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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, unter der Bezeichnung
pp.
in der Bundesrepublik Deutschland Telekommunikations- und Medienkommunikationsdienstleistungen, nämlich die Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
pp.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen hat und zwar unter zusätzlicher Angabe der unter dieser Bezeichnung betriebenen Werbung.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Abmahnung i. H. v. 760,92 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung einer entsprechenden Kostenrechnung.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38% und die Beklagte zu 62%.
7. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu 1. in Höhe von 10.000 €, zu 3. in Höhe von 2.000 € und zu 4 und 6. in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Zu 6. ist das Urteil auch für die Beklagte in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Landgericht Köln
2Im Namen des Volkes
3Urteil
481 O 44/24
5In dem Rechtsstreit
6wegen Kennzeichenstreitsache
7hat die 1. Kammer für Handelssachen
8auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2024
9durch den
10Vorsitzenden Richter am Landgericht
11sowie die Handelsrichter
12für Recht erkannt:
131. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, unter der Bezeichnung
14„TeleVideoºM.“
15in der Bundesrepublik Deutschland Telekommunikations- und Medienkommunikationsdienstleistungen, nämlich die Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
16„Bilddarstellung wurde entfernt“
172. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
183. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen hat und zwar unter zusätzlicher Angabe der unter dieser Bezeichnung betriebenen Werbung.
194. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Abmahnung i. H. v. 760,92 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung einer entsprechenden Kostenrechnung.
205. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
216. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38% und die Beklagte zu 62%.
227. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu 1. in Höhe von 10.000 €, zu 3. in Höhe von 2.000 € und zu 4 und 6. in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Zu 6. ist das Urteil auch für die Beklagte in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
23Tatbestand:
24Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen Kennzeichenverletzung, Wettbewerbsverstoßes und aus Namensrecht Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Markenlöschung und Erstattung von Anwaltskosten.
25Die Klägerin tritt nach eigener Angabe seit 2012 unter der Bezeichnung „Tele VideoºM.[…]“ im Geschäftsverkehr auf. Unter dieser Bezeichnung produziert und bewirbt sie Konzerte, Live-Unterhaltungssendungen und führt Interviews mit u.a. prominenten und bekannten Persönlichkeiten, die sie per Livestream an die Abonnenten und die übrige Zuschauergemeinde ihres Kanals aussendet, der sich nach ihrer Angabe „Tele-VideoºM.“ nennt. Die Abonnenten und Zuschauer ihrer Aussendungen sind [Angehörige des gleichnamigen Staates M. und Personen in Deutschland, die die in M. gesprochene Ladenssprache als Mutter- oder Fremdsprache beherrschen und sich für in dieser produzierte Inhalte interessieren]. Nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Event- und Konzertbereich. Die Klägerin unterbrach ihre Tätigkeit wegen einer Babypause und nahm diese 2021 wieder auf.
26Die Beklagte war nach eigener Angabe eine bekannte Künstlerin und erfolgreiche Sängerin und arbeitet seit angeblich mehr als 30 Jahren als freischaffende Moderatorin und Journalistin in Deutschland und M.. Kernthema ihrer journalistischen Tätigkeit sind Sachverhalte mit [Bezug zu diesen beiden Ländern.]. Sie arbeitet auch als Korrespondentin für [in M. verlegte Zeitungen], wie „K.“. Sie unterhält einen [unter einer den Namen ihres Kanals „Tele-VideoºM.“ enthaltenden Domain aufrufbaren] Internetauftritt auf dem sie in [der Landessprache von M.] Nachrichten für Personen und Organisationen einstellt, die M.-affin [sind und/oder die Landessprache von M. sprechen]. Nach Angabe der Beklagten gehört zu ihrem Tätigkeitsbereich auch das Führen von Interviews mit bekannten Persönlichkeiten.
27Die Parteien sind persönlich bekannt, wobei nur streitig ist, seit wann das der Fall ist und seit wann die jeweiligen Kennzeichen bekannt waren.
28Die Klägerin ist Inhaberin der Deutschen Wort-/Bildmarke 000000000000 „Tele VideoºM.“. [Diese Marke wurde 2021 angemeldet und noch im selben Jahr das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen]:
29„Bilddarstellung wurde entfernt“
30Das Warenverzeichnis dieser Marke - Klasse 41 - lautet:
31„Produktion von Live - Unterhaltungssendungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken“.
32Die Beklagte meldete ihrerseits die Wort-Bildmarke 000000000000 „TeleVideoºM.“ beim Deutschen Patent - und Markenamt für die Warenklasse 38 an. [Die Anmeldung und die Eintragung waren im Laufe des Jahres 2022 erfolgt]:
33„Bilddarstellung wurde entfernt“
34Warenklasse 38 betrifft entsprechend der Markeneintragung folgende Dienstleistungen:
35„Audiokommunikationsdienste; Auskunftsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Auskünfte für Medienkommunikation; audiovisuelle Kommunikationsdienste; Ausstrahlung von Videofilmen; Datenübertragung über Telematiknetze; Dienste von Nachrichtenagenturen (Kommunikation); Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur zur Telekommunikation; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur zur elektronischen Übertragung; Dienstleistungen von Mobiltelekommunikationsnetzen; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur (Übertragung von Nachrichten); Durchführung von Videokonferenzen; Durchführung von Videokonferenzen über Satellit; elektronische Dienste von Nachrichtenagenturen; elektronische Sprachübertragung; Informationsübermittlung über nationale und internationale Netze; Nachrichtensender Dienste; Netzwerkkonferenz Dienstleistungen; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Telekommunikationsnetz tätige Zwecke; Telekonferenz - und Videokonferenzdienstleistungen; Telematikkommunikation mittels Computerterminal; Telematische Übertragung von Informationen; Videokonferenzdienstleistungen; Videokommunikationsdienste; Videoübertragungsdienste; Übermittlung von Nachrichtenartikeln an Nachrichtenorganisationen; Übertragung von Informationen für Videokommunikationssystemen; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Nachrichten und Informationen über aktuelle Ereignisse; Übertragung von Ton, Video und Informationen; Telekommunikationsdienstleistungen“.
36Die Klägerin ist seit 2013 unter dem Zeichen „Tele VideoºM." auf [dem Video-Portal „T.“] aktiv.
37Die Beklagte betreibt seit dem 2015 einen „T.“-Kanal unter der Bezeichnung „TeleleVideoºM..xx" (Unterstreichung zur Verdeutlichung).
38Die Klägerin geht von einer Kennzeichenverletzung der Beklagten aus und mahnte diese mit Anwaltsschreiben vom 11.11.2022 ab. Hierfür macht die Klägerin Abmahnkosten geltend, die die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 50.000 €, einer Gebühr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit 2.002,41 € ermittelt. Die Klägerin legte auf Rüge der Beklagte eine Kostenrechnung vor (Anlage K 15).
39Die Klägerin behauptet, sie sei Schöpferin und Urheberin der Bezeichnung „Tele VideoºM.“. Die Beklagte trete seit einiger Zeit als Trittbrettfahrerin der Klägerin auf. Sie ahme die Klägerin nach und hänge sich an sie an. Die Klägerin beruft sich auf die Priorität ihrer Marke. Die Verwendung des Zeichens als Titel und/oder Firmenkennzeichen und als Namen habe die Klägerin bereits vor der Beklagten aufgenommen. 2017 sei die Beklagte ausschließlich unter der Geschäftsbezeichnung „P.“ öffentlich aufgetreten. Die Behauptung, der Beklagten, sie füge der Bezeichnung stets ihren Namen sowie den Zusatz „[Zitat wurde entfernt]“ hinzu, sei unwahr. Beide Parteien würden Tickets aus dem gesamten Nachrichtenspektrum anbieten und vertreiben.
40Die Klägerin stützt den Unterlassungsanspruch auf die Verwendung einer identischen Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es bestehe zudem hochgradige Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen. Es bestehe ferner ein Anspruch aus §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG, da die Klägerin die Bezeichnung „Tele VideoºM.“ als Firmenkennzeichen verwende. Ferner bestehe ein Anspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 2 UWG wegen Irreführung sowie wegen Namensrechtsverletzung aus § 12 BGB.
41Auch die Annexansprüche seien begründet. Der Anspruch auf Löschung der Kollisionsmarke ergebe sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. § 51 MarkenG.
42Die Klägerin beantragt,
431. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, unter der Bezeichnung
44„TeleVideoºM.“
45in der Bundesrepublik Deutschland Telekommunikations- und Medienkommunikationsdienstleistungen, insbesondere die Aussendung von Live-Interviews, Telefonkonferenzen und/oder Videokonferenzen und/oder Videodienstleistungen, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
46„Bilddarstellung wurde entfernt“
472. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;
483. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie die vorstehend unter Ziff.1 beschriebenen Handlungen begangen hat und zwar unter zusätzlicher Angabe der unter dieser Bezeichnung betriebenen Werbung;
494. die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der für sie eingetragenen Marke 000000000000 „TeleVideoºM.“ bei dem Deutschen Patent - und Markenamt zu veranlassen;
505. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die dieser entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Abmahnung i. H. v. 2.002,41 € zu zahlen.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Die Beklagte behauptet, sie trete seit jeher unter der Bezeichnung „TeleVideoºM.“ im inländischen Geschäftsverkehr auf. Seit 1989 werde die zunächst seit 1983 für [in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten aus M.] als Beilage der Zeitung „O.“ unter der Bezeichnung „PQ.“ herausgegebene Monatsschrift (Druck) als eigenständige Zeitschrift unter der Bezeichnung „TeleVideoºM.“ und als Online-Ausgabe von der Beklagten herausgebracht.
54Seit 1996 sei das Angebot der Beklagten unter [verschiedenen Domains, die jeweils die vorstehende Bezeichnung enthielten,] abrufbar gewesen. Bei dem Dienst „P.“ handele es sich um ein weiteres Standbein der Beklagten, das sie aktuell parallel zu ihrem Angebot unter „TeleVideoºM.“ betreibe.
55Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin seit 10 Jahren unter der gegenständlichen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftrete. Die Klägerin habe unter der gegenständlichen Bezeichnung nie Tätigkeiten erbracht, insbesondere keine journalistischen Dienstleistungen. Die Klägerin habe unter der Bezeichnung ausschließlich Events veranstaltet. Seit 8 Jahren seien auf dem „T.“-Kanal der Klägerin alle Videos und auch der Kanal ausschließlich unter der Bezeichnung „C.“ eingestellt worden. Die Klägerin habe ihren - angeblich vormals unter „Tele VideoºM.“ geführten Kanal - vollständig umbenannt und nicht etwa einen neuen Unterkanal eröffnet. Die Klägerin habe auch Inhalte der Beklagten übernommen, um den Eindruck zu erwecken, sie selbst sei für die Beiträge und Konzertveranstaltungen verantwortlich.
56Auch das [Profil der Klägerin auf dem sozialen Netzwerk „Q.“] werde prominent unter der Bezeichnung „C.“ geführt.
57Angesichts der unterschiedlich gestalteten Wort-/Bildmarken bestehe keine Doppelidentität. Es fehle auch an einer Verwechslungsgefahr. Die Wortbezeichnung sei rein beschreibend, so dass nur eine geringe Kennzeichnungskraft bestehe, auch wenn die Beklagte selbst von Unterscheidungskraft ausgeht. Es seien auch die Zusatzbezeichnungen und das Bildelement neben der unterschiedlichen grafischen Gestaltung in den Blick zu nehmen. Die Beklagte habe für die Bezeichnung „TeleVideoºM.“ einen Schutz gem. § 5 Abs. 1, 2 MarkenG erlangt, da sie diese Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr mindestens seit 1989 in Gebrauch gehabt habe. Die Markenanmeldung der Klägerin sei umgekehrt nicht nur wegen der prioritätsälteren Rechte der Beklagten zu löschen, sondern auch wegen einer bösgläubigen Anmeldung gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG.
58Die Beklagte beruft sich auf den Tatbestand der Verwirkung, § 21 Abs. 2 MarkenG, da die Klägerin seit Jahren wisse, dass die Beklagte unter der Bezeichnung auftrete. Die Annexansprüche bestünden folgerichtig nicht. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe gem. § 13 Abs. 3 UWG auch deshalb nicht, da die Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht gerecht werde. Zudem sei die Forderung verjährt. Schließlich macht die Beklagte von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, weil keine Rechnung erteilt worden sei.
59Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe:
61Die Klage ist teilweise begründet.
62I.
63Der Unterlassungsanspruch hat im zuerkannten Umfang Erfolg.
64Die Klägerin beruft sich primär auf Markenrecht, sekundär auf Unternehmenskennzeichen und schließlich auf UWG und Namensrecht.
65Teilweise Erfolg hat die Klage aus Markenrecht und UWG.
661.
67Die Klägerin beruft sich zunächst ohne Erfolg auf § 14 Abs. 2 Nr. 1, 5 MarkenG im Hinblick auf ihre eingetragene Marke.
68Ein Anspruch erfordert neben Unterscheidungskraft der Marke, der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit eine Doppelidentität der Marke, d.h. Identität der Marke und der Waren- bzw. Dienstleistungsklasse.
69Ein Anspruch der Klägerin scheitert schon daran, dass eine Markenidentität fehlt. Es kommt nicht allein auf die Wortbezeichnung an, da beide Marken als Wort-/Bildmarken eingetragen sind. Maßgeblich ist die Gesamtgestaltung einschließlich der grafischen Gestaltung. Während die Bezeichnung „Tele VideoºM.“ - allerdings mit Ausnahme der Leerzeichen bei der Marke der Klägerin und des in kleiner Schrift gehaltenen Zusatzes bei der Marke der Beklagten - übereinstimmt, gilt das erkennbar nicht für die grafische Gestaltung.
702.
71Ein Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 5 MarkenG wegen irreführender Markengestaltung ist im zuerkannten Umfang begründet. Dieser wird von der Klägerin zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, allerdings beruft sie sich auf Irreführung, so dass der Sachvortrag auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist.
72Zu beurteilen ist die Kennzeichnungskraft, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Maßgeblich ist sodann die Gesamtbeurteilung, wobei Schwächen eines Faktors durch die Stärke eines anderen Faktors ausgeglichen werden können (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann-Schiffel, MarkenG, § 14, Rdnr. 430 f.).
73a.
74Der eingetragenen Marke, die unstreitig in Kraft ist, kommt jedenfalls schon wegen der Eintragung ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft zu (Bindungsgrundsatz: Ingerl/Rohnke/Nordemann/Wirtz, MarkenG, § 14, Rdnr. 535).
75Die Bezeichnung „Tele VideoºM.“ kommt allerdings für journalistische bzw. Eventveranstaltungen, die in Social Media beworben und eingestellt werden, eine eher beschreibende Wirkung zu. Der beschreibende Wortbestandteil ist nur schwach kennzeichnungskräftig. Ob eine Wortmarke eintragungsfähig wäre, bedarf keiner Entscheidung, da die Marke wie dargelegt als Wort-/Bildmarke angemeldet und eingetragen ist. Daher ist auf die Gesamtgestaltung einschließlich der grafischen Gestaltung abzustellen. Soweit der Marke nur als Wort-/Bildmarke ausreichende Unterscheidungskraft zukommt, schränkt das den Schutzbereich der Marke ein. Es ist nicht zu verkennen, dass der Wortbestandteil eine höhere Prägung in der Wahrnehmung des Kennzeichens durch den Verbraucher hat, da die grafische Gestaltung hier nur den Wortbestandteil betrifft. Daher ist die Kennzeichnungskraft insgesamt als schwach zu bezeichnen.
76b.
77Eine hinreichende Zeichenähnlichkeit ist anzunehmen.
78Bezogen auf die Wortbezeichnung „Tele VideoºM.“ besteht praktisch Doppelidentität. Es besteht nur ein geringfügiger Unterschied darin, dass die Beklagte die Bezeichnung ohne Leerzeichen schreibt. Der Zusatz: „[Zitat wurde entfernt]“ bei der Marke der Beklagten stellt sodann ebenfalls einen Unterschied dar. Allerdings tritt dieser Zusatz durch das deutlich kleinere Schriftbild in der Wahrnehmung deutlich hinter die Bezeichnung „TeleVideoºM.“ zurück.
79Der Wortbestandteil „Tele VideoºM.“ ist in der Wahrnehmung und der Gesamtgestaltung wie schon dargelegt mitprägend. Nimmt man die grafische Gestaltung hinzu, finden sich zwar deutliche Unterschiede, die jedenfalls bei direkter Gegenüberstellung eindeutig sind. Dies gilt für die unterschiedliche schriftbildliche Gestaltung ebenso wie für die farbige Wiedergabe der Bezeichnung bei der Beklagten in Anlehnung an die [Nationalflagge des Staates M.].
80Nach dem Erinnerungseindruck kommt allerdings dem Wortteil Vorrang vor dem Bildteil zu.
81c.
82Eine Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit ist jedenfalls teilweise zu bejahen.
83Zwar bezweifelt die Beklagte eine journalistische Tätigkeit der Klägerin. In dem Bereich Berichten über Events sowie Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken sind die Dienstleistungen der Parteien indes - teilweise - identisch, auch wenn nach den Markeneintragungen unterschiedliche Dienstleistungsklassen betroffen sind.
84Auch soweit man bloß auf die unterschiedlichen Dienstleistungsklassen abstellt, bestehen Überschneidungen bezogen auf die Produktion von Videoberichten. Die Dienstleistungsklassen haben insoweit eine thematische Ähnlichkeit.
85d.
86Bei der Gesamtbeurteilung ist nur im zuerkannten Umfang von einer Markenverletzung auszugehen.
87Angesichts der Dienstleistungsähnlichkeit und der Teilidentität bezogen auf die Wortbezeichnung „Tele Video ºM.“ einerseits trotz der Kennzeichenschwäche andererseits bezogen auf die eingetragenen Marken ist von einer Irreführungsgefahr auszugehen. Der angesprochene Verbraucher wird angesichts der praktisch identischen Bezeichnung und dem jedenfalls in Teilen sehr ähnlichen Dienstleistungsbereich der Gefahr einer Irreführung über den Anbieter der Leistung unterliegen.
88Insoweit ist aber der Kennzeichnungsschwäche der Wortbezeichnung Rechnung zu tragen. Die im Antrag genannte Einschränkung bezogen auf die „die Aussendung von Live-Interviews, Telefonkonferenzen und/oder Videokonferenzen und/oder Videodienstleistungen“ ist zunächst auf den Inhalt der Dienstleistungsklasse 41 zu beschränken. Bezogen auf den eingetragenen Markenschutz „Produktion von Live - Unterhaltungssendungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken“ hat die Klägerin nicht belegt, dass die Beklagte Live-Unterhaltungssendungen produziert sowie Konzerte organisiert und veranstaltet. Die Beklagte bestreitet dies, während es an substanziiertem Vortrag der Klägerin fehlt.
89Unerheblich ist, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Eventbereich liegt. Das ändert nichts daran, dass der Klägerin, deren Marke sich noch in der Benutzungsschonfrist befindet, der Schutz im eingetragenen Dienstleistungsbereich zukommt. Dies betrifft jedenfalls den Bereich „Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken“. Insoweit entspricht der Antrag mit „die Aussendung von Live-Interviews“ dem zuerkannten Schutzumfang. Für diesen Bereich ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer eingeräumten journalistischen Betätigung auch Interviews führt und veröffentlicht.
90Zudem ist die in dem Unterlassungsantrag vorgenommene „insbesondere“-Einschränkung zu weitgehend. Da die Formulierung „insbesondere“ der Einschränkung nur Beispielcharakter verleiht, geht der Antrag über die Einschränkung hinaus. Angesichts der Kennzeichnungsschwäche ist der Schutzbereich der Klagemarke indes auf den eingetragenen Schutzbereich der Dienstleistungsklasse zu beschränken, dies durch Ersetzung von „insbesondere“ durch „nämlich“.
91Insgesamt ist wegen der Beschränkung des Schutzbereichs eine Teilklageabweisung anzunehmen.
92e.
93Die Marke steht unstreitig in Kraft. Bedenken gegen die Benutzung der Marke können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin in Babypause war. Unstreitig stammt die Markeneintragung aus der Zeit nach der Babypause. Zudem gilt eine fünfjährige Benutzungsschonfrist, die seit 2021 noch nicht abgelaufen ist.
94f.
95Die Klägerin kann sich auf die Priorität für ihre Markenrechte berufen. Die Priorität der Markenrechte richtet sich nach § 6 MarkenG, wobei für eingetragene Marken der Anmeldetag gilt. Bezogen auf die eingetragenen Marken ist die Marke der Klägerin prioritär.
96Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte wegen Vorbenutzung auf ältere Rechte, wobei hinsichtlich der Bezeichnungsbenutzung schon die Benutzungsdauer streitig ist.
97In Betracht kommen für die Beklagte eine sog. Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder ein Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG). § 6 Abs. 3 MarkenG stellt für die Priorität auf den Rechtserwerb ab. Das ist bei der Benutzungsmarke der Zeitpunkt, zu dem das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Ähnlich stellt § 5 MarkenG auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Unternehmenskennzeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen gilt.
98Ob und ggf. wann das der Fall war, ist - wechselseitig - nicht hinreichend vorgetragen. Die Vorlage von Screenshots, in denen für bestimmte Zeiträume die Einblendung der Bezeichnung auf Websites belegt wird, besagt noch nichts darüber, ob hier eine Verkehrsgeltung, sei es als Marke oder als Unternehmenskennzeichen, entstanden ist. Hier fehlt hinreichender Vortrag zu den Zeiträumen, der Häufigkeit der Einblendung und zu den Abrufen der Verbraucher.
99Hinzu tritt bei beiden Parteien noch, dass sie auch andere Bezeichnungen verwenden, die als Marke oder Unternehmenskennzeichen aufgefasst werden könnten, bei der Klägerin „C.“, bei der Beklagten „R.“, auch wenn die Beklagte behauptet, „R.“ sei nur ein weiterer separater Auftritt.
100g.
101Die Wiederholungsgefahr ist entsprechend den Ausführungen zu lit. d auf den Bereich „Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken“ beschränkt. Nur in diesem Bereich ist von einer für die Begründung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Verletzungshandlung auszugehen. Für den weiteren Bereich des Schutzumfangs, nämlich „Produktion von Live - Unterhaltungssendungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerte“ hat die Klägerin wie dargelegt keine Verletzungshandlungen dargelegt. Es ist auch nicht dargelegt, dass solche Verletzungshandlungen konkret drohen - Erstbegehungsgefahr.
102h.
103Von einer anspruchshindernden, böswilligen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist nicht auszugehen.
104Danach unterliegen böswillige Anmeldungen einem Eintragungshindernis. Es gibt folgende wesentliche Fallgruppen (Boddien in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, § 8, Rdnr. 299):
105(1) Markenanmeldungen ohne Benutzungswillen auf Seiten des Anmelders,
106(2) Markenanmeldungen, die einen schutzwürdigen Besitzstand eines Dritten (Vorbenutzer) tangieren, in der Absicht, diesen bei der Benutzung zu stören oder die Benutzung zu sperren und
107(3) Markenanmeldungen als Mittel des Wettbewerbskampfes.
108Keine dieser Fallgruppen ist hinreichend dargelegt. Die Klägerin benutzt ihre Marke, auch wenn die Beklagte einen anderen Schwerpunkt der Benutzung sieht. Zwar mag die Markennutzung den Besitzstand der Beklagten stören, es ist indes nicht dargelegt, dass es der Klägerin um eine Störung oder Behinderung der Beklagten ging. So ist sie über mehrere Jahre nicht aus der Marke vorgegangen, was gegen eine Behinderungsabsicht spricht. Insoweit kann auch nicht angenommen werden, dass die Marke als Wettbewerbsmittel missbraucht wird.
109i.
110Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Verwirkung, § 21 MarkenG. Danach ist die Duldung einer eingetragenen Marke oder Benutzungsmarke über einen Zeitraum von 5 Jahren rechteschädlich. Für die eingetragene Marke läuft der Zeitraum noch. Dass eine Benutzungsmarke vorliegt, deren Benutzung die Klägerin länger als 5 Jahre kannte, ist wiederum nicht schlüssig vorgetragen.
1113.
112Ein Unterlassungsanspruch aus Unternehmenskennzeichen gemäß §§ 5, 15 MarkenG der Klägerin wegen irreführender Verwendung als Unternehmenskennzeichen kommt nicht in Betracht. Insoweit ist nicht hinreichend dargetan, dass die Bezeichnung nicht nur den jeweiligen Social-Media-Kanal bewerben soll, sondern auch unternehmensbezogenen Charakter hat. Es ist nicht dargetan, dass die Klägerin als Unternehmen unter der Bezeichnung auftritt. Das behauptet die Klägerin zwar bezogen auf die Anlage K 9. Dort wird aber nur die Bezeichnung wiedergegeben, ohne dass dies erkennbar firmenmäßig oder unternehmensbezogen geschieht.
1134.
114Ein Anspruch wegen unlauterer Irreführung gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 2 UWG kommt hingegen - ebenfalls im zuerkannten Umfang - in Betracht.
115Bejaht man eine irreführende Markennutzung, ist daneben auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen irreführender Werbung anzunehmen (vgl. Bornkamm/Feddersen in KBF, UWG, § 5, Rdnr. 0.100 f.). Hier ist ein Gleichlauf angezeigt. Ist von einer irreführenden Markennutzung auszugehen, ist auch eine Irreführung über die betriebliche Herkunft anzunehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Da die Parteien teilweise in demselben Bereich tätig sind, sind sie Mitbewerberinnen, woraus ein Unterlassungsanspruch folgt.
1165.
117Ein Anspruch gemäß §§ 12, 1004 BGB aus Namensrecht besteht nicht, weil - ähnlich wie bei dem Unternehmenskennzeichen - nicht von einer Namensverwendung der Bezeichnung auszugehen ist.
118II.
119Die Annexansprüche gemäß Anträgen zu 2 und 3 sind im Umfang des Unterlassungsanspruchs begründet.
1201.
121Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt bei Annahme einer Markenverletzung aus §§ 256 ZPO, 14 Abs. 6 MarkenG, bei dem UWG-Anspruch aus §§ 256 ZPO, 9 UWG. Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden folgt daraus, dass die Beklagte zumindest fahrlässig den Schutzumfang der Marke der Klägerin verletzt hat.
1222.
123Auskunft kann gemäß § 19 MarkenG bzw. § 242 BGB verlangt werden.
124III.
125Die Klage gemäß Antrag zu 4 war abzuweisen. Ein Anspruch auf Markenlöschung gemäß §§ 55, 51 MarkenG ist nicht begründet.
126Wegen der bereits dargelegten Kennzeichenschwäche des Wortteils „Tele VideoºM.“ beschränkt sich der Schutzbereich auf die eingetragene Dienstleistungsklasse 41. Eine Erstreckung auf die Dienstleistungsklasse 38, für die die Marke der Beklagten eingetragen ist, kommt wegen der Kennzeichnungsschwäche dagegen nicht in Betracht. Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht die Löschung der Marke der Beklagten verlangen, sondern muss die für eine andere Dienstleistungsklasse trotz Dienstleistungsähnlichkeiten geltende Marke hinnehmen.
127IV.
128Abmahnkosten gemäß Antrag zu 5 kann die Klägerin nur in zuerkannter Höhe verlangen.
129Soweit die Abmahnung entsprechend den Ausführungen zu I.-III. zu weit ging, kann die Klägerin nur im Umfang der berechtigten Abmahnung Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter). Berechtigt ist die Abmahnung, die die Ansprüche gemäß Anträgen zu 1-4 beinhaltet, im Umfang der ausgeurteilten Kostenquote, also in Höhe von 38%.
130Da der Beklagten die Möglichkeit der Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Verfügung stand, kann sie nicht geltend machen, die Abmahnung sei ihr gegenüber insgesamt unberechtigt.
131Die Abmahnkosten sind im Übrigen zutreffend berechnet bezogen auf einen Gegenstandswert von 50.000 €. Der Gegenstandswert ist trotz einer geringen Abweichung zum Streitwert nicht zu beanstanden.
132Warum die Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht genügen soll, wie die Beklagte meint, wird nicht näher ausgeführt. Maßgeblich für kennzeichenrechtliche Ansprüche ist im Übrigen § 14 Abs. 6 MarkenG, so dass auch dieser Einwand nicht trägt.
133Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sie beruft sich auch nur für Ansprüche auf Wettbewerbsrecht auf Verjährung. Die ebenfalls geltend gemachten Ansprüche aus Markenrecht unterliegen nicht der Verjährung.
134Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Erteilung einer Rechnung auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Die Abmahnung wird als umsatzsteuerlich relevante Leistung angesehen (BGH, Beschluss vom 21.1.2021 - I ZR 87/20; BFH, Urteil vom 13.2.2019 - XI R 1/17). Daher kann die Beklagte eine ordnungsgemäße Rechnung verlangen. Die als Anlage K 15 vorgelegte Rechnung entspricht zwar dem Klageantrag, nicht aber den hier zuerkannten Abmahnkosten.
135V.
1361.
137Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
138Die Kostenquote begründet sich daraus, dass die Anträge zu 1 bis 3 mit einer Obsiegensquote von 3/5 bewertet wurden und der Antrag zu 4 vollständig abgewiesen wurde.
1392.
140Streitwert: 55.000 €
141Der Antrag zu 1 wird mit 25.000 € bewertet, die Anträge zu 2 und 3 mit je 5.000 €, der Antrag zu 2 mit 20.000 €, die Abmahnkosten bleiben gemäß § 43 GKG unberücksichtigt.