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Es soll – ausgehend von den Behandlungsunterlagen – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
I. Wurde bei der Behandlung des Klägers im Haus der Beklagten zu 1) vom 21.09.2020 bis zum 17.08.2021 gegen zu dieser Zeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen?
Insbesondere, aber nicht abschließend:
21. Erfolgten die Operationen des linken Auges am 12.11.2020 und des rechten Auges am 03.12.2020 jeweils nicht lege artis?
3a) Wurden die Linsen bei Implantation fehlerhaft positioniert?
4b) Wurden an beiden Augen fehlerhafte Operationsschnitte durchgeführt?
5c) Wurden dem Kläger fehlerhaft torische Linsen implantiert, obwohl diese für ihn ungeeignet sind?
6d) Wurde die Anästhesie an der rechten Hand im Rahmen der Operation vom 03.12.2020 fehlerhaft durchgeführt?
72. Wurde im Rahmen der Nachbehandlung am 04.12.2020 die Untersuchungslupe unsachgemäß angewandt?
83. Wurde im Rahmen der Nachuntersuchung am 12.02.2021 fehlerhaft ein Tränenkanal durchtrennt und die Hornhaut am linken Auge mit einem Kratzer versehen?
9II. Soweit (überhaupt) ein Behandlungsfehler vorliegt:
101. Liegt ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vor? Ist der Fehler aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (besonders schwerwiegender Behandlungsfehler)?
112. Oder handelt es sich (lediglich) um ein Verhalten, das zwar nicht mit den Grundsätzen ärztlicher Kunst übereingestimmt hat, das indes im Krankenhausalltag vorkommen kann (einfacher Behandlungsfehler)?
12III. Falls von einer fehlerhaften Behandlung auszugehen ist: Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergaben und ergeben sich aus der fehlerhaften Behandlung, verglichen mit dem mutmaßlichen Verlauf bei richtiger Vorgehensweise?
13Liegen bzw. lagen insbesondere die vorgetragenen Beschwerden und Folgen vor, im Einzelnen:
141. Deutliche Verschlechterung der Sehfähigkeit/"Halterblindheit" (existiert dieser Begriff?)
152. Star-light-effect am linken Auge
163. chronische Schmerzen und Augendruck sowie starkes Brennen und Juckreiz
174. Überempfindlichkeit der Augen
185. Herausragen der Augen um einige Millimeter
196. Fremdkörpergefühl
207. Wellenbildung an den Linsenkapseln bzw. Pupillen,
218. Farbveränderung der Augenlider
229. Einblutung am rechten Auge
2310. Erforderlichkeit der Behandlung mit Augentropfen sowie einer Volon-Spritze
2411. Lebenslanges Behandlungserfordernis
2512. Erforderlichkeit des Austauschs der Linsen
2613. Risiko der Erblindung
2714. Verlust von Tränenflüssigkeit durch die Nase in Liegeposition
2815. Verlust bzw. Beeinträchtigung der Lesefähigkeit
2916. Gesichtsfelddefekte (Sehen von schwarzen Löchern)
3017. Mangel in der Tiefeneinschätzung
3118. Verlust der Fähigkeit zum Autofahren
3219. Berufsunfähigkeit
3320. Psychische Belastung
3421. Schmerzen und Schwellungen an der rechten Hand über 10 Tagen
35Falls ja: Haben diese Folgen von 1-21 – jeweils – ihre Ursache in einem Behandlungsfehler? Gegebenenfalls welche Folgen beruhen auf einem Behandlungsfehler und welche sind demgegenüber als schicksalhaft oder grunderkrankungsbedingt zu betrachten? Wenn sich ein Kausalzusammenhang nicht sicher feststellen lässt: Mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit (prozentuale Angabe) beruhen vorhandene Beschwerden auf dem Fehler und nicht auf einem schicksalhaften Verlauf?
36IV. Was waren die aufklärungspflichtigen Umstände der streitgegenständlichen Behandlung? Insbesondere, aber nicht abschließend:
371. Über welche Risiken musste im Zusammenhang mit den Kataraktoperationen am linken und rechten Auge aufgeklärt werden? Musste insbesondere über das Risiko einer Sehverschlechterung aufgeklärt werden? Ist über diese Umstände – der Behandlungsdokumentation zufolge – aufgeklärt worden?
382. Wurde dem Kläger – den Behandlungsunterlagen zufolge – fehlerhaft mitgeteilt, dass er nach der Operation wie ein Adler sehen könne und allenfalls noch eine einfache Lesebrille benötige?
393. Über welche Risiken musste im Zusammenhang mit den weiteren Eingriffen im Rahmen der Nachsorge – insbesondere am 12.02.2021 – aufgeklärt werden? Ist über diese Umstände – der Behandlungsdokumentation zufolge – aufgeklärt worden? Wurde dem Kläger – den Behandlungsunterlagen zufolge – fehlerhaft mitgeteilt, die Eingriffe seien erforderlich, da er ansonsten vollständig erblinde?
404. Haben sich aufklärungspflichtige Risiken verwirklicht, gegebenenfalls welche aufklärungspflichtigen Risiken haben sich verwirklicht?
415. Welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten gab es im Zeitpunkt des Eingriffs? Hätte über diese aufgeklärt werden müssen?
42V. Der Sachverständige soll den Kläger untersuchen, wenn er dies zur Beantwortung der Beweisfragen für erforderlich hält.
43Bei der Begutachtung soll er sich ferner mit dem vorprozessual erstatteten Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. A. (Bl. 55 ff. d. A.) und der Stellungnahme der Gutachterkommission (Bl. 66 ff. d. A.) auseinander setzen.
44Für den Fall, dass ihm zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Behandlungsunterlagen fehlen oder die Einholung eines Zusatzgutachtens aus seiner Sicht erforderlich ist, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten.
45VI. Zum Sachverständigen wird bestellt:
46Prof. Dr. med. W. B.
47Leitender Oberarzt und stellvertretender Klinikdirektor
48Augenklinik des Universitätsklinikums V.
49D.-straße
5000000 V.
51VII. Der Kläger wird aufgefordert, mitzuteilen, ob er sich auch bei Herrn Dr. T. in augenärztlicher Behandlung befunden hat und diesen ggf. ebenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bislang nur einen "Auszug aus den Behandlungsunterlagen" überreicht hat; eingestellt ist der Filter "Zeige alles außer N (für Notiz)". Es sind die vollständigen Karteikarteneinträge zu überreichen. Frist: Drei Wochen jeweils.
52Köln, 16.01.20253. Zivilkammer
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