 und 6. in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Zu 6. ist das Urteil auch für die Beklagte in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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