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Landgericht Köln, 6 S 117/25

Datum:
25.09.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 S 117/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0925.6S117.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 21 C 2/25
Schlagworte:
Erfolgsaussicht der Berufung
Normen:
§§ 114, 529 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Begründung des Prozesskostenhilfeantrages erfolgt, ist für die Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs das gesamte bisherige Vorbringen zu berücksichtigen.

 
Tenor:

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 15.08.2025 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 
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