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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgericht Köln vom 26.05.2023 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Preiserhöhungen für die monatlichen Nutzungsentgelte der Beklagten, zum Dezember 2017 um 2,00 € von 11,99 € auf 13,99 €, zum Juni 2019 um weitere 2,00 € von 13,99 € auf 15,99 € sowie die Preiserhöhung zum Mai 2022 um weitere 2,00 € von 15,99 € auf 17,99 €, unwirksam sind und der Kläger zur Zahlung dieser Beitragserhöhungen nicht verpflichtet ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542, 543, 544 ZPO abgesehen)
3I.
4Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache weitgehend Erfolg.
5Nach der Rechtsauffassung der Kammer sind die streitgegenständlichen Preiserhöhungen unwirksam, sodass der Kläger zu deren Zahlung nicht verpflichtet ist (Antrag zu 1) und er gegenüber der Beklagten einen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB i.H.v. 191,60 € für die ab dem Jahr 2019 zu viel geleisteten Zahlungen hat (Antrag zu 2). Der Rückzahlungsanspruch des Klägers betreffend die Zahlungen in den Jahren 2017 und 2018 ist verjährt.
61.
7Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1 sein Interesse im Wege einer Feststellungsklage verfolgt, bestehen gegen die Zulässigkeit ebendieser keine Bedenken.
8Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn dem konkreten, vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Allerdings ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (st. Rspr. BGH Urteil vom 9.11.2022 – VIII ZR 272/20 NJW 2023, 1567 Rn. 30, beck-online).
9Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhung und des damit einhergehenden Nichtbestehens einer diesbezüglichen Zahlungspflicht ist gegeben. Der Rechtsposition des Klägers droht Unsicherheit, weil die Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, nämlich ihres Anspruchs auf Zahlung der erhöhten Preise.
10Für die Vergangenheit, d.h. die Zeit bis zur Klageerhebung, hat der Kläger den aus seiner Sicht überhöhten Betrag ohnehin beziffert und ihn mit dem Zahlungsantrag zu 2 geltend. Insoweit steht schon kein Vorrang der Leistungsklage der Feststellungsklage entgegen.
11Für den Zeitraum seit Klageerhebung gilt im Ergebnis entsprechendes. Für die Zukunft ist die Entwicklung des Rückzahlungsanspruchs noch nicht abgeschlossen. Es ist unklar, wie lange der Kläger und die Beklagte noch miteinander vertraglich verbunden bleiben werden und wie lange die Beklagte – ungeachtet der weiteren preislichen Entwicklungen – den streitgegenständlichen Erhöhungsbetrag noch von ihm verlangen wird. Insoweit kann der Kläger keine Klage auf wiederkehrende Leistung gem. § 258 ZPO erheben. Denn hier muss er konkret angeben, für welche Zeiträume er welchen Betrag begehrt (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 258 Rn. 11, beck-online). Dies ist ihm indes nicht möglich. Die Feststellungsklage ist mithin für die Zukunft in jedem Fall zulässig.
12Der Kläger musste auch die zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen Beträge nicht im Sinne einer Klageerweiterung in die Leistungsklage, d.h. den Antrag zu 2, integrieren, er kann auch in vollem Umfang Feststellung der Rückzahlungspflicht begehren (BGH Urteil vom 19.4.2016 – VI ZR 506/14 NJW-RR 2016, 759 Rn. 6, beck-online).
132.
14Richtig hat das Amtsgericht gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-II VO i.v.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 Rom-I VO deutsches Recht für anwendbar gehalten, da die Parteien nach Ziffer 6.1 der Nutzungsvereinbarung der Beklagten für den Vertrag deutsches Recht gewählt haben.
153.
16Entgegen der amtsgerichtlichen Rechtsauffassung war und ist der Kläger zur Entrichtung der erhöhten Preise nicht verpflichtet. Die bereits geleisteten Zahlungen hat die Beklagte nach der Beurteilung durch die Kammer in Höhe der streitgegenständlichen Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB erlangt. Denn es wurden vorliegend weder drei auf eine Preiserhöhung gerichtete Änderungsverträge geschlossen, noch hat die Beklagte den Ausgangsvertrag wirksam einseitig geändert.
17a)
18Im Ausgangspunkt hat das Amtsgericht im Hinblick auf den maßgeblichen bereicherungsrechtlichen Anspruch die primäre ebenso wie die sekundäre Darlegungs- und Beweislast zutreffend verortet.
19aa)
20Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings trifft den Leistungsempfänger eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (st. Rspr. vgl. BGH NJW 2015, 3025 Rn. 21, beck-online). Insoweit hat der Anspruchsgegner zunächst in ihm zumutbarer Weise so vorzutragen, dass der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (BGH NJW 1999, 2887, beck-online). Ob Parteivortrag der sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH Beschl. v. 17.1.2012 – XI ZR 254/10, BeckRS 2012, 4378, beck-online).
21bb)
22Wie das Amtsgericht auch noch richtig ausgeführt hat, genügt der Vortrag der Beklagten vor diesem Hintergrund den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast.
23So hat die Beklagte vorgetragen, sie habe mit dem Kläger jeweils Preisanpassungsvereinbarungen abgeschlossen. Allen Abonnentinnen und Abonnenten – auch dem Kläger – sei ein Banner angezeigt worden, welches unter anderem eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Preiserhöhung zustimmen“ enthielt. Dementsprechend habe sie den Kläger am 04.11.2017 um 02:16:29 Uhr, am 14.05.2019 um 02:00:28 Uhr sowie am 31.03.2021 um 01:45:58 Uhr durch E-Mails über die jeweilige beabsichtigte Preisanpassung informiert. Der Kläger habe am 04.11.2017, 15.05.2019 sowie am 01.04.2021 der Preisanpassung durch Klicken auf den Button „Preiserhöhung zustimmen“ zugestimmt. Die Annahme seiner Erklärung sei dem Kläger jeweils am selben Tag durch eine E-Mail bestätigt worden, nämlich am 04.11.2017 um 16:06:02 Uhr, am 15.05.2019 um 10:18:18 Uhr sowie am 31.03.2021 um 21:24:08 Uhr (jeweils nach koordinierter Weltzeit – UTC), vgl. Bl. 180, 189 AG.
24Damit hat sie zu dem von ihr behaupteten Rechtsgrund konkret vorgetragen.
25b)
26Aus dem hinreichenden Vortrag der Beklagten folgt, anders als das Amtsgericht meint, aber nicht, dass vorliegend dreimal, nämlich am 04.11.2017, 15.05.2019 und am 01.04.2021, ein Vertrag über eine Preisanpassung zustande gekommen wäre.
27aa)
28Die Voraussetzungen, die an ein an den Kläger gerichtetes Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) auf Abschluss einer Preisanpassungsvereinbarung zu stellen sind, liegen nicht vor.
29(1)
30Die Wirksamkeit des Angebots setzt neben dem entsprechenden Rechtsbindungswillen voraus, dass sein Inhalt hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist. Erforderlich ist also, dass die Erklärung aus Sicht des Erklärungsempfängers als entsprechender Antrag aufgefasst werden kann. Sie muss daher insbesondere erkennen lassen, dass sie auf den Abschluss eines bestimmten Vertrages gerichtet ist. Erforderlich ist, dass das Angebot bezüglich der wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) des angestrebten Vertragstypus (Vertragsgegenstand, Vertragsparteien, Vergütung) eine objektiv verständliche Erklärung enthält, die durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 6, BeckOGK/Möslein, 1.5.2019, BGB § 145 Rn. 108).
31Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu ermitteln. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden (BGH, Urt. v. 16. 10. 2012 – X ZR 37/12 NJW 2013, 598, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2016 – I-16 U 72/15 NJW-RR 2016, 1073 Rn. 29, 30, beck-online m.w.N. ).
32(2)
33Nach dem Vortrag der Beklagten sollte die Einblendung der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ das Angebot auf den Abschluss eines Änderungsvertrags darstellen. Unter Vertragsänderungen versteht das Bürgerliche Gesetzbuch, das diese Vorgänge in § 311 Abs. 1 BGB genauer als Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses beschreibt, jede die vertraglichen Regelungen abändernden Absprachen der Parteien, gleich ob sie etwa den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses oder nur einzelne daraus resultierende Ansprüche betreffen, ob sie sich auf Haupt- oder Nebenpflichten beziehen, oder ob sie eine Erweiterung und/oder Beschränkung der Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten einzelner oder aller Vertragspartner betreffen, solange die Identität des bestehenden Vertrages gewahrt bleibt. Dementsprechend ist die nachträgliche Herauf- oder Herabsetzung bestehender Leistungspflichten, beispielsweise der Pflicht zur Kaufpreiszahlung i.S.v. § 433 Abs. 2 BGB, eine nicht zuletzt auch am Maßstab von §§ 145 ff., §§ 305 ff. zu beurteilende Vertragsänderung. Hiervon ausgehend hat der BGH etwa in Fällen, in denen auf die einseitige Preiserhöhung eines Energieversorgungsunternehmens vorbehaltlos gezahlt worden war, stets darauf abgestellt, ob dieses Verhalten von dem Willen beider Vertragspartner getragen war, eine Änderung des vereinbarten (Kauf-)Preises herbeizuführen (BGH Urt. v. 5.7.2017 – VIII ZR 163/16, BeckRS 2017, 119634 Rn. 12, 13, beck-online). Die Änderung eines Schuldverhältnisses setzt also eine konkrete Willensübereinstimmung der Vertragsparteien über den in seiner bisherigen Substanz geänderten Vertragsinhalt voraus (vgl. MünchKommBGB/Emmerich, aaO; BeckOK-BGB/Gehrlein/ Sutschet, Stand Februar 2017, § 311 Rn. 31).
34(3)
35Gemessen an den unter Ziff. (1) dargestellten Maßstäben stellt aus Sicht des Erklärungsempfängers die Einblendung der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ kein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags dar.
36Voraussetzung wäre wie unter Ziff. (2) ausgeführt, dass die Beklagte und ihre Kundinnen und Kunden den übereinstimmenden (freien) Willen haben, den bestehenden Vertrag zum Nachteil der einen Vertragspartei zu ändern, nämlich im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Kundinnen und Kunden. Damit es sich bei der Willenserklärung der Beklagten um ein Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages handelt, müsste also deutlich werden, dass die Preisänderung tatsächlich von dem Willen der Kundinnen und Kunden der Beklagten abhängig wäre. Das wiederum würde sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers in einer dementsprechenden Formulierung wiederspiegeln, also in einer Wortwahl, aus der die Freiwilligkeit der Zustimmung klar hervorgeht.
37Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Einblendung der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ kann für sich genommen zwar auch auf den Abschluss eines Änderungsvertrages gerichtet sein, wenn man sie losgelöst von dem vorliegenden Kontext betrachtet. Sie ist hier jedoch eingekleidet in ein Textfeld, in welchem es heißt „Am … wird Ihr monatlicher Preis auf … erhöht. Wir aktualisieren unsere Preise, um Ihnen noch mehr großartige Unterhaltung zu bieten.“ Dieses Textfeld ist für das Verständnis des objektiven Erklärungsempfängers und mithin die vorzunehmende Auslegung indes maßgeblich. Denn hierdurch folgt aus Sicht der Kammer eindeutig, dass die Preiserhöhung bereits feststeht, dies sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich des Datums. Es wird ferner ohne Weiteres deutlich, dass sie von einer Mitwirkung des Kunden also gerade nicht abhängig ist. Angesichts dieses Kontexts geht der objektive Erklärungsempfänger also davon aus, dass die Beklagte die Preiserhöhung einseitig umsetzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erklärungsempfänger die von der Beklagten bei Vertragsschluss gestellten Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. In diesen heißt es nämlich unter Ziffer 3.5: „Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe an Sie. Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit während der Kündigungsfrist kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.“ Hat sich die Beklagte mithin nach ihren Nutzungsbedingungen ein einseitiges Vertragsänderungsrecht vorbehalten, so geht der Erklärungsempfänger erst Recht davon aus, dass mit der streitgegenständlichen Schaltfläche auch nur dieses umgesetzt wird und ihm lediglich die Umsetzung zur Kenntnis gebracht wird.
38bb)
39Aus dem gleichen Grund hat der Kläger mit dem Anklicken der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ keine Willenserklärung abgegeben, dass er einen Änderungsvertrag abschließen wolle. Denn geht der Kunde in Kenntnis vorstehender Nutzungsbedingungen davon aus, die Beklagte mache von diesem Preisanpassungsrecht Gebrauch, so kommt in seiner Handlung zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW-RR 2012, 690 Rn. 26, beck-online zur Zahlung bei erhöhten Gaspreisen).
40c)
41Vorliegend hat es auch keine wirksame einseitige Vertragsänderung gegeben.
42Einseitige Vertragsänderungen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB sind nur möglich, wenn sie vom Gesetz vorgesehen sind oder die Parteien ein entsprechendes Gestaltungsrecht rechtsgeschäftlich wirksam vereinbart haben (BGH Urt. v. 5.7.2017 – VIII ZR 163/16, BeckRS 2017, 119634 Rn. 19 beck-online).
43Hier haben die Parteien die einseitige Vertragsänderungsmöglichkeit zugunsten der Beklagten jedoch nicht wirksam vereinbart. Denn Ziff. 3.5. der AGB der Beklagten ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Bestimmung die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des KG Berlin, Urteil vom 15.11.2023 – 23 U 15/22, an. Für die in Rede stehende Preisanpassungsklausel in der Form einer Leistungsvorbehaltsklausel, die der AGB-Kontrolle unterfällt, mangelt es der Beklagten unter den Besonderheiten des Vertragsverhältnisses an einem berechtigten Interesse. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Klausel der Beklagten die einseitige Möglichkeit zur Preiserhöhung einräumt, ohne eine korrespondierende Verpflichtung zur Preissenkung vorzusehen. So ist das Vertragsverhältnis von der Beklagten – wie im Bereich der Streaming-Dienste üblich – mit der beidseitigen Möglichkeit der kurzfristigen Vertragsbeendigung ausgestaltet worden. Die Beklagte muss demnach stets auf der Grundlage kurzfristig schwankender Nutzerzahlen kalkulieren. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne die Einräumung einer Preisanpassungsklausel gezwungen wäre, von vornherein höhere Preise zu kalkulieren, insbesondere in dem von ihr beschriebenen Marktumfeld, das ihr für Preiserhöhungen nach eigenem Vortrag enge Grenzen setzt. Ferner hat sie die Möglichkeit, Kostensteigerungen zeitnah mittels einer Änderungskündigung weiterzugeben. Der Preis der Leistung der Beklagten ist dabei nicht etwa von Preisen auf stark volatilen Märkten abhängig, die ihre Gestehungskosten – wie es etwa bei Strom- und Gaspreisen der Fall ist – so kurzfristig erheblich ändern können, dass eine Wahrung der Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre. Von dem Risiko, sich im Rahmen einer Änderungskündigung mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, darf die Beklagte sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (KG Berlin Urteil vom 15.11.2023 – 23 U 15/22 ZVertriebsR 2024, 51 Rn. 12 ff, beck-online).
44d)
45Nach vorstehenden Ausführungen war und ist der Kläger nach der Rechtsauffassung der Kammer zur Zahlung der erhöhten Preise nicht verpflichtet. Die Beklagte hat mithin den jeweils erhöhten Teil der monatlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt, vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
46e)
47Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2025 die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Kammergerichts als unzulässig verworfen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 – III ZR 407/23 –, juris) und die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Beklagten mit Beschluss vom 27.02.2025 zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – III ZR 407/23 –, juris). Im Zuge dessen hat er u.a. ausgeführt, dass die in Streit stehende Klausel für die Branche in Anbetracht des Vertragsvolumens von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein mag, sich jedoch keine umstrittenen Rechtsfragen stellen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 – III ZR 407/23 –, Rn. 9, juris). Es sei grundsätzlich geklärt, dass eine Klausel die Interessen des Vertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn sie das ursprünglich bestehende Äquivalenzverhältnis nicht sicherstelle und es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gleiches gelte, wenn die Klausel dem Verwender das Recht einräumt, gestiegene Kosten an seinen Vertragspartner weiterzugeben, ihn aber nicht dazu verpflichtet, dies auch mit gesunkenen Kosten zu tun. Ebenso sei es geklärt, dass die Unangemessenheit einer Preisanpassungsklausel grundsätzlich nicht dadurch ausgeräumt werden kann, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht oder eine sonstige Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, eingeräumt wird (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 – III ZR 407/23 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – III ZR 407/23 –, Rn. 3f, juris).
48Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts.
49f)
50Sie ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Beklagten angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung.
51Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 11.12.2019 Az. 4 U 1680/19 bzw. des OLG Schleswig vom 26.02.2020, Az. 9 U 125/19 abstellt, heißt es dort zwar im Kern, die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes könne wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem „pop-up“-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrundeliegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, sei dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung sei auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden.
52Die Entscheidung betraf aber die Änderung der Nutzungsbedingungen eines kostenlosen sog. Sozialen Netzwerks dahingehend, dass der Betreiberin des Netzwerks u.a. das Recht eingeräumt wurde, bestimmte Beiträge dauerhaft zu löschen und eine 30-tägige Sperre des Nutzerkontos zu verhängen, wenn Beiträge formuliert und gepostet werden, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, etwa weil sie hasserfüllt sind.
53Vorliegend handelt es sich indes um einen kostenpflichtigen Streamingdienst und die gewünschte Änderung betrifft die vertragliche Hauptpflicht des Kunden, nämlich dessen Zahlungspflicht, die – für den Kunden nachteilig – erhöht werden soll.
54Damit ist bereits der zugrundeliegende Sachverhalt ein anderer und sind schon deswegen die dortigen Erwägungen insbesondere im Hinblick auf §§ 138, 307 ff. BGB auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar.
55Maßgeblich ist vor allem aber, dass, wie unter Ziff. 2 b (3) ausgeführt, das Angebot der Beklagten in dem streitgegenständlichen Kontext auszulegen ist und es vorliegend aufgrund des die Schaltfläche umgebenden Textfelds und der Nutzungsbedingungen der Beklagten aus Sicht des Erklärungsempfängers eben nicht als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages verstanden werden kann. Auch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von denjenigen, die vorgenannten Entscheidungen zugrundelagen.
564.
57Mit dem im Antrag zu 1 geltend gemachten Feststellungsantrag hat die Berufung aus o.g. Gründen daher Erfolg.
58Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Demgegenüber obliegt der Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist – wenn auch mit umgekehrten Parteirollen – Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird (BGH NJW 2012, 3294, beck-online, OLG München NJOZ 2020, 1333 Rn. 21, beck-online).
59Dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger eines Zahlungsanspruchs im Hinblick auf die erhöhten Preise berühmt, ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens unstreitig. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger zur Zahlung der erhöhten Preise verpflichtet wäre. Dies ist nach der Rechtsauffassung der Kammer indes nicht der Fall. Das Rechtsverhältnis in Gestalt einer Zahlungsverpflichtung des Klägers, das die Beklagte behauptet, besteht tatsächlich nicht.
60Verjährung steht der negativen Feststellungsklage nicht entgegen. Gem. § 194 BGB unterliegt nur das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Das Schuldverhältnis als solches verjährt nicht. Es verjähren lediglich die aus ihm entstehenden Einzelansprüche (Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 194 BGB, Rn. 4). Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis, so muss sie zwar abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses zu unterscheiden. Dieser Feststellungsanspruch verjährt nicht (BGH NJW 2011, 1133 Rn. 12, beck-online). Erst Recht gilt dies für die vorliegende negative Feststellungsklage, bei der das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.
615.
62Der Kläger hat aus o.g. Gründen gegenüber der Beklagten einen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
63Der Anspruch besteht i.H.v. 191,60 € für die ab dem Jahr 2019 zu viel geleisteten Zahlungen. Soweit die Klage Zahlungen betrifft, die bis zum Ablauf des Jahres 2018 geleistet wurden, hat die Beklagte indes erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben.
64a)
65Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers verjähren innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
66Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist Kenntnis im vorgenannten Sinne vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko. Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar. Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage kann nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen. Angesichts dieses Schutzzwecks erfordert das Verjährungsrecht eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (st.Rspr. BGH Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 NJW 2021, 918 Rn. 8 ff, beck-online m.w.N.).
67b)
68Gemessen hieran hatte der Kläger bereits mit der ersten Zustimmung zur Preisanpassung im Jahr 2017 die notwendige Kenntnis von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Umständen. Ein Ausnahmefall, der den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage hinausschieben würde, liegt nicht vor. Entgegenstehende Rechtsprechung im Bereich von Streamingdiensten oder anderen „Digital-Abos“ bzw. eine Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung in diesem Bereich gab es bis dato nicht. Dass der BGH etwa für Stromversorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht für wirksam gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14), betrifft einen vollkommen anderen Markt. Dass die Rechtsfrage ggfs. in den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet werden mag, steht der Verjährung ebenfalls nicht entgegen. Denn ausdrücklich hat der BGH in oben zitiertem Urteil vom 17.12.2020 darauf hingewiesen, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht auch dann gegeben ist, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (BGH NJW 2021, 918 Rn. 14, beck-online).
69Sofern der Kläger vorträgt, er habe "von dem Anspruch begründenden Umständen erst im Jahr 2022 Kenntnis" erlangt, ist dies weder substantiierter Sachvortrag noch sonst nachvollziehbar. Auch auf den Kammerbeschluss vom 28.03.2024 wurde von ihm nicht weiter vorgetragen.
70c)
71Da der Kläger erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 31.05.2022 die Beklagte zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge seit dem 01.12.2017 aufgefordert und unter dem 31.08.2022 Klage erhoben hat, sind diejenigen Ansprüche, die die Preiserhöhung für das Jahr 2017 betreffen und bis zum Ablauf des Jahres 2018 geleistet wurden, verjährt.
72Ausgehend von einem Betrag von monatlich 11,99 € und einer Erhöhung zum 01.12.2017 auf monatlich 13,99 €, auf 15,99 € monatlich zum 01.06.2019 (Steuererleichterungen für 6 Monate ab August 2020 bis Januar 2021 auf 15,59 €) und auf monatlich 17,99 € zum 01.05.2021 besteht der Anspruch mithin wie folgt:
7311,99 € auf 13,99 €
74Dezember 2017 - Mai 2019 (18 Monate, davon bis einschließlich Dezember 2018 verjährt, Rest 5 Monate)
7510,00 €
7611,99 € auf 15,99 €
77Juni 2019- Juli 2020 (13 Monate)
7852,00 €
7911,99 € auf 15,59 €
80August 2020- Januar 2021 (6 Monate)
8121,60 €
8211,99 € auf 15,99 €
83Februar 2021- April 2021 (3 Monate)
8412,00 €
8511,99 € auf 17,99 €
86Mai 2021- August 2022 (16 Monate)
8796,00 €
88= 191,60 €
896.
90Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.
91II.
92Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 707 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
93III
94Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3 e und f Bezug genommen.
95Streitwert: bis 500,00 €