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Landgericht Köln, 81 O 1/25

Datum:
15.05.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 1/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0515.81O1.25.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Detox Creme“ Gesichtscreme mit den Angaben zu werben:

1. „…mit Detox-Aktivstoffen zur Unterstützung der zellulären Entgiftungssysteme…“,

2. „…unterstützen dank hocheffektiver Detox-Aktivstoffe die zelleigenen Entgiftungssysteme und beugt oxidativer Zellschäden vor“,

3. „das Aktivitätsniveau der Zellen erhöhen…“,

4. „die entschlackenden Mechanismen der Haut werden unterstützt und Ablagerungen abgebaut“,

wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 4 und nachstehend wiedergegeben:

Bilddarstellung wurde entfernt.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.1.2025 (Zustellung der Klage) zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, zu Ziffer I in Höhe von 10.000 € und zu Ziffern II und III in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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